Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 113/03 KI-generiert

Unemployment Fund v. Gift Exemption Limit

Geschäftsnummer H 113/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a social insurance fund and an employer regarding the obligation to pay outstanding social security contributions for the year 2000. The social insurance fund had mandated the employer to pay these contributions, which included a payment for a gift in the form of a jewelry piece given to an outgoing employee. The administrative court ruled to partially allow the employer's appeal by excluding the value of this gift from the contribution calculations. However, the social insurance fund contested this decision, arguing that the gift should be treated as part of the employee's taxable income, thereby subject to social insurance contributions. The dispute centers on whether such gifts qualify as part of the relevant salary for contribution purposes, particularly given that the gift's value exceeded the threshold for exemption from contributions.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 114 Abs. 1 OG, Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 8 AHVV; Unemployment Fund v. Gift Exemption Limit: The social insurance fund had mandated the employer to pay these contributions, which included a payment for a gift in the form of a jewelry piece given to an outgoing employee. The administrative court ruled to partially allow the employer's appeal by excluding the value of this gift from the contribution calculations. However, the social insurance fund contested this decision, arguing that the gift should be treated as part of the employee's taxable income, thereby subject to social insurance contributions. The dispute centers on whether such gifts qualify as part of the relevant salary for contribution purposes, particularly given that the gift's value exceeded the threshold for exemption from contributions.

Schlagwörter

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beitragspflichtige Beschäftigung Arbeitslosenversicherung statutarische Leistung Sonderbeitrag Sachleistungen Beitragsjahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 114 Abs. 1 OG
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
Art. 14 Abs. 1 AHVG
Cited in the reasoning to define the scope of contributions levied on income from employment.
Art. 5 Abs. 2 AHVG
Cited in the reasoning to define what constitutes 'massgebender Lohn' (relevant salary).
Art. 5 Abs. 4 AHVG
Cited in the reasoning to support the application of the administrative practice regarding natural gifts as an exception under this provision.
Art. 8 AHVV
4 AHVG eingeräumte Befugnis, Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn auszunehmen, hat der Bundesrat Art. 8 AHVV erlassen.
Art. 8ter AHVV
Cited in the reasoning when dismissing the lower court's reliance on this provision for excluding the gift from taxable income.
Art. 66 al. 1 LTF
This provision is not present in the text. The cost provision cited is Art. 66 al. 1 OG (implied by the context of the old procedural law, but the dispositive cites Art. 66 al. 1 OG implicitly through the cost order, although the text only explicitly cites Art. 66 al. 1 OG in the reasoning for costs in other contexts, the dispositive cites 'Art. 66 al. 1 OG' implicitly through the cost order, but the actual citation in the dispositive is missing. However, based on the dispositive order 2, the cost provision is applied. Since the dispositive only cites 'Art. 66 al. 1 OG' implicitly through the cost order, and the text uses 'OG' for procedural law, I will check the dispositive again. The dispositive states: '2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.' This implies a cost provision, which in the context of the OG (which is used throughout the reasoning) would be Art. 66 al. 1 OG. Since the instruction requires extracting provisions *actually used* in the final orders, and the final order 2 imposes costs without explicitly citing the article number, I must rely on the explicit citations. **Re-examining the dispositive:** Order 2 imposes costs but does not cite an article number. Order 3 deals with the reimbursement of the deposit, also without citing an article number. Therefore, I cannot extract any cost/procedural articles explicitly cited in the dispositive orders 1-4, other than those related to the substantive ruling in order 1 (which is not present). I must strictly adhere to the rule: Include a provision **only if it is explicitly cited in the dispositive (the numbered orders at the end of the decision).** Since no article number is cited in orders 2, 3, or 4, I cannot include cost/procedural articles based on the strict rule, even though they are implied.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 146
Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält ( BGE 124 V 146 Erw.
BGE 128 V 180
BGE 101 V 4
8 AHVV nicht erwähnt sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 101 V 4 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not present in the text. The cost provision cited is Art. 66 al. 1 OG (implied by the context of the old procedural law, but the dispositive cites Art. 66 al. 1 OG implicitly through the cost order, although the text only explicitly cites Art. 66 al. 1 OG in the reasoning for costs in other contexts, the dispositive cites 'Art. 66 al. 1 OG' implicitly through the cost order, but the actual citation in the dispositive is missing. However, based on the dispositive order 2, the cost provision is applied. Since the dispositive only cites 'Art. 66 al. 1 OG' implicitly through the cost order, and the text uses 'OG' for procedural law, I will check the dispositive again. The dispositive states: '2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.' This implies a cost provision, which in the context of the OG (which is used throughout the reasoning) would be Art. 66 al. 1 OG. Since the instruction requires extracting provisions *actually used* in the final orders, and the final order 2 imposes costs without explicitly citing the article number, I must rely on the explicit citations. **Re-examining the dispositive:** Order 2 imposes costs but does not cite an article number. Order 3 deals with the reimbursement of the deposit, also without citing an article number. Therefore, I cannot extract any cost/procedural articles explicitly cited in the dispositive orders 1-4, other than those related to the substantive ruling in order 1 (which is not present). I must strictly adhere to the rule: Include a provision **only if it is explicitly cited in the dispositive (the numbered orders at the end of the decision).** Since no article number is cited in orders 2, 3, or 4, I cannot include cost/procedural articles based on the strict rule, even though they are implied.

Art. 14 Abs. 1 AHVG

Cited in the reasoning to define the scope of contributions levied on income from employment.

Art. 5 Abs. 2 AHVG

Cited in the reasoning to define what constitutes 'massgebender Lohn' (relevant salary).

Art. 5 Abs. 4 AHVG

Cited in the reasoning to support the application of the administrative practice regarding natural gifts as an exception under this provision.

Art. 7 lit. p zweiter Satzteil AHVV

Cited in the reasoning regarding the possibility for the employer to cover employee contributions for the gift.

Art. 8ter AHVV

Cited in the reasoning when dismissing the lower court's reliance on this provision for excluding the gift from taxable income.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

H 113/03

Urteil vom 14. April 2004

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien

Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Treuhand X.________ AG

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 30. Januar 2003)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügungen vom 14. Juni 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zug die ihr als Arbeitgeberin angeschlossene Firma A.________ AG unter verschiedenen Titeln zur Nachzahlung ausstehender Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten und Verzugszinsen) für das Jahr 2000, so u.a. auf einem Lohnbestandteil im Wert von Fr. 674.--, welcher einem aus der Arbeitgeberfirma austretenden Mitarbeiter in Form eines Schmuckstücks zugewendet worden sei.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die gegen die gesamte Nachzahlung erhobene Beschwerde insofern teilweise gut, als es die Sache zur Neuberechnung des Nachzahlungsbetrages unter Ausserachtlassung des erwähnten Naturalgeschenks an die Verwaltung zurückwies (Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 30. Januar 2003 mit Verweisung auf die Erwägungen).

C. Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit dieser das streitige Austrittsgeschenk von der Beitragspflicht ausnimmt ("der Wert ebendieses Geschenks sei als massgebender Lohn zu betrachten").

Während die Firma A.________ AG vernehmlassungsweise beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei "voll und ganz unseren Anträgen" gemäss vorinstanzlicher Beschwerde "zu entsprechen", schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält ( BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

1.2 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

2. Mit Blick auf den Antrag der Beschwerde führenden Ausgleichskasse (die Arbeitgeberfirma hat gegen den kantonalen Entscheid nicht innert Frist Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben) ist letztinstanzlich nur mehr die Frage zu beantworten, ob das Austrittsgeschenk an den ausscheidenden Mitarbeiter massgebenden Lohn darstellt, was von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz verneint, von Verwaltung und BSV hingegen bejaht wird.

3.

3.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist ( BGE 128 V 180 Erw. 3c, 126 V 222 Erw. 4a, 124 V 101 Erw. 2, je mit Hinweisen).

3.2 Gestützt auf die ihm in Art. 5 Abs. 4 AHVG eingeräumte Befugnis, Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn auszunehmen, hat der Bundesrat Art. 8 AHVV erlassen. Nicht zum massgebenden Lohn gehören nach lit. c dieser Bestimmung u.a. Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen. Nach der Verwaltungspraxis (Rz 2134 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn [WML] in der seit 1. Januar 2002 gültigen Fassung) gelten ferner als vom massgebenden Lohn ausgenommene Zuwendungen Naturalgeschenke, wie sie anlässlich besonderer Ereignisse, so zu Weihnachten oder Neujahr üblicherweise gewährt werden, sofern deren Wert Fr. 500.-- im Jahr nicht übersteigt. Massgebend sind dafür die Gestehungskosten des Arbeitgebers. Gold- und Silbergeschenke (einschliesslich Münzen und Barren) gelten als Naturalgeschenke. Bargeschenke gelten als Gratifikationen und gehören zum massgebenden Lohn. Obwohl derartige Naturalgeschenke in Art. 8 AHVV nicht erwähnt sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 101 V 4 Erw. 2b die damals anwendbare, der heute geltenden Verwaltungspraxis entsprechende Weisung des BSV als rechtskonform erachtet und diese Rechtsprechung in der Folge bestätigt (SVR 1997 AHV Nr. 135 S. 413 Erw. 4a).

3.3

Gerade im Hinblick auf die unter Erw. 3.3 hievor dargelegte, den Gesichtspunkt des Ausnahmecharakters der Beitragsbefreiung und die hiefür erforderliche Beschränkung auf das übliche Ausmass der Zuwendung herausstreichende Gerichtspraxis besteht im hier zu beurteilenden Fall kein Anlass, von der in vorstehender Erw. 3.2 angefüegelung und Entschädigungen bei Entlassungen im Falle von Betriebsschliessung oder Betriebszusammenlegung unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum massgebenden Lohn gehören), übersieht sie, dass diese Verordnungsbestimmung ausschliesslich Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat.

Hiezu kann das streitige Schmuckstück nicht gezählt werden. Im Übrigen wurde Art. 8ter AHVV erst mit Wirkung ab 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt, wogegen sich der vorliegende Rechtsstreit um eine Frage hinsichtlich der Nachzahlungspflicht für das Jahr 2000 dreht. Des Weitern wurde im unveröffentlichten Urteil G. vom 24. August 1992 (H 34/92) der im hier angefochtenen Entscheid ebenfalls vertretene Standpunkt verworfen, wonach Austrittsgeschenke im Hinblick auf ihren einmaligen Charakter von der Beitragspflicht ausgenommen seien. Soweit die Vorinstanz schliesslich ausführt, es erschiene "stossend, wenn dem beschenkten Arbeitnehmer mit der letzten Lohnabrechnung - oder gar im Nachhinein mit besonderer Rechnung - noch die Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung gestellt würden und damit (...) der Lohn real gekürzt würde", ist festzustellen, dass es der Arbeitgeberfirma unbenommen bleibt, die auf das Naturalgeschenk entfallenden Arbeitnehmerbeiträge im Sinne einer "Nettolohnzuwendung" zu übernehmen (Art. 7 lit. p zweiter Satzteil AHVV).he im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck gelangenden Überlegungen des kantonalen Gerichts nichts zu ändern.

Soweit die Vorinstanz u.a. auf Art. 8ter AHVV verweist (wonach Abgangsentschädigungen für langjährige Dienstverhältnisse, Abfindungen, Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung und Entschädigungen bei Entlassungen im Falle von Betriebsschliessung oder Betriebszusammenlegung unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum massgebenden Lohn gehören), übersieht sie, dass diese Verordnungsbestimmung ausschliesslich Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat. Hiezu kann das streitige Schmuckstück nicht gezählt werden.

Im Übrigen wurde Art. 8ter AHVV erst mit Wirkung ab 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt, wogegen sich der vorliegende Rechtsstreit um eine Frage hinsichtlich der Nachzahlungspflicht für das Jahr 2000 dreht. Des Weitern wurde im unveröffentlichten Urteil G. vom 24. August 1992 (H 34/92) der im hier angefochtenen Entscheid ebenfalls vertretene Standpunkt verworfen, wonach Austrittsgeschenke im Hinblick auf ihren einmaligen Charakter von der Beitragspflicht ausgenommen seien. Soweit die Vorinstanz schliesslich ausführt, es erschiene "stossend, wenn dem beschenkten Arbeitnehmer mit der letzten Lohnabrechnung - oder gar im Nachhinein mit besonderer Rechnung - noch die Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung gestellt würden und damit (...) der Lohn real gekürzt würde", ist festzustellen, dass es der Arbeitgeberfirma unbenommen bleibt, die auf das Naturalgeschenk entfallenden Arbeitnehmerbeiträge im Sinne einer "Nettolohnzuwendung" zu übernehmen (Art. 7 lit. p zweiter Satzteil AHVV).

4. Gerade im Hinblick auf die unter Erw. 3.3 hievor dargelegte, den Gesichtspunkt des Ausnahmecharakters der Beitragsbefreiung und die hiefür erforderliche Beschränkung auf das übliche Ausmass der Zuwendung herausstreichende Gerichtspraxis besteht im hier zu beurteilenden Fall kein Anlass, von der in vorstehender Erw. 3.2 angeführten, auf der Verwaltungspraxis beruhenden Rechtsprechung zu den Naturalgeschenken abzuweichen. Die Beendigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses durch den Austritt des Mitarbeiters aus der Arbeitgeberfirma kann unbestrittenermassen als besonderes Ereignis im Sinne von Art. 5 Abs. 4 AHVG betrachtet werden. Hingegen wurde der von der Verwaltungs- und Gerichtspraxis auf Fr. 500.-- im Jahr festgesetzte Höchstbetrag durch das Naturalgeschenk der Beschwerdegegnerin an den ausscheidenden Angestellten im Wert von Fr. 674.-- (wenn auch knapp) überschritten. Die von der Ausgleichskasse diesbezüglich verfügte Nachzahlung ist somit nicht zu beanstanden.

An dieser Betrachtungsweise vermögen sämtliche im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck gelangenden Überlegungen des kantonalen Gerichts nichts zu ändern. Soweit die Vorinstanz u.a. auf Art. 8ter AHVV verweist (wonach Abgangsentschädigungen für langjährige Dienstverhältnisse, Abfindungen, Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung und Entschädigungen bei Entlassungen im Falle von Betriebsschliessung oder Betriebszusammenlegung unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum massgebenden Lohn gehören), übersieht sie, dass diese Verordnungsbestimmung ausschliesslich Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat. Hiezu kann das streitige Schmuckstück nicht gezählt werden. Im Übrigen wurde Art. 8ter AHVV erst mit Wirkung ab 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt, wogegen sich der vorliegende Rechtsstreit um eine Frage hinsichtlich der Nachzahlungspflicht für das Jahr 2000 dreht. Des Weitern wurde im unveröffentlichten Urteil G. vom 24. August 1992 (H 34/92) der im hier angefochtenen Entscheid ebenfalls vertretene Standpunkt verworfen, wonach Austrittsgeschenke im Hinblick auf ihren einmaligen Charakter von der Beitragspflicht ausgenommen seien. Soweit die Vorinstanz schliesslich ausführt, es erschiene "stossend, wenn dem beschenkten Arbeitnehmer mit der letzten Lohnabrechnung - oder gar im Nachhinein mit besonderer Rechnung - noch die Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung gestellt würden und damit (...) der Lohn real gekürzt würde", ist festzustellen, dass es der Arbeitgeberfirma unbenommen bleibt, die auf das Naturalgeschenk entfallenden Arbeitnehmerbeiträge im Sinne einer "Nettolohnzuwendung" zu übernehmen (Art. 7 lit. p zweiter Satzteil AHVV).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. Januar 2003 insoweit aufgehoben, als damit das Austrittsgeschenk vom massgebenden Lohn ausgenommen wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Ausgleichskasse des Kantons Zug zurückerstattet.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. April 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: