Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E 2/04 KI-generiert

Federal Insurance Court Appeal Dismissal for Untimely Filing and Formal Deficiencies

Geschäftsnummer E 2/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed with the Federal Social Insurance Court regarding a decision from the Cantonal Social Insurance Court of Solothurn, which issued its ruling on October 13, 2004. The deadline for submitting this complaint was set at 30 days from the notification of the initial decision, as per applicable legal provisions. It was determined that the relevant deadline for filing the appeal began on October 19, 2004, making the last possible submission date November 17, 2004. However, the complaint was submitted late, on November 29, 2004, and also failed to meet the statutory requirements for form and justification. Consequently, the Federal Court declared that it would not address the late complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 135 OG, Art. 32 Abs. 1 OG, Art. 32 Abs. 2 OG, Art. 32 Abs. 3 OG; Federal Insurance Court Appeal Dismissal for Untimely Filing and Formal Deficiencies: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit verspätete Einreichung administrative Entlassung nicht-administrative Streitigkeit Formerfordernisse Dahinfallen der Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 OG
1 in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art.
Art. 33 Abs. 1 OG
132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art.
Art. 135 OG
1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG ) nicht erstreckt werden kann,
Art. 32 Abs. 1 OG
dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird,
Art. 32 Abs. 2 OG
dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endigt, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist ( Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art.
Art. 32 Abs. 3 OG
dass die 30-tägige Frist nach Art. 32 Abs. 3 OG nur gewahrt ist, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben worden ist,
Art. 108 Abs. 2 OG
dass sie darüber hinaus den gesetzlichen Formerfordernissen hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu genügen vermag ( Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 123 V 335 , 118 Ib 134, ARV 2002 Nr.
Art. 36a OG
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

E 2/04

Urteil vom 24. Januar 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel

Parteien

S.________, 1968, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Verfügung vom 13. Oktober 2004)

In Erwägung,

dass S.________ am 29. November 2004 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2004 erhoben hat,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht laut Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG ) nicht erstreckt werden kann,

dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird,

dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endigt, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist ( Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]),

dass die 30-tägige Frist nach Art. 32 Abs. 3 OG nur gewahrt ist, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben worden ist,

dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2004 versandt und gemäss dessen Bescheinigung am 18. Oktober 2004 an S.________ ausgehändigt worden ist,

dass als erster Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist somit der 19. Oktober 2004 gilt (vgl. Art. 32 Abs. 1 OG ) und der letzte Tag in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 OG auf den Mittwoch, 17. November 2004, fällt,

dass daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. November 2004 verspätet ist,

dass sie darüber hinaus den gesetzlichen Formerfordernissen hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu genügen vermag ( Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 123 V 335 , 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2), was übrigens auch für die nachträgliche Eingabe vom 11. Januar 2005 (Poststempel) gilt,

dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Januar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: