Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E 2/00 KI-generiert

Claim for Retroactive Military Compensation Time-Barred by Forfeiture Period

Geschäftsnummer E 2/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was denied a compensation claim for lost earnings related to military service performed around 1970. The claim was rejected by the relevant compensation fund on the grounds that it was time-barred, as the claimant did not submit the request until approximately 30 years later. The local social insurance court upheld this rejection, leading the individual to file an administrative complaint seeking retroactive payment. The central issue is the application of a five-year statutory limitation period for claims, with the higher court confirming the earlier decisions based on these time constraints.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 3 EOG, Art. 36a OG; Claim for Retroactive Military Compensation Time-Barred by Forfeiture Period: The claim was rejected by the relevant compensation fund on the grounds that it was time-barred, as the claimant did not submit the request until approximately 30 years later. The local social insurance court upheld this rejection, leading the individual to file an administrative complaint seeking retroactive payment. The central issue is the application of a five-year statutory limitation period for claims, with the higher court confirming the earlier decisions based on these time constraints.

Schlagwörter

KI-generiert
Verwirkungsfrist Erwerbsausfallentschädigung Militärversicherung Dienstpflichtbetrug rückwirkende Invalidenrente Wiedergutmachung bei Kriegsschaden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 3 EOG
The claim for earnings loss compensation was rejected because the entitlement was time-barred (verwirkt) according to this provision, which was confirmed in the reasoning.
Art. 36a OG
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 3 EOG

The claim for earnings loss compensation was rejected because the entitlement was time-barred (verwirkt) according to this provision, which was confirmed in the reasoning.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 0]

E 2/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Polla

Urteil vom 31. Januar 2001

in Sachen

B.________, 1950, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Kirchenweg 4, Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2000 lehnte es die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie ab, dem 1950 geborenen B.________ eine Erwerbsausfallentschädigung für die im Jahre 1970 absolvierte Rekrutenschule zu bezahlen, da der Anspruch verjährt sei.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. November 2000 ab.

B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm sei die ihm zustehende Erwerbsausfallentschädigung nachzuzahlen.

Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer erst rund 30 Jahre nach Beendigung der Rekrutenschule an die Ausgleichskasse wendete und um Nachzahlung ihm nicht ausbezahlter Entschädigungen ersuchte. Aufgrund von Art. 3 EOG , wonach der Anspruch mit Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung des Dienstes, der ihn begründet, verjährt, wobei es sich nach der Rechtsprechung um eine Verwirkungsfrist handelt (EVGE 1959 S. 217), hat das kantonale Gericht die ablehnende Verfügung zu Recht bestätigt.

Der zutreffenden Begründung, auf die verwiesen wird, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen.

Selbst wenn eine ihm damals zustehende Entschädigung aus irgend welchen Gründen nicht ausbezahlt worden wäre - wofür sich kein Hinweis findet - , ändert dies nichts an der Tatsache, dass der entsprechende Anspruch nach der hier allein massgeblichen Bestimmung des Art. 3 EOG verwirkt ist.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 31. Januar 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: