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C 99/05 KI-generiert

In this case, a woman applied for unemployment benefits after stating she was available for full-time work despite being considered 100% unable to work due to an accident

Geschäftsnummer C 99/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a woman applied for unemployment benefits after stating she was available for full-time work despite being considered 100% unable to work due to an accident. The local employment center denied her claim, asserting she was not capable of being placed in a job, a decision that was upheld by a cantonal insurance court. The woman subsequently filed a complaint to challenge this decision, arguing for her employment capacity. The case involved the assessment of her ability and readiness to work, particularly in the context of her previous medical status and the effects of her accident.

Legislator-Regeste

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Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 15 Abs. 3 AVIV, Art. 36a OG; In this case, a woman applied for unemployment benefits after stating she was available for full-time work despite being considered 100% unable to work due to an accident: Das kantonale Gericht hat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einlässlich und in allen Teilen zutreffend dargelegt, weshalb das in der Sache zuständige RAV St. Gallen (Art. 85 Abs. 1 lit. d und 85b Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 6 lit. i der kantonalen Verordnung über regionale Arbeitsvermittlungszentren, in Kraft seit 1. März 2001 [Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen, sGS 3, 361.13, nGS 36-40]) die Beschwerdeführerin als nicht vermittlungsfähig beurteilte, womit der am 8. März 2004 geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausser Betracht fällt. Darauf wird verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Leistung der Invalidenversicherung Arbeitsfähigkeit Vollbeschäftigung berufliche Rehabilitation Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

C 99/05

Urteil vom 25. Januar 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Arnold

Parteien

J.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz P. Oesch, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen, Unterstrasse 4, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 9. Februar 2005)

Sachverhalt:

A. J.________, geb. 1962, beantragte am 11. März 2004 Arbeitslosenentschädigung ab 15. März 2004. Sie gab dabei an, bereit und in der Lage zu sein, eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben, wobei sie aber "25 % IV" sei; gleichzeitig erklärte sie, seit einem am 31. März 2001 erlittenen Unfall zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (Aufforderung zur Stellungnahme vom 22. April 2004, Eingabe der Versicherten vom 30. April 2004 unter Beilage des Berichts des Dr. med. G.________, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 10. März 2004) verneinte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen die Vermittlungsfähigkeit in einer im Zweifelsfallverfahren ergangenen Verfügung vom 7. Juni 2004. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 4. August 2004).

B. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 9. Februar 2005).

C. J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei festzustellen, dass sie vermittlungsfähig sei.

Das RAV St. Gallen und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einlässlich und in allen Teilen zutreffend dargelegt, weshalb das in der Sache zuständige RAV St. Gallen (Art. 85 Abs. 1 lit. d und 85b Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 6 lit. i der kantonalen Verordnung über regionale Arbeitsvermittlungszentren, in Kraft seit 1. März 2001 [Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen, sGS 3, 361.13, nGS 36-40]) die Beschwerdeführerin als nicht vermittlungsfähig beurteilte, womit der am 8. März 2004 geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausser Betracht fällt. Darauf wird verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

2. Die Beschwerdeführerin, die zuletzt bis Ende Dezember 2000 angestellt gewesen war, erlitt am 31. März 2001 einen Unfall. Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass am 4. August 2004, d.h. bei Erlass des vorinstanzlich angefochtenen, die Vermittlungsfähigkeit verneinenden Einspracheentscheides, keine rechtskräftigen Entscheide über die durch Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 4. März 2004 auf den 15. März 2004 verfügte Einstellung der Taggeldleistungen sowie hinsichtlich der am 8. März 2002 anscheinend geltend gemachten Leistungen nach IVG ergangen war.

Entgegen der offenbaren Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin bedeutet die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gemäss der Vermutungsregel des Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht die vorbehaltlose Zusprechung von Arbeitslosentaggeld bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invaliden- oder Unfallversicherung. Vermittlungsfähigkeit verlangt objektiv Arbeitsberechtigung und Arbeitsfähigkeit und subjektiv die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Bei körperlich oder geistig Behinderten werden gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV einzig an die Arbeitsfähigkeit (als eines der beiden objektiven Elemente der Vermittlungsfähigkeit) geringere Anforderungen gestellt, um dieser Personengruppe die Anspruchsberechtigung im System der Arbeitslosenversicherung zu sichern. Das subjektive Element der Vermittlungsbereitschaft ist demgegenüber auch bei der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen zu beachten. Eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Organe der IV oder UV als nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist deshalb nicht vermittlungsfähig (ARV 2004 S. 124 [Urteil E. vom 17. Juni 2003, C 272/02] mit Hinweisen). So verhält es sich im Falle der Beschwerdeführerin, welche im massgebenden Zeitraum wiederholt unter Hinweis auf ihre 100%-ige Arbeitsunfähigkeit die Unmöglichkeit von Arbeitsbemühungen bestätigt hatte.

3. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 25. Januar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: