Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 97/05 KI-generiert

Unemployment Benefit Sanction for Failure to Attend Mandatory Course

Geschäftsnummer C 97/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claim for unemployment benefits by an individual who requested support starting January 23, 2004. He was penalized for ten days by the local employment office for failing to attend a mandatory course, which he argued had been mutually agreed would be postponed due to a dental treatment in Germany. The individual contested the decision, stating that the documentation from his advisor misrepresented their discussion and that he had arranged to stay reachable while undergoing treatment. The local court upheld the penalty, leading the claimant to seek a review from a higher court regarding the validity of the penalty and the circumstances surrounding his absence from the course.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 25 AVIV, Art. 27 AVIV; Unemployment Benefit Sanction for Failure to Attend Mandatory Course: He was penalized for ten days by the local employment office for failing to attend a mandatory course, which he argued had been mutually agreed would be postponed due to a dental treatment in Germany. The individual contested the decision, stating that the documentation from his advisor misrepresented their discussion and that he had arranged to stay reachable while undergoing treatment. The local court upheld the penalty, leading the claimant to seek a review from a higher court regarding the validity of the penalty and the circumstances surrounding his absence from the course.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitnehmerstatus Pflichtleistung Arbeitslosigkeit Leistung an Kursteilnehmer missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 V 264
Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es unmöglich ist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen ( BGE 117 V 264 Erw.
BGE 112 V 245
a AVIG , wo das Verschulden klar ausgewiesen sein muss, BGE 112 V 245 Erw.
BGE 123 V 152
Diese Bemessung der Einstellungsdauer ist unter Berücksichtigung des der Verwaltung und der Vorinstanz zustehenden Ermessens, in welches das Eidgenössische Versicherungsgericht ohne triftigen Grund nicht eingreift ( BGE 123 V 152 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, costs usually follow the procedure rules (like Art. 69 LTF in the old system), but based strictly on the instruction to only include provisions explicitly cited in the dispositive, and since no grounds for costs are cited (as costs are waived in Art. 2), I must check if any cost/legal aid rule *was* cited in the dispositive. Since no cost/legal aid provision is cited in the binding orders (1, 2, 3), none are included based on the strict rule.

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

This article establishes the ground for sanctioning failure to comply with an order to participate in labour market measures, which the Tribunal confirmed the applicant fulfilled.

Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV

This article defines the applicable range for determining the length of the benefit suspension (1 to 15 days) based on the severity of the fault.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 97/05

Urteil vom 27. April 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Schüpfer

Parteien

F.________, 1960, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 18. Januar 2005)

Sachverhalt:

A. Der 1960 geborene F.________ erhob am 5. Februar 2004 Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 23. Januar 2004. Mit Verfügung vom 13. April 2004 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) wegen Nichtbefolgung einer Weisung für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil der Versicherte trotz Aufforderung vom 15. März 2004 ohne entschuldbaren Grund dem als berufliche Massnahme im Zeitraum vom 22. März bis 22. April 2004 veranstalteten Kurs "Standortbestimmungskurs für Kaderleute" ferngeblieben sei. Daran wurde auch auf Einsprache hin festgehalten (Entscheid vom 7. Juli 2004).

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Januar 2005 ab.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt F.________ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und des Einspracheentscheides vom 7. Juli 2004.

Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die den Arbeitslosen obliegende Schadenminderungspflicht ( Art. 17 Abs. 1 AVIG ), die Verpflichtung, auf Weisung des Arbeitsamtes an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen ( Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG ), den entsprechenden Einstellungstatbestand ( Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung ( Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig ist, dass Versicherte gemäss Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz AVIV sicherstellen müssen, in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden zu können. Diese kann die versicherte Personen auf Gesuch hin vorübergehend von der Vermittlungsfähigkeit befreien oder Beratung und Kontrolle erleichtern ( Art. 25 AVIV ). Ferner stehen den Versicherten kontrollfreie Tage zu ( Art. 27 AVIV ). Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu ergänzen ist, dass die Parteien im Sozialversicherungsprozess, welcher von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, in der Regel eine Beweislast nur insofern tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Es handelt sich dabei nicht um die Beweisführungslast, sondern um die Beweislast. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es unmöglich ist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen ( BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Dabei steht fest, dass er dem "Standortbestimmungskurs für Kaderleute" vom 22. März bis 22. April 2004, zu welchem er mit Schreiben vom 15. März 2004 aufgeboten wurde, fernblieb.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, anlässlich einer Besprechung bei der Regionalen Arbeitsvermittlung Baden (RAV) am 17. Februar 2004 habe er seine Betreuerin angefragt, ob er zwecks zahntechnischer Behandlung in der zweiten Märzhälfte nach Deutschland reisen könne. Während dieser Zeit sei er über E-mail oder Mobiltelefon erreichbar. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, über das Beratungs- und Kontrollgespräch vom 17. Februar 2004 lägen widersprüchliche Darstellungen vor. Gemäss RAV-Beraterin sei über die Zahnbehandlung in Deutschland gesprochen worden; die genauen (Behandlungs-)Termine habe ihr der Versicherte noch schriftlich mitteilen wollen. Dem Protokoll dieser Besprechung könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den Kurs mit Beginn am 29. März 2004 besuchen werde. Ebenso wenig gehe daraus hervor, dass die RAV-Betreuerin dem Beschwerdeführer kontrollfreie Bezugstage gewährt oder ihn vorübergehend von der Vermittlungsfähigkeit befreit habe. Nach dessen Darstellung sei an besagter Besprechung vom 17. Februar 2004 vereinbart worden, dass er den Kurs vom 29. März 2004, ersatzweise denjenigen ab 19. April 2004 absolvieren werde. Daran beanstandet der Beschwerdeführer, das kantonale Gericht stelle einzig auf die Protokoll-Notizen der RAV-Betreuerin ab, obwohl diese widersprüchlich, von ihm nicht "autorisiert" und zudem wirklichkeitsfremd seien, was ihre rechtliche Relevanz fragwürdig mache.

2.2 In der Tat bestehen widersprüchliche Aussagen. Auch der Beschwerdeführer behauptet indessen nicht, dass ihm die RAV-Beraterin kontrollfreie Tage gewährt oder ihn vorübergehend von der Vermittlungsfähigkeit befreit hätte. Selbst wenn es sich so verhalten haben sollte, dass die RAV-Beraterin im Gespräch vom 17. Februar 2004 dem Aufenthalt in Deutschland in der zweiten Märzhälfte zugestimmt und die Anordnung des Kursbesuchs auf den 29. März 2004 in Aussicht gestellt haben sollte - also nicht schon ab dem 22. März 2004, da der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung an diesem Datum mit Zustimmung der RAV-Betreuerin im Ausland geweilt haben würde -, blieben in jedem Fall noch die genauen Tage seiner Abwesenheit zu klären. Das musste dem Beschwerdeführer in der konkreten Situation ohne weiteres klar sein, konnte er doch am 17. Februar 2004 keinesfalls damit rechnen, nach so kurzer Zeit seit Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit (23. Januar 2004) auf mehrere Wochen hinaus von der Befolgung der Kontrollpflichten entbunden worden zu sein. Der Vermerk im Protokoll, der Beschwerdeführer "werde in Deutschland Termine wahrnehmen müssen (Zahntechniker)" und er werde "mir diese jedoch schriftlich melden", widerspiegelt diese klare Rechtslage, welche für ihn als erneut Stellenlosen ohne weitere Aufklärung und Beratung einsichtig war. Davon abgesehen hält der Einwand, der Vermerk gebe das geführte Gespräch unrichtig wieder, nicht stich. Denn es ist völlig unglaubwürdig, dass die RAV-Beraterin, welche nach den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholten und präzisierten Angaben wenig Verständnis für seine Situation als erneut Arbeitsloser gezeigt haben soll, ausgerechnet ihm gegenüber ein der klaren Rechtslage zuwiderlaufendes Zugeständnis gemacht haben soll.

2.3 Nach dem Gesagten ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom angeordneten Kurs ohne hinreichenden Entschuldigungsgrund ferngeblieben und dadurch den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt hat (vgl. zur Massgeblichkeit des Regelbeweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ARV 1982 Nr. 5 S. 41, S. 42 Erw. 2b; anders im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG , wo das Verschulden klar ausgewiesen sein muss, BGE 112 V 245 Erw. 1).

3. Was die Dauer der Einstellung betrifft, haben Verwaltung und Vorinstanz ein leichtes Verschulden und im dafür geltenden Rahmen von 1 bis 15 Tagen ( Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV ) die Sanktion auf 10 Tage festgesetzt. Diese Bemessung der Einstellungsdauer ist unter Berücksichtigung des der Verwaltung und der Vorinstanz zustehenden Ermessens, in welches das Eidgenössische Versicherungsgericht ohne triftigen Grund nicht eingreift ( BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen), nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 27. April 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: