Unemployment Benefit Suspension upheld for Refusal of Temporary Employment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was sanctioned by a labor office for refusing a temporary employment assignment at a financial administration agency. The labor office had initiated the sanction after the individual declined to sign a contract for the assignment, which was deemed a reasonable employment opportunity. The individual challenged this decision, claiming that the offered salary was not acceptable and that the job was never genuinely offered to him. However, the court found that the individual’s refusal and circumstances constituted a valid reason for the sanction imposed by the labor office, adhering to the relevant legal provisions regarding employment eligibility and sanctions for non-compliance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 30 Abs. 3 Satz, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 72 Abs. 1 AVIG, Art. 72a Abs. 1 AVIG, Art. 72a Abs. 2 AVIG; Unemployment Benefit Suspension upheld for Refusal of Temporary Employment: The labor office had initiated the sanction after the individual declined to sign a contract for the assignment, which was deemed a reasonable employment opportunity. The individual challenged this decision, claiming that the offered salary was not acceptable and that the job was never genuinely offered to him. However, the court found that the individual’s refusal and circumstances constituted a valid reason for the sanction imposed by the labor office, adhering to the relevant legal provisions regarding employment eligibility and sanctions for non-compliance.
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KI-generiertAlthough not explicitly cited in the final dispositive, the Tribunal usually rules on costs; however, since the dispositive explicitly mentions no court costs, related procedural rules for costs are the standard inclusion.
Corresponds to the order II, stating no court costs are levied.
This corresponds to the order II, stating that no court costs are levied (Art. 66 al. 1 LTF is the analogous modern provision for cost exemption, but given the citation context, cost provisions are generally expected).
The Tribunal confirmed that the conditions for suspension of benefits under this article were met.
Used to assess whether the duration of the suspension (20 days) was appropriate based on the degree of fault.
Volltext
[AZA 7]
C 97/00 Gb
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Helfenstein
Urteil vom 4. August 2000
in Sachen
G.________, 1948, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung vom 9. Juli 1998 stellte das Amt fürWirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA) G.________ wegen Ablehnung der ihm durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) über die Stiftung C.________ zugewiesenen vorübergehenden Beschäftigung bei der Finanzverwaltung R.________ für die Dauer von 20 Tagen ab 16. Juni 1998 in der Anspruchsberechtigung ein.
B.- Die von G.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. März 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________ die Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Einstellungsverfügung.
Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Fall massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen einer Weisung des Arbeitsamtes, namentlich bei Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ( Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung ( Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG , Art. 45 Abs. 2 AVIV ) zutreffend wiedergegeben.
Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass nach Art. 72 Abs. 1 AVIG die Arbeitslosenversicherung die vorübergehende Beschäftigung von Versicherten im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn ausgerichteter Institutionen zur Arbeitsbeschaffung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben fördert.
2.- a) Es steht fest, dass das RAV dem Beschwerdeführer über die Stiftung C.________ eine vorübergehende Beschäftigung bei der Finanzverwaltung R.________ zugewiesen hat. In der Folge stellte sich der Versicherte zwar dort vor; doch kam es nicht zur Anstellung, da er sich weigerte, den entsprechenden Vertrag zu unterzeichnen. Er macht nun in erster Linie geltend, die zugewiesene Arbeit sei ihm auf Grund des Monatslohnes von Fr. 3'000.-- nicht zumutbar gewesen; überdies habe man ihn gar nicht einstellen wollen.
b) Bei der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Tätigkeit bei der Finanzverwaltung R.________ handelt es sich um eine vorübergehende Beschäftigung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 AVIG . Diese ist subsidiärer Natur und kommt erst in Frage, wenn dem Versicherten keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist ( Art. 72a Abs. 1 AVIG ; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] Rz 666). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt sich die Frage, ob eine dem Versicherten im Sinne von Art. 72 Abs. 1 AVIG zugewiesene vorübergehende Beschäftigung diesem zumutbar ist, laut Art. 72a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG . Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen und damit unzumutbar ist. Das Vorliegen der weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d-i AVIG ist deshalb unbeachtlich.
Insbesondere kann die Höhe der Entlöhnung der vorübergehenden Beschäftigung keine Rolle spielen, zumal gegebenenfalls auch Anspruch auf Zahlung eines Differenzausgleichs besteht ( BGE 125 V 361 Erw. 2b), weshalb der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Vorbringen nicht durchzudringen vermag.
c) Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, wonach die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen gewesen wäre. Gegenüber der Verwaltung machte dieser noch geltend, er könne das 7-tägige Schulungsprogramm der Stiftung C.________ nicht absolvieren, da er aufgrund der Luftverschmutzung unter starken Kopf- und Zahnschmerzen leide; dazu ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass ohne ein eindeutiges ärztliches Zeugnis gesundheitliche Probleme bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht berücksichtigt werden können ( BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb). Nicht stichhaltig ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er ohnehin nicht eingestellt worden wäre, war doch nach dem Bewerbungsgespräch ausdrücklich die Vertragsunterzeichnung vorgesehen.
Schliesslich kann der Versicherte aus seinem gegenüber dem RAV geäusserten Willen, anstatt der vorgesehenen 6 Monate nur, aber immerhin 3 Monate zu arbeiten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bezieht sich nicht bloss auf die Annahme eben dieser Beschäftigung, sondern auf die Absolvierung während der angeordneten Dauer, mit der Folge, dass eine vorzeitige oder ohne zureichenden Grund erfolgte Aufgabe einstellungsrechtlich die gleichen Folgen zeitigt wie die Nichtaufnahme der vorübergehenden Beschäftigung ( BGE 125 V 361 Erw. 2b). Ist zum Vornherein nur die Bereitschaft zur Beschäftigung für die Hälfte der vorgesehenen Dauer vorhanden, ist dies einer vorzeitigen Aufgabe der Beschäftigung gleichzustellen.
Damit ergibt sich, dass der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt ist, wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig feststellt.
d)Die verfügten 20 Tage liegen im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens ( Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV ).
Dies ist in Berücksichtigung der Aktenlage im Rahmen der Ermessensprüfung nicht zu beanstanden ( Art. 132 OG ; BGE 122 V 42 ).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 4. August 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: