Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 95/05 KI-generiert

Metal Construction Company v. Short-Time Work Compensation Denial (Seasonal Fluctuation)

Geschäftsnummer C 95/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a company engaged in metal construction and locksmithing submitted an application for short-time work compensation for four employees due to a work reduction. The local employment office partially opposed this application, stating that some of the work reductions were attributable to seasonal variations, thus not qualifying for compensation. Following the denial of full compensation claims for two specified periods, the company appealed to the regional insurance court, which upheld the decision of the employment office. The company subsequently challenged this ruling at the federal court, seeking full compensation for the claimed periods, while the employment office maintained that the losses were mostly due to normal seasonal fluctuations. The dispute centers on whether the work absence can be deemed compensable or not.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 33 Abs. 3 AVIG, Art. 54a AVIV, Art. 66 al. 1 LTF; Metal Construction Company v. Short-Time Work Compensation Denial (Seasonal Fluctuation): The local employment office partially opposed this application, stating that some of the work reductions were attributable to seasonal variations, thus not qualifying for compensation. Following the denial of full compensation claims for two specified periods, the company appealed to the regional insurance court, which upheld the decision of the employment office. The company subsequently challenged this ruling at the federal court, seeking full compensation for the claimed periods, while the employment office maintained that the losses were mostly due to normal seasonal fluctuations. The dispute centers on whether the work absence can be deemed compensable or not.

Schlagwörter

KI-generiert
Kurzarbeitsentschädigung Arbeitsausfall Saisonarbeitslosigkeit Arbeitszeit Bauunternehmen Arbeitslosenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

This provision is cited in the dispositive to rule that no court costs shall be levied.

Art. 33 Abs. 3 AVIG

This article is cited as the legal basis supporting the regulation in Art. 54a AVIV, which determined the outcome regarding seasonal fluctuations.

Art. 54a AVIV

This article, defining seasonal employment fluctuations, was the central regulation used to assess the eligibility for compensation in the reasoning leading to the dismissal of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 95/05

Urteil vom 7. Juni 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Flückiger

Parteien

Firma A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 8. März 2005)

Sachverhalt:

A. Am 29. Januar 2004 reichte die gemäss Handelsregisterauszug im Metallbau- und Schlossereibereich tätige Firma A.________ AG, die Voranmeldung von Kurzarbeit für vier Angestellte während eines unbestimmten Zeitraums ab 9. Februar 2004 ein. Dagegen erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) am 18. Februar 2004 teilweise Einspruch mit der Begründung, gestützt auf diese Voranmeldung sei die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung bis längstens 30. April 2004 möglich. Zudem erklärte das Amt unter dem Titel "Vorbehalt Saisonalität", nicht entschädigungsberechtigt seien Arbeitsausfälle, die auf saisonal übliche Beschäftigungsschwankungen zurückzuführen seien. Der Betrieb habe anlässlich der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Arbeitslosenkasse eine Aufteilung der saisonalen Ausfallstunden (entsprechend den diesbezüglichen Formularen) vorzunehmen.

Am 5. März 2004 beantragte die Firma A.________ AG Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode vom 26. Januar bis 25. Februar 2004, am 29. März 2004 ausserdem für die Abrechnungsperiode vom 26. Februar bis 25. März 2004. Mit zwei separaten Verfügungen vom 27. April 2004 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau einen Anspruch für die erste der beiden Perioden vollumfänglich ab und bejahte ihn mit Bezug auf die zweite lediglich im Umfang von 51.02 Stunden. Zur Begründung wurde erklärt, der übrige Arbeitsausfall entfalle auf saisonale Ausfallstunden. An dieser Beurteilung hielt die Kasse auf Einsprache der Firma hin mit zwei separaten Entscheiden vom 10. Mai 2004 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 8. März 2005).

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Firma A.________ AG die Zusprechung der dem vollen Arbeitsausfall entsprechenden Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden vom 26. Januar bis 25. Februar 2004 sowie vom 26. Februar bis 25. März 2004. Dieser Standpunkt wurde mit Schreiben vom 30. März 2005 bekräftigt.

Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die vorliegend relevanten Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG ) und die Definition des anrechenbaren Arbeitsausfalls ( Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG ) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird ( Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG ), und dass der Bundesrat - gestützt auf Art. 33 Abs. 3 AVIG - den Begriff der saisonalen Beschäftigungsschwankungen in Art. 54a AVIV definiert hat. Nach dieser Norm gelten Beschäftigungsschwankungen als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren. Der Begriff des Arbeitsausfalls wurde im Urteil V. AG vom 7. August 2002, C 62/02, Erw. 2c, in der durch das kantonale Gericht ebenfalls korrekt wiedergegebenen Weise konkretisiert.

2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden vom 26. Januar bis 25. Februar 2004 und vom 26. Februar bis 25. März 2004. Umstritten ist dabei, ob anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt oder die Ausfallstunden im durch die Vorinstanz bestätigten Umfang auf saisonale Beschäftigungsschwankungen zurückgehen.

3. Gemäss dem bereits zitierten Art. 54a AVIV beantwortet sich die Frage, ob ein Beschäftigungsausfall als saisonal zu gelten hat, durch einen Vergleich des aktuellen Arbeitsausfalls mit dem durchschnittlichen Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren. Um dies beurteilen zu können, hat die Verwaltung der Gesuchstellerin einen entsprechenden Erhebungsbogen zugestellt. Dieser ergab, dass die Firma im Februar 2003 für vier Angestellte im Umfang von 100 % Kurzarbeitsentschädigung bezogen hatte, was einem Arbeitsausfall von 100 % entspricht, während aus der Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Zeit für die Abrechnungsperiode Februar 2002 ein minimaler Arbeitsausfall von 0.4 % resultierte,sodass sich der Durchschnitt beider Jahre auf 50.2 % beläuft. Der Erhebungsbogen für die Abrechnungsperiode Februar 2004 ergab einen Arbeitsausfall von 22.5 %, der unter dem erwähnten Durchschnitt liegt. Damit besteht nach der klaren, durch die offene Delegationsnorm des Art. 33 Abs. 3 AVIG hinreichend abgestützten Regelung von Art. 54a AVIV kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

Bezogen auf die Abrechnungsperiode März (26. Februar bis 25. März) machten die Ausfallstunden im Jahr 2002 3.4 % und im Jahr 2003 (zufolge bezogener Kurzarbeitsentschädigung) wiederum 100 % aus, sodass ein Durchschnitt von 51.7 % resultiert. In derselben Periode des Jahres 2004 waren Ausfallstunden zu verzeichnen, welche einem Anteil von 58.9 % der Sollzeit entsprechen. Vergütungsfähig ist nach der erwähnten Verordnungsregelung nur der den Durchschnitt der beiden Vorjahre übersteigende Anteil von 7.2 %. Die vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheide stimmen demzufolge mit der durch Gesetz und Verordnung geschaffenen Ordnung überein.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 7. Juni 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: