Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 89/06 KI-generiert

German Assessor v. RAV Refusal to Fund Postgraduate Course

Geschäftsnummer C 89/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for approval to attend a postgraduate course related to his profession and requested coverage for the associated costs. His application was submitted to a regional employment office but was denied, leading to an appeal process. The subsequent appeal to the cantonal insurance court was also rejected. In the context of unemployment insurance, the individual contends that the training is necessary for his employability in the job market, while the authorities evaluated the established law and criteria regarding vocational measures and concluded that the applicant's previous qualifications and experience were sufficient to maintain reasonable job prospects without undergoing the requested training.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 1a Abs. 2 AVIG, Art. 36a Abs. 1 lit. b OG; German Assessor v. RAV Refusal to Fund Postgraduate Course: Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen ( Art. 1a Abs. 2 AVIG ; Art. 59 ff. AVIG ) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 271 ff. und 400 Erw. 2b; ARV 1993/94 Nr. 6 S. 44 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Es wird auf die vorinstanzliche Erwägung 1 im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).

Schlagwörter

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Vermittlungsfähigkeit Landesrecht Qualifikationsrichtlinie berufliche Abklärung Arbeitslosenkasse eingeschränkte Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 132 V 395
1 BGG ; BGE 132 V 395 Erw.
BGE 112 V 398
AVIG ) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 112 V 398 Erw.
BGE 111 V 277
Ein solch berufsspezifisches Risiko der Arbeitslosigkeit stellt ein gewichtiges Indiz dar für die Notwendigkeit einer gezielten Umschulung oder Weiterbildung im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen ( BGE 111 V 277 Erw.
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0}

C 89/06

Urteil vom 24. Januar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Seiler,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

S.________, 1960, Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Sargans (RAV), Langgrabenweg, 7320 Sargans, Beschwerdegegner, vertreten durch das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2006.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 24. Mai 2005 lehnte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Sargans das am 14. Mai 2005 gestellte Gesuch des in X.________ wohnenden deutschen Rechtsassessors und ehemaligen Rechtsanwaltes S.________, geboren 1960, um Zustimmung zum Besuch eines Nachdiplom-Lehrgangs Z.________ mit Kursort in Y.________ und Dauer vom 2. September 2005 bis 24. Juni 2006 und Übernahme der entstehenden Kosten ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies es mit Entscheid vom 30. Juni 2005 ab.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. Februar 2006 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert S.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren und beantragt sinngemäss, das RAV sei zu verurteilen, dem am 14. Mai 2005 gestellten Gesuch zu entsprechen und die gesetzlichen Leistungen (eventualiter zumindest teilweise) zu erbringen.

Die Vorinstanz, das kantonale Amt für Arbeit und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

2. Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen ( Art. 1a Abs. 2 AVIG ; Art. 59 ff. AVIG ) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 271 ff. und 400 Erw. 2b; ARV 1993/94 Nr. 6 S. 44 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Es wird auf die vorinstanzliche Erwägung 1 im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).

3. Wie Thomas Nussbaumer (Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Sicherheit, 2., aktualisierte und ergänzte Auflage, Basel 2007, S. 2388 Rz 688) unter Hinweis auf die Rechtsprechung darlegt, ist für die Qualifikation einer beruflichen Massnahme als Umschulung oder Weiterbildung von Bedeutung, ob das Berufsspektrum der versicherten Person ihre Vermittelbarkeit auf ganz spezielle Tätigkeitsbereiche ("Nischen") einschränkt. Ein solch berufsspezifisches Risiko der Arbeitslosigkeit stellt ein gewichtiges Indiz dar für die Notwendigkeit einer gezielten Umschulung oder Weiterbildung im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen ( BGE 111 V 277 Erw. 2e; vgl. auch ARV 1993/94 Nr. 39 S. 264 Erw. 3b). Ein relevant höheres Risiko der Arbeitslosigkeit besteht auch dann, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung Lücken aufweist, die der aktuelle und voraussehbar künftige Arbeitsmarkt nicht oder nur sehr beschränkt toleriert. Kann mit der arbeitsmarktlich gebotenen Schliessung einer solchen Ausbildungslücke die Vermittelbarkeit entscheidend verbessert werden, ist der Massnahmecharakter einer diesem Ziel dienenden Vorkehr zu bejahen, sofern auch die qualitativen Anforderungen erfüllt und dem angestrebten Ziel angemessen sind. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung auch festgehalten, dass bei einer Vorkehr, die schwergewichtig als Element einer allgemeinen beruflichen Grundausbildung erscheint, in der Regel nicht von einer unmittelbaren Verbesserung der Vermittelbarkeit im Berufsspektrum gesprochen werden kann (ARV 1990 Nr. 9 S. 56 Erw. 2).

4. Der einlässlichen und überzeugenden Würdigung der Aktenlage durch die Vorinstanz ist beizupflichten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts als mangelhaft oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Es wird auf die Erwägungen 2a-c im angefochtenen Entscheid verwiesen. Wie dort klargelegt worden ist, trifft es nicht zu, dass es ohne Absolvierung des gewünschten Kurses praktisch keine Arbeitsplätze geben würde, für die der Beschwerdeführer mit seinen zahlreichen zusätzlich zum juristischen Grundstudium in vielerlei Hinsicht erworbenen Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen das Anforderungsprofil erfüllen würde. Dass er nicht mehr über eine den berufsspezifischen Anforderungen genügende Ausbildung verfügen würde, kann jedenfalls nicht gesagt werden. Trotz allenfalls geringen Angebots von in Betracht fallenden freien Stellen kann deshalb nicht angenommen werden, der beantragte Kurs dränge sich aus Gründen des Arbeitsmarktes auf. Zwar dürfte sich dessen Besuch - wie jede berufliche Weiterbildung (vgl. ARV 1999 Nr. 12 S. 66 Erw. 2) - durchaus positiv auf die Vermittelbarkeit auswirken; von einer Notwendigkeit für das Finden einer neuen Stelle kann indessen nicht gesprochen werden. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch nie in der Schweiz berufstätig war, es erschweren dürfte, in diesem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, dass sich dies jedoch durch die Absolvierung eines fachspezifischen Nachdiplom-Lehrgangs Z.________ nicht grundlegend korrigieren lässt. Im Übrigen besteht bei der Beurteilung eines Leistungsanspruchs ein beträchtlicher Beurteilungsspielraum ( BGE 111 V 277 Erw. 2d). Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation verneint hat, ist auch unter Berücksichtigung der dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände nicht zu beanstanden.

5. Gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36 Abs. 3 e Satz OG) erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 24. Januar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: