Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 89/02 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial Due to Remaining Shareholder Status Post-Resignation

Geschäftsnummer C 89/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a dispute over a claim for unemployment benefits filed by an individual who was previously a managing director and partner of a company. The local labor office denied the claim, stating that the individual held a similar position to that of an employer, thus ineligible for benefits. The individual contested this decision, and the local insurance court partially upheld his claim, recognizing his eligibility for benefits for a specific period. The labor office subsequently appealed this ruling, arguing that the individual had not fully relinquished his employer-like status until a later date. The court examined the timeline of the individual’s resignation and status as both a director and shareholder, ultimately determining the proper eligibility for unemployment compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 134 OG, Art. 152 Abs. 3 OG, Art. 66 Abs. 1 LTF, Art. 93 BGG; Unemployment Benefits Denial Due to Remaining Shareholder Status Post-Resignation: The local labor office denied the claim, stating that the individual held a similar position to that of an employer, thus ineligible for benefits. The individual contested this decision, and the local insurance court partially upheld his claim, recognizing his eligibility for benefits for a specific period. The labor office subsequently appealed this ruling, arguing that the individual had not fully relinquished his employer-like status until a later date. The court examined the timeline of the individual’s resignation and status as both a director and shareholder, ultimately determining the proper eligibility for unemployment compensation.

Schlagwörter

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Taggeldanspruch von Organpersonen Aktionärsstellung Arbeitslosenversicherung Auflösung der Gesellschaft Arbeitslosigkeit Kurzarbeitsentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 234
Shareholder-Director Barred from Unemployment Benefits
BGE 121 V 366
Mai 2001 grundsätzlich die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( BGE 121 V 366 Erw.
BGE 125 V 202
Dem unterliegenden Beschwerdegegner kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen ( BGE 125 V 202 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This corresponds to the old Art. 153 OG (costs), which is implicitly superseded by order 2 ('Es werden keine Gerichtskosten erhoben.'). Since the dispositive explicitly mandates no costs (Order 2), but does not cite the specific procedural cost article (*Art. 134 OG* is cited for free procedure), we check the explicit citations provided in the ruling section.

Art. 93 BGG

Although mentioned in the reasoning section (Erwägung 1) regarding appellate review scope, it is not explicitly cited in the final dispositive orders (1.-5.). Therefore, it is excluded based on the instructions. Note: The dispositive uses the old designation 'OG' (Organisationsrecht) as this decision predates the full implementation context of the LTF/BGG in all areas, but the instruction concerns explicit citations in the dispositive.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 89/02

Urteil vom 10. Dezember 2002

II. Kammer

Besetzung

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdeführer,

gegen

G.________, 1971, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, 4051 Basel

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 18. März 2002)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 21. Mai 2001 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (AWA) den Anspruch von G.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Februar 2001 bis auf weiteres, da er eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe.

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 18. März 2002 teilweise gut. Es stellte fest, dass G.________ vom 26. April 2001 bis 21. Mai 2001 (Datum der Verfügung) vermittlungsfähig gewesen sei und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, und wies die Sache zur entsprechenden Prüfung an das AWA zurück.

Das AWA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.

Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schliesst auf teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne, dass die Vermittlungsfähigkeit von G.________ ab 1. Mai 2001 zu bejahen sei.

G.________ lässt um Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften über den Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ) und die Rechtsprechung zu deren analoger Anwendung bei missbräuchlicher Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung ( BGE 123 V 234 ) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zutreffend ist ferner, dass das Datum der Verwaltungsverfügung vom 21. Mai 2001 grundsätzlich die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( BGE 121 V 366 Erw. 1a). Dies gilt auch für den vorliegenden Prozess.

2. Der streitige Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wurde verneint, weil der Beschwerdegegner eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt habe und sein Leistungsgesuch deshalb einer missbräuchlichen Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung gleichkomme.

2.1 Der Beschwerdegegner beantragt Arbeitslosenentschädigung ab Februar 2001. Zu diesem Zeitpunkt war er zusammen mit W.________ als Geschäftsführer und Gesellschafter mit Einzelunterschrift der Firma X.________ im Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 25. April 2001 teilten die beiden dem Handelsregisteramt mit, sie träten Ende April 2001 als Geschäftsführer der genannten Unternehmung zurück. Am 8. Mai 2001 machte sie das Handelsregisteramt darauf aufmerksam, dass sie im Rahmen einer Gesellschafterversammlung eine neue Geschäftsführung bestellen oder die Auflösung der Gesellschaft beschliessen müssten. Mit Eingabe vom 11. Juni 2001 forderte der Beschwerdegegner das Handelsregisteramt auf, sofort die Löschung der Firma vorzunehmen. In der Folge kam das Amt diesem Begehren nach.

2.2 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass der Beschwerdegegner mit dem ersten Schreiben vom 25. April 2001 die arbeitgeberähnliche Stellung endgültig aufgegeben habe, weshalb ab 26. April 2001 nicht mehr von missbräuchlicher Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung gesprochen werden könne. In der Vernehmlassung räumte das kantonale Gericht hingegen ein, der Austritt als Geschäftsführer habe gemäss Wortlaut des erwähnten Schreibens auf Ende April erfolgen sollen, weshalb erst ab 1. Mai 2001 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Das AWA hingegen weist darauf hin, dass der Beschwerdegegner lediglich als Geschäftsführer, nicht jedoch als Gesellschafter zurückgetreten sei und somit die arbeitgeberähnliche Position zumindest bis zum Datum der Verfügung vom 21. Mai 2001 beibehalten habe. Ausserdem habe er ab 24. April 2001 Taggelder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezogen, weshalb ihm ohnehin keine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt werden könne.

2.3 Da der Beschwerdegegner im Schreiben vom 25. April 2001 ausschliesslich den Austritt als Geschäftsführer, nicht jedoch denjenigen als Gesellschafter, erwähnt hat, ist er wegen dieser zweiten Funktion weiterhin in arbeitgeberähnlicher Stellung verblieben. Entgegen der Vorinstanz reicht das erwähnte Schreiben für sich allein nicht aus, um eine missbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung auszuschliessen. Den Antrag auf Löschung der Firma hat der Beschwerdegegner erst am 11. Juni 2001 gestellt. Daher hat er bis zum Datum der angefochtenen Verfügung, dem 21. Mai 2001, nicht alle jene Eigenschaften verloren, welche ihn zu einer arbeitgeberähnlichen Person machten, und kann demzufolge keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben. Dass er an sich schon ab Februar 2001 vermittlungsfähig gewesen sein könnte, ändert an diesem Ergebnis ebenso wenig etwas wie die Überschuldung seiner Firma. Solange er dort noch Gesellschafter war, verblieb ihm die Möglichkeit, andere Gaststätten zu erwerben oder zu eröffnen, mithin seine Unternehmung zu reaktivieren. Wie es nach dem 21. Mai 2001 aussieht, ist vorliegend nicht zu prüfen. Da die Sachlage sich seither verändert hat, rechtfertigt es sich indessen, die Akten dem AWA zu überweisen, damit es entsprechende Abklärungen treffe.

3. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG ). Dem unterliegenden Beschwerdegegner kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen ( BGE 125 V 202 Erw. 4a) erfüllt sind. Er wird jedoch darauf hingewiesen, dass er nach Art. 152 Abs. 3 OG dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, falls er dereinst hiezu im Stande sein sollte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. März 2002 aufgehoben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Dr. Alex Hediger, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer ) ausgerichtet.

4. Die Akten werden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn überwiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 10. Dezember 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: