Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 72/02 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension for Refusing Suitable Employment

Geschäftsnummer C 72/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who was sanctioned by the regional employment authority for not accepting a deemed reasonable job assignment. The sanction involved a 31-day suspension of his entitlement to unemployment benefits, which the individual contested, arguing that he did not actually decline a job offer due to a lack of understanding during the application process. However, the employment court found that he did not demonstrate willingness to accept the position, having instead stated a minimum salary requirement that was not met, leading to the conclusion that he failed to take the opportunity seriously. The individual’s appeal against the decision to suspend his benefits was subsequently dismissed by the federal insurance court.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 45 Abs. 3 AVIV, Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV, Art. 66 al. 1 LTF; Unemployment Benefits Suspension for Refusing Suitable Employment: The sanction involved a 31-day suspension of his entitlement to unemployment benefits, which the individual contested, arguing that he did not actually decline a job offer due to a lack of understanding during the application process. However, the employment court found that he did not demonstrate willingness to accept the position, having instead stated a minimum salary requirement that was not met, leading to the conclusion that he failed to take the opportunity seriously. The individual’s appeal against the decision to suspend his benefits was subsequently dismissed by the federal insurance court.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit zumutbare Arbeit Arbeitsverträge Leistungsanspruch atypische Beschäftigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 38
Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden ( BGE 122 V 38 Erw.
BGE 126 V 523
1.2 Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat ( BGE 126 V 523 , 124 V 227 Erw.
BGE 126 V 360
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein ( BGE 126 V 360 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision is usually related to costs, but since it is not explicitly cited in the dispositive section (which states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben,' implying no assessment under this article was necessary for imposing costs), it must be excluded based on the strict rule (though cost articles often appear here, the rule demands explicit citation in the numbered orders).

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

The Tribunal confirmed the finding that the appellant fulfilled the conditions for disqualification based on non-acceptance of suitable employment.

Art. 45 Abs. 3 AVIV

The classification of the fault (serious fault leading to the 31-60 day suspension range) was deemed appropriate.

Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV

The duration of the 31-day suspension was confirmed based on the assessment criteria for serious fault.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 72/02

Urteil vom 3. September 2002

II. Kammer

Besetzung

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp Käch

Parteien

S.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch das rüT Rechtsberatung- und Übersetzungsbüro Tekol Fatma, Rechtsberaterin und Dolmetscherin, Rossmarktplatz 1, 4501 Solothurn,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 27. Februar 2002)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 12. September 2001 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn den 1946 geborenen S.________ wegen Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit für 31 Tage ab 4. August 2001 in der Anspruchsberechtigung ein.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nach Einvernahme eines Zeugen und nach persönlicher Befragung des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 27. Februar 2002 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das vorinstanzlich gestellte Begehren um Aufhebung der Einstellung erneuern.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 17 Abs. 1 und 3 sowie Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ) und über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung ( Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV ) zutreffend dargelegt. Erwähnt sei nochmals, dass gemäss Rechtsprechung der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden ( BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 704).

1.2 Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat ( BGE 126 V 523 , 124 V 227 Erw. 2b, 122 V 40 Erw. 4c/aa mit Hinweisen). In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein ( BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz 693).

2. Unbestritten ist vorliegend, dass sich der Beschwerdeführer auf Anweisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) hin bei der Firma J.________ gemeldet hat, dass eine Anstellung indessen nicht zu Stande gekommen ist. Streitig ist der Grund für dieses Nichtzustandekommen. Zu prüfen ist daher, ob dem Versicherten ein Verschulden daran zugeschrieben werden kann.

3.

3.1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit begründet seine Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe sich auf Anweisung des RAV bei der Firma J.________ für die Stelle eines Betriebsmitarbeiters/Hilfsmechanikers zwar gemeldet, die Annahme der Stelle jedoch mit der Begründung abgelehnt, er wolle nicht unter einem Bruttolohn von Fr. 7000.- pro Monat (plus 13. Monatslohn) arbeiten. Die Frist zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem RAV habe er unbenutzt verstreichen lassen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es habe gar kein Vorstellungsgespräch stattgefunden. Er habe sich bei der Firma J.________ gemeldet und seinem Ansprechpartner seine letzte Lohnabrechnung gezeigt. Dieser habe gesagt, es tue ihm leid, und er habe wieder gehen müssen. Er sei zum ersten Mal arbeitslos und habe sprachliche Probleme. Er habe nicht gewusst, was er machen sollte. Leider habe er auch die Frist zur schriftlichen Stellungnahme verpasst.

3.3 Die Vorinstanz hat den Mitarbeiter der Firma J.________, M.________, als Zeugen und den Versicherten als Partei befragt. In sorgfältiger Würdigung des Beweisergebnisses hat das kantonale Gericht sodann einlässlich und überzeugend dargelegt, dass davon auszugehen sei, dass M.________ dem Beschwerdeführer Auskunft gegeben und der Versicherte wegen der schlechteren Entlöhnung kein Interesse an der Stelle gezeigt hat. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen erhobenen Einwände vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Wenn der Beschwerdeführer - wie bereits im kantonalen Verfahren - auf sprachliche Probleme hinweist, widerspricht dies seiner Aussage anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, wonach er keine Mühe mit Deutsch habe. Er verstehe alles; sprechen könne er besser hochdeutsch. Hätte effektiv kein Gespräch stattgefunden, bzw. hätte sich dieses in der Bemerkung "es tut mir leid" erschöpft, wäre dem Beschwerdeführer demzufolge zumindest ein Nachfragen möglich gewesen. Dem Einwand sodann, er sei das erste Mal arbeitslos und kenne die Vorschriften nicht, ist die Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, er hätte keinen Grund gehabt, die vorgeschlagene Arbeit abzulehnen, sei ihm doch auch klar gewesen, dass die Arbeitslosenkasse die Differenz begleichen würde, entgegenzuhalten. Auch in Anbetracht dieser Ungereimtheiten ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen einer zumutbaren Anstellung in Kauf genommen und dadurch den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt hat.

4. Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV stellt die Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne entschuldbaren Grund ein schweres Verschulden dar, wofür die Einstellung für 31 bis 60 Tage vorgesehen ist ( Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV ). Die von der Verwaltung verfügte und von der Vorinstanz bestätigte, im untersten Bereich des schweren Verschuldens auf 31 Tage festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung lässt sich unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände nicht beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Arbeitslosenkasse SMUV, Aarau, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 3. September 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: