Claimant Retains Employer-Like Position, Denied Unemployment Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a claimant who was denied unemployment benefits following the termination of his employment as he had self-terminated his position while remaining as the sole managing director of the company he founded. After his application for benefits was rejected by the relevant cantonal employment office, the decision was upheld by a cantonal court. The claimant contested this ruling, arguing for his entitlement to benefits starting March 22, 2001, and suggested that further investigations should be conducted by the employment office. The dispute centers on the interpretation of eligibility criteria regarding individuals in employer-like positions, which excludes them from receiving unemployment benefits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 95 lit. a BGG; Claimant Retains Employer-Like Position, Denied Unemployment Benefits: After his application for benefits was rejected by the relevant cantonal employment office, the decision was upheld by a cantonal court. The claimant contested this ruling, arguing for his entitlement to benefits starting March 22, 2001, and suggested that further investigations should be conducted by the employment office. The dispute centers on the interpretation of eligibility criteria regarding individuals in employer-like positions, which excludes them from receiving unemployment benefits.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal, as the provision generally relates to the procedure for handling such appeals (in this context, applied analogously or impliedly through the final rejection).
Cited in the dispositive to rule that no court costs shall be levied.
This implicit article is the basis for dismissing the administrative court appeal by confirming the correct application of the law (as the appeal was dismissed on merits).
Mentioned as the substantive provision concerning the exclusion of employer-like persons from unemployment insurance, which forms the basis of the factual dispute.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 64/02
Urteil vom 7. August 2003
IV. Kammer
Besetzung
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
S.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Nuspliger, Bundesgasse 16, 3011 Bern,
gegen
beco, Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 6. Dezember 2001)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 15. Juni 2001 verneinte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) den Anspruch von S.________ (geb. 1945) auf Arbeitslosenentschädigung ab 22. März 2001.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Dezember 2001 ab.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 22. März 2001 Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an das KIGA zurückzuweisen.
Das KIGA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und ihrer im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Regelung auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung beantragen ( BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. Juni 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem Datum der Antragstellung (22. März 2001). Verwaltung und Vorinstanz lehnten diesen Anspruch ab, weil der Beschwerdeführer als arbeitgeberähnliche Person im Sinne von BGE 123 V 236 Erw. 7 keine derartigen Leistungen beziehen könne.
2.1 Unbestrittenermassen kündigte der Beschwerdeführer am 25. August 2000 sich selbst seine Anstellung bei der Firma P.________ AG auf Ende Oktober 2000. In der Folge blieb er als einziges Verwaltungsratsmitglied dieser Unternehmung mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. In einem Schreiben vom 6. Juni 2001 an das KIGA gab er an, für ihn sei vordringlich, möglichst schnell wieder als aktiver Informatikprojektleiter tätig zu werden. Daher ständen Bemühungen um eine Anstellung im Vordergrund. Indessen solle die P.________ AG nach Möglichkeit auch in Zukunft als eigenständiges Unternehmen seine Dienstleistungen anbieten. Er sehe den Zeitpunkt für eine Auflösung dieser Firma und ihre Löschung im Handelsregister nicht gekommen. Die Weiterführung der AG biete ihm eine Möglichkeit, an Stelle einer Arbeitnehmertätigkeit wieder wie früher Mandate für seine Firma zu übernehmen.
2.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach der Kündigung auf Ende Oktober 2000 die arbeitgeberähnliche Position in seiner Firma weder aufgegeben hat noch aufgeben wollte. Vielmehr hielt er sich bewusst die Möglichkeit offen, auf den Geschäftsgang weiterhin Einfluss zu nehmen und sich gegebenenfalls erneut einzustellen. Das Ausscheiden aus der Firma war somit nicht definitiv, wofür namentlich der nicht gelöschte Eintrag im Handelsregister spricht. Da der Beschwerdeführer somit gerade diejenigen Eigenschaften beibehielt, die ihn zu einer arbeitgeberähnlichen Person machten, kann er analog zu BGE 123 V 236 Erw. 7 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben. Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Es mag zwar zutreffen, dass der Versicherte ab 22. März 2001 an sich vermittlungsfähig gewesen ist. Dies ist indessen nicht entscheidend, denn auch eine vorübergehende vollständige Stilllegung seines Betriebs (100%-ige Kurzarbeit; BGE 123 V 238 Erw. 7b/bb mit Hinweis) schloss ihn so lange vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus, als er seine arbeitgeberähnliche Stellung beibehielt und damit weiterhin die Möglichkeit hatte, seine Firma zu reaktivieren, den Geschäftsgang zu beeinflussen und sich gegebenenfalls erneut selber einzustellen. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist es nicht der als solcher ausgewiesene Rechtsmissbrauch, dem Gesetz ( Art. 31 Abs. 3 lit.c AVIG ) und Rechtsprechung ( BGE 123 V 234 ) begegnen wollen, sondern das Risiko eines Missbrauchs, welches der Ausrichtung von Taggeldern an einen Versicherten in arbeitgeberähnlicher Stellung inhärent ist (Urteil F. vom 14. April 2003, C 92/02).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 7. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: