Benefit Suspension Upheld for Refusal of Unsuitable Job Search
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was denied unemployment benefit eligibility for 46 days due to the rejection of a job offer deemed suitable by the local employment office. After an initial decision by the employment office on October 10, 2001, stating the claimant had to accept the assigned job or risk benefit suspension, an appeal to the regional unemployment insurance commission was subsequently rejected. The claimant argued against the decision, asserting their reasons for job rejection were legitimate, including health concerns regarding a known allergy. However, evidence presented indicated that both the offered salary exceeded legal thresholds and the job could have been performed despite the claimant's health issues. The tribunal examined the circumstances surrounding the case to determine the legitimacy of the benefit suspension.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Abs. 3 Satz, Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 45 Abs. 3 AVIV; Benefit Suspension Upheld for Refusal of Unsuitable Job Search: After an initial decision by the employment office on October 10, 2001, stating the claimant had to accept the assigned job or risk benefit suspension, an appeal to the regional unemployment insurance commission was subsequently rejected. The claimant argued against the decision, asserting their reasons for job rejection were legitimate, including health concerns regarding a known allergy. However, evidence presented indicated that both the offered salary exceeded legal thresholds and the job could have been performed despite the claimant's health issues. The tribunal examined the circumstances surrounding the case to determine the legitimacy of the benefit suspension.
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KI-generiertThe final order explicitly states that no court costs shall be levied (although the correct reference for cost decisions in the EFG context at that time might have been Art. 159 off. DV, the dispositive explicitly states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' and usually in the final structured output, cost articles are included if mentioned in the order. However, since the decision is from 2003, Article 66 LTF, concerning costs in the Federal Supreme Court context, is sometimes used analogously or if the structure implies the new code's principles for concluding parts, but given the context is T 7/C 62/03, the original basis for costs/no costs applied at that time would be different, likely related to BVG/OG provisions or Art. 159 DV. Since the output format strictly requires citing articles *explicitly cited in the dispositive* and no cost article is cited in the disposition aside from the statement 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben', and the dispositive does not cite Art. 66 LTF, I must rely only on the cited substantive/procedural articles from the ruling itself, which are absent in the dispositive orders 1, 2, 3, except for the implied application of the law leading to dismissal in order 1. Given the instructions emphasize only citing provisions *explicitly cited* in the dispositive, and none of the cited legal provisions (Art. 30 AVIG, Art. 17 AVIG, etc.) appear in the dispositive, I check for procedural/cost citations in orders 1, 2, 3. Order 1 is dismissal. Order 2 states costs are not levied. No provision is cited for order 2. Therefore, only the provision applied for the merits/procedure leading to order 1 is sought, which is Art. 132 OG mentioned in the reasoning leading up to the dispositive.)
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 62/03
Urteil vom 11. Juli 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla
Parteien
B.________, 1969, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, Schaffhausen
(Entscheid vom 20. Februar 2002)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 stellte das Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen den 1969 geborenen B.________ ab 21. September 2001 für die Dauer von 46 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, da er eine zugewiesene zumutbare Arbeit abgelehnt habe.
B. Die dagegen geführte Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen mit Entscheid vom 20. Februar 2002 (Versanddatum des begründeten Entscheids: 19. Februar 2003) ab.
C. B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Pflicht, eine vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen ( Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG ), zur grundsätzlichen Unzumutbarkeitsgrenze hinsichtlich der Annahmepflicht einer Arbeit, welche einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, ( Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG ), zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes, insbesondere bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ( Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ) und zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung ( Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV ), namentlich bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund ( Art. 45 Abs. 3 AVIV ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
2.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Beschwerdeführer am 21. September 2001 anwies, sich telefonisch bei der X.________ AG für eine Stelle als Hilfsarbeiter in der Produktion zu bewerben, welcher Aufforderung er auch nachkam. Eine Anstellung kam jedoch nicht zustande, da der Versicherte die Stelle von sich aus abgelehnt hat.
2.2 Nach Auffassung des kantonalen Gerichts sind die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für die Ablehnung der angebotenen Arbeit nicht stichhaltig. Die Stelle wäre mit einem offerierten Salär von Fr. 3040.- und einem versicherten Verdienst von Fr. 3942.- sowohl hinsichtlich des Lohnes als auch bezüglich der geltend gemachten Metallallergie zumutbar gewesen, zumal gesundheitliche Gründe erst im kantonalen Verfahren als Entschuldigung nachgeschoben worden seien. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Das angebotene Einkommen hätte klar über der 70 %igen Grenze nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG gelegen, sodass die Stelle - auch wenn sie nicht den Lohnvorstellungen des Versicherten entsprach - anzunehmen war.
Weiter leidet der Beschwerdeführer zwar ausgewiesenermassen an einer Überempfindlichkeit auf Nickel(I)-Sulfat (Allergie-Pass vom 7. September 2001). Diese gesundheitliche Einschränkung rechtfertigt aber die Ablehnung der zugewiesenen Tätigkeit ebenfalls nicht. Zum einen wäre die Hilfsarbeit an Ab- und Verpackungslinien laut Arbeitgeberin auch mit einer Allergie auf Nickel(I)-Sulfat ausführbar gewesen. Zum andern hat der Beschwerdeführer gemäss den übereinstimmenden Angaben der X.________ AG (vom 24. September 2001) und des zuständigen RAV-Personalberaters (vom 23. und 26.
Oktober 2001) die Stelle einzig unter Hinweis auf den niedrigen Lohn abgelehnt, wie er es in seiner Stellungnahme (vom 1. Oktober 2001) zuhanden des RAV auch selber ausführt, weshalb der späte Einwand nach der Beweismaxime der so genannten "Aussage der ersten Stunde" ( BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen) unglaubwürdig ist, zumal der Versicherte trotz seiner Überempfindlichkeit u.a. Stellen als Maschinenführer sucht. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu ein Rückenleiden als Ablehnungsgrund geltend gemacht wird, gilt das bezüglich der Allergie Gesagte.
Erstens bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die angebotene Tätigkeit den Rücken über das ärztlich auf 20 kg limitierte Gewichtheben (Arztzeugnis des Dr. med. S.________ vom 23. Juni 2000) hinaus beansprucht hätte und zweitens kann diesem Einwand wiederum mit Blick auf die Beweismaxime "der Aussage der ersten Stunde" nicht gefolgt werden. Wäre der Versicherte der Überzeugung gewesen, er hätte die - im Übrigen in seinem Beisein - zugewiesene Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht annehmen können, hätte er dies bereits seinem Personalberater bei der Zuweisung oder der potenziellen Arbeitgeberin beim Vorstellungsgespräch mitgeteilt, spätestens aber in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 1.
Oktober 2001 angeführt.
3. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte nach dem Gesagten zu Recht. Unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände und der Tatsache, dass der Versicherte bereits wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, lässt sich die Annahme eines schweren Verschuldens im mittleren Bereich im Rahmen der Ermessensprüfung ( Art. 132 OG ) nicht beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 11. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: