Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 62/01 KI-generiert

Appeal Against Unemployment Benefit Denial Due to Untimely Filing Upheld

Geschäftsnummer C 62/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint from an individual against a decision made by an unemployment insurance fund regarding the refusal of unemployment benefits. The complaint was filed after the legal deadline had passed, leading a cantonal court to dismiss it on the grounds of late submission and the absence of valid reasons for restoring the deadline. The complainant subsequently appealed this decision, seeking to have the original refusal declared void and to obtain unemployment benefits for a specified period. However, the higher court determined that it could not address the substantive issues regarding the unemployment compensation due to procedural shortcomings, specifically focusing on the late appeal, and upheld the lower court's decision not to consider the merits of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 134 OG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 132 OG, Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 29 AVIV; Appeal Against Unemployment Benefit Denial Due to Untimely Filing Upheld: The complaint was filed after the legal deadline had passed, leading a cantonal court to dismiss it on the grounds of late submission and the absence of valid reasons for restoring the deadline. The complainant subsequently appealed this decision, seeking to have the original refusal declared void and to obtain unemployment benefits for a specified period. However, the higher court determined that it could not address the substantive issues regarding the unemployment compensation due to procedural shortcomings, specifically focusing on the late appeal, and upheld the lower court's decision not to consider the merits of the case.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung verspätete Einreichung Verfahrenskosten Versicherungsleistung gesetzliche Frist sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ),
Art. 134 OG
dass das Verfahren zudem kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
Art. 108 Abs. 2 OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit die von der Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 2 OG (vorliegend anwendbar gemäss Art.
Art. 132 OG
2 OG (vorliegend anwendbar gemäss Art. 132 OG ; BGE 123 V 337 f.
Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG
Cited to establish that checking the formal requirement of timely claim is within the competence of the unemployment funds, contradicting the appellant's claim of nullity.
Art. 29 AVIV
Cited to establish that checking the formal requirement of timely claim is within the competence of the unemployment funds, contradicting the appellant's claim of nullity.
Art. 36a OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - soweit nicht offensichtlich unzulässig - offensichtlich unbegründet ist, was zur Erledigung im Verfahren nach Art. 36a OG führt,
Art. 135 OG
1 in Verbindung mit Art. 135 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 337
132 OG ; BGE 123 V 337 f.
BGE 127 II 48
dass dem kantonalen Gericht beizupflichten ist, dass von einer - jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachtenden ( BGE 127 II 48 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20 Abs. 3 AVIG

Cited to establish that checking the formal requirement of timely claim is within the competence of the unemployment funds, contradicting the appellant's claim of nullity.

Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG

Cited to establish that checking the formal requirement of timely claim is within the competence of the unemployment funds, contradicting the appellant's claim of nullity.

Art. 29 AVIV

Cited to establish that checking the formal requirement of timely claim is within the competence of the unemployment funds, contradicting the appellant's claim of nullity.

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Volltext

[AZA 0]

C 62/01 Ge

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Attinger

Urteil vom 30. April 2001

in Sachen

G.________, 1965, Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, 3000 Bern 15, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde von G.________ vom 11. Januar 2001 gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse SMUV vom 9. Mai 2000 (betreffend Ablehnung des Gesuchs um Arbeitslosenentschädigung) nicht eingetreten ist, weil das Rechtsmittel erst nach Ablauf der hiefür gesetzlich vorgeschriebenen 30-tägigen Frist erhoben worden sei, Fristwiederherstellungsgründe fehlten und überdies auch keine Gründe ersichtlich seien, welche die angefochtene Kassenverfügung vom 9. Mai 2000 als nichtig und somit schlicht als unbeachtlich erscheinen liessen (Entscheid vom 23. Januar 2001),

dass G.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem sinngemässen Antrag, die streitige Kassenverfügung vom 9. Mai 2000 sei "als nichtig zu erklären", der angefochtene vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm vom 1. September 1997 bis 31. August 1999 Taggelder der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen,

dass es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ),

dass das Verfahren zudem kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),

dass der Beschwerdeführer sich (nur aber immerhin) insofern mit dem Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts auseinandersetzt, als er zur Begründung des angeführten Begehrens geltend macht, die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 9. Mai 2000 sei "nur schon aus dem Grunde nichtig und unbeachtlich, da sie ausserhalb des Verwaltungsrechtes liegt und daher als Verwaltungsakt im Sinne des VwVG nicht in Rechtskraft erwachsen kann",

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit die von der Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 2 OG (vorliegend anwendbar gemäss Art. 132 OG ; BGE 123 V 337 f. Erw. 1b mit Hinweisen) geforderte minimale Sachbezogenheit der Begründung aufweist, was insoweit zum Eintreten auf das gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid erhobene Rechtsmittel führt,

dass indessen vorliegend auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie die materielle Seite des Streitfalles (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung) oder gar anderweitige finanzielle Forderungen gegenüber der Arbeitslosenkasse zum Gegenstand hat,

dass dem kantonalen Gericht beizupflichten ist, dass von einer - jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachtenden ( BGE 127 II 48 Erw. 3g mit Hinweisen) - Nichtigkeit der Kassenverfügung vom 9. Mai 2000 keine Rede sein kann,

dass es nämlich durchaus zum Aufgabenbereich der Arbeitslosenkassen gehört, die formelle Voraussetzung der fristgemässen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs zu prüfen ( Art. 20 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG ; Art. 29 AVIV ),

dass im Übrigen die von der Vorinstanz festgestellte verspätete Rechtsmittelergreifung wie auch das Fehlen von Fristwiederherstellungsgründen zu Recht unbestritten blieben, weshalb das vorinstanzliche Nichteintreten rechtens war,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - soweit nicht offensichtlich unzulässig - offensichtlich unbegründet ist, was zur Erledigung im Verfahren nach Art. 36a OG führt,

dass dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich, und dem Staatssekretariat

für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 30. April 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: