Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 53/00 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Overturned Due to Unproven Self-Inflicted Job Loss

Geschäftsnummer C 53/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was sanctioned by the cantonal unemployment insurance fund for self-inflicted unemployment following the termination of his employment as an automobile salesman during the probation period. The insurance fund determined that he had not secured a subsequent position, classifying the circumstances as slight culpability and imposing a 10-day suspension of his entitlement to benefits. The individual contested this decision, arguing that he was wrongfully held responsible for the termination of his contract, which was agreed upon mutually with the employer. The prior adjudicating body supported the insurance fund's assertion of culpability, but the individual claimed that there was insufficient evidence to justify the sanction. The dispute centers on whether the individual’s unemployment is to be deemed self-inflicted according to relevant legal standards.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 AVIV, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV, Art. 20 lit. b IAO-Abkommen; Unemployment Benefits Suspension Overturned Due to Unproven Self-Inflicted Job Loss: The insurance fund determined that he had not secured a subsequent position, classifying the circumstances as slight culpability and imposing a 10-day suspension of his entitlement to benefits. The individual contested this decision, arguing that he was wrongfully held responsible for the termination of his contract, which was agreed upon mutually with the employer. The prior adjudicating body supported the insurance fund's assertion of culpability, but the individual claimed that there was insufficient evidence to justify the sanction. The dispute centers on whether the individual’s unemployment is to be deemed self-inflicted according to relevant legal standards.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung der Arbeitslosenentschädigung verursachter Arbeitsplatzverlust Arbeitslosigkeit Anfechtung der Kündigung Leistungsbetrug ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 124 V 234
Suspension of Unemployment Benefits for Voluntary Job Termination Without Compelling Health Justification
BGE 112 V 245
Praxisgemäss muss das dem Versicherten im Rahmen dieser Bestimmung zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt ( BGE 112 V 245 Erw.
BGE 124 V 236
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

Mentioned as the general legal basis for suspending entitlement due to culpable unemployment, against which the challenged decision was issued.

Art. 44 Abs. 1 AVIV

Cited as the article defining self-inflicted unemployment, which the administrative decision was based upon.

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV

The Tribunal found that the unemployment was wrongly qualified as self-inflicted under this provision, leading to the annulment of the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 7]

C 53/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 17. Oktober 2000

in Sachen

M.________, 1966, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen, Oberstadt 9, Schaffhausen, Beschwerdegegnerin,

und

Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, Schaffhausen

Die Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen stellte den 1966 geborenen M.________ mit Verfügung vom 5. August 1999 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

Die Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. November 1999 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ die Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Einstellungsverfügung.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Versicherte Personen, die durch eigenes Verschulden arbeitslos werden, sind in der Anspruchsberechtigung einzustellen ( Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ). Gemäss Art. 44 Abs. 1 AVIV (in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung) liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit u.a. vor, wenn der Versicherte

"a.durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung

arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass

zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat;

b.das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne

dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei

denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle

nicht zugemutet werden konnte.. "

Im vorliegenden Zusammenhang sind sodann die Bestimmungen der Art. 20 lit. b und c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822. 726.8; nachfolgend: Übereinkommen) zu beachten, welches für die Schweiz seit dem 17. Oktober 1991 in Kraft steht (vgl. BGE 124 V 234 ).

2.- Der Beschwerdeführer meldete sich am 1. Mai 1998 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an.

Am 1. Juni 1999 trat er eine Vollzeitstelle als Autoverkäufer bei der Firma A.________ AG an (Vertrag vom 23./29.

April 1999). Dieser Vertrag wurde aber am 30. Juni 1999 innerhalb der Probezeit im gegenseitigen Einvernehmen fristlos beendet.

Die Verwaltung geht davon aus, dass der Versicherte das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst hat, ohne eine neue Anstellung in Aussicht zu haben ( Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIG ), was sie als leichtes Verschulden qualifiziert und mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 10 Tage sanktioniert hat. Die Vorinstanz schloss sich dieser rechtlichen Würdigung nicht an und erwog zusammengefasst, dass der Arbeitsvertrag durch die Arbeitgeberin fristlos gekündigt worden sei ( Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ); diese Entlassung sei durch das negative Verhalten des Beschwerdeführers verursacht worden. Die verfügte Einstellungsdauer betrachtete sie indessen als angemessen und wies die Beschwerde ab.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zwar richtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer entlassen worden sei.

Doch treffe diesen dafür kein Verschulden, was eingehend begründet wird.

3.- Nicht mehr streitig ist, dass der Arbeitsvertrag einseitig durch die Arbeitgeberin aufgelöst wurde. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die damit bewirkte Arbeitslosigkeit ab 1. Juli 1999 selbstverschuldet im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ist.

a) Nach dieser Bestimmung gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, namentlich wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Praxisgemäss muss das dem Versicherten im Rahmen dieser Bestimmung zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt ( BGE 112 V 245 Erw. 1; SVR 1996 ALV Nr. 72 S. 220 Erw. 3b/bb, SJ 1992 S. 549; Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, N 11 zu Art. 30).

b) Die Gründe, die hier zur Beendigung des Vertrages führten, sind aktenmässig alles andere als klar. Die Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid stützen sich einseitig auf die Angaben der Arbeitgeberin, welche wenig aussagekräftig sind. Darauf kann nicht abgestellt werden. Weitere Abklärungen würden daran nichts ändern, so wie die Verhältnisse hier liegen. Aufgrund des Sachverhaltes ist ein gewisses Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Entlassung nicht zu bestreiten. Indessen ist eine vorsätzlich provozierte Entlassung weder erstellt, noch nach Lage der Akten beweisbar, weshalb der Beschwerdeführer zu Unrecht gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (vgl. zum Erfordernis des vorsätzlichen Handelns nach Art. 20 lit. b IAO-Abkommen Nr. 168 BGE 124 V 236 Erw. 3b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden

der Entscheid der Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung

Schaffhausen vom 5. November

1999 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons

Schaffhausen vom 5. August 1999 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, dem Kantonalen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt Schaffhausen

und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 17. Oktober 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: