Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 50/06 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Upheld for Insufficient Job Search

Geschäftsnummer C 50/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was sanctioned by the unemployment insurance authority due to inadequate personal efforts to find work, resulting in a six-day suspension of benefits. Following this decision, the individual appealed to the cantonal social insurance court, which upheld the sanction. The individual then brought the matter before the federal administrative court, reiterating the demand for the reversal of the decision regarding benefit eligibility. Throughout the proceedings, it was established that the individual had failed to demonstrate sufficient job search efforts, which violated the obligations expected of them as a job seeker. The court considered the length of the sanctions and the individual’s claim of insufficient support from an employment advisor, ultimately determining that the sanction was appropriate and justified based on the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 27 Abs. 2 ATSG, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Unemployment Benefits Suspension Upheld for Insufficient Job Search: Following this decision, the individual appealed to the cantonal social insurance court, which upheld the sanction. The individual then brought the matter before the federal administrative court, reiterating the demand for the reversal of the decision regarding benefit eligibility. Throughout the proceedings, it was established that the individual had failed to demonstrate sufficient job search efforts, which violated the obligations expected of them as a job seeker. The court considered the length of the sanctions and the individual’s claim of insufficient support from an employment advisor, ultimately determining that the sanction was appropriate and justified based on the circumstances.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit Genügen der Arbeitsbemühungen substantiierte Begründung verursachter Arbeitsplatzverlust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 1 AVIG
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Pflicht zur Stellensuche ( Art. 17 Abs. 1 AVIG ), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ( Art.
Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
This article forms the basis for the sanction appealed against (suspension due to insufficient personal job search efforts), which the Tribunal upheld by dismissing the appeal.
Art. 30 Abs. 3 AVIG
c AVIG ) und die vom Verschuldensgrad abhängige Dauer der Sanktion ( Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art.
Art. 45 Abs. 2 AVIV
3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV ) zutreffend dargelegt.
Art. 27 Abs. 2 ATSG
4a mit Hinweis) sowie zur Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG ( BGE 131 V 472 ; Urteile S.
Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG
1 AVIG ), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ( Art. 30 Abs.
Art. 66 al. 1 LTF
Cited implicitly through the rule regarding court costs, stating that no court costs shall be levied (point 2).
Art. 93 BGG
Although BGG (LTF) is usually cited, the text states 'Verwaltungsgerichtsbeschwerde' (which corresponds to the former structure, now governed by LTF). The dismissal of the appeal in point 1 implies application of the procedural rule for the final decision, which in this context would correspond to the current equivalent of Art. 93 or similar rule confirming the finality or outcome.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 231
Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur erforderlichen Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen ( BGE 124 V 231 Erw.
BGE 131 V 472
Claimant v. RAV: Unemployment Benefits and Breach of Advisory Duty Regarding Foreign Study Plans
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly through the rule regarding court costs, stating that no court costs shall be levied (point 2).

Art. 93 BGG

Although BGG (LTF) is usually cited, the text states 'Verwaltungsgerichtsbeschwerde' (which corresponds to the former structure, now governed by LTF). The dismissal of the appeal in point 1 implies application of the procedural rule for the final decision, which in this context would correspond to the current equivalent of Art. 93 or similar rule confirming the finality or outcome.

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

This article forms the basis for the sanction appealed against (suspension due to insufficient personal job search efforts), which the Tribunal upheld by dismissing the appeal.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

C 50/06

Urteil vom 23. Mai 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann

Parteien

W.________, 1953, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 9. Januar 2006)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) den 1953 geborenen W.________ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für sechs Tage ab 1. Oktober 2004 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ein. Daran hielt es auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 4. Januar 2005).

B. Die von W.________ hiegegen mit dem Antrag auf Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Januar 2006 ab.

C. W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Pflicht zur Stellensuche ( Art. 17 Abs. 1 AVIG ), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ( Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ) und die vom Verschuldensgrad abhängige Dauer der Sanktion ( Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV ) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur erforderlichen Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen ( BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis) sowie zur Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG ( BGE 131 V 472 ; Urteile S. vom 1. Dezember 2005, C 144/05, Erw. 5.2.1, und W. vom 28. Oktober 2005, C 157/05).

2. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich am 6. September 2004 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat und für die bis Ende September 2004 dauernde Kontrollperiode nur drei Arbeitsbemühungen nachweisen konnte.

2.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die von ihm getätigten Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht ungenügend waren. Zu Unrecht macht er geltend, dieser Mangel sei darauf zurückzuführen, dass ihm die Beraterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums nicht die gesetzlich vorgesehene Unterstützung geboten habe, indem sie ihn anlässlich der ersten Besprechung am 23. September 2004 nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass er mit der bis zu diesem Zeitpunkt einzigen Bewerbung im Monat September 2004 zu wenig persönliche Arbeitsbemühungen vorweisen könne. Denn er übersieht dabei, dass die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel darstellt, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (Urteil S. vom 1. Dezember 2005, C 144/05, Erw. 5.2.1 mit Hinweisen). Er kann daher nichts daraus ableiten, dass ihm erst am 23. September 2004 mitgeteilt worden ist, es würden wöchentlich zwei bis drei Bewerbungen erwartet.

2.2 Nicht beigepflichtet werden kann dem Beschwerdeführer sodann auch, soweit er als verschuldensmindernden Umstand anführt, dass er sich trotz Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. September 2004 erst am sechsten Tag desselben Monats bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und damit nicht sofort Arbeitslosentaggelder beansprucht hat. Denn er übersieht dabei, dass sich die Rechtsprechung, gemäss welcher bei der Festsetzung des Verschuldensgrades und der Einstellungsdauer die Übernahme eines Teils des Schadens durch Zuwarten mit der Anmeldung zum Taggeldbezug nach Eintritt der Arbeitslosigkeit verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, nur auf den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG bezieht (SVR 2006 AlV Nr. 5 S. 16 Erw. 2.3 [Urteil B. vom 20. September 2005, C 128/04]; ARV 1992 Nr. 17 S. 154 mit Hinweisen). Auf den vorliegend zur Anwendung gelangenden Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG lässt sich diese Praxis nicht übertragen, da hier ein vergleichbar enger Zusammenhang zwischen dem mit der Einstellung sanktionierten Verhalten und der Übernahme eines Teils des Schadens fehlt.

2.3 Bei dieser Sachlage ist die verfügte Einstellungsdauer von sechs Tagen, welche im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens liegt, nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 23. Mai 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: