Unemployment Benefit Suspension for Self-Inflicted Joblessness Reduced Due to Claimant's Delay in Registration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual resigned from their position as a department head to pursue self-employment, but was unable to transition successfully. After extending their employment until the end of March 2000, they applied for unemployment benefits starting April 27, 2000. The unemployment insurance fund suspended their benefits for 42 days, citing self-inflicted unemployment. The individual contested this decision, arguing for a reduction in the suspension period based on their delay in applying for benefits, which they believed indicated a lesser degree of fault. The administrative court upheld the initial decision, leading to further legal proceedings. Ultimately, the review focused on the nature of the fault and the duration of benefit suspension.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 30 Abs. 3 Satz, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Unemployment Benefit Suspension for Self-Inflicted Joblessness Reduced Due to Claimant's Delay in Registration: After extending their employment until the end of March 2000, they applied for unemployment benefits starting April 27, 2000. The unemployment insurance fund suspended their benefits for 42 days, citing self-inflicted unemployment. The individual contested this decision, arguing for a reduction in the suspension period based on their delay in applying for benefits, which they believed indicated a lesser degree of fault. The administrative court upheld the initial decision, leading to further legal proceedings. Ultimately, the review focused on the nature of the fault and the duration of benefit suspension.
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KI-generiertAlthough cited in the reasoning related to the duty to mitigate damages, it is not explicitly named in the operative parts (I, II, III) of the final decision.
Although cited in the reasoning, this article defines the basis for setting a suspension period for self-inflicted unemployment, which is the subject matter ultimately modified in the final order.
Although cited in the reasoning, this article, in conjunction with Art. 45 Abs. 2 AVIV, dictates the possible duration of the suspension based on the degree of fault, which is the element being adjusted.
Although cited in the reasoning, this article specifies the duration ranges for suspension based on the degree of fault, which is the core element modified in the dispositive.
Volltext
[AZA 7]
C 48/01 Vr
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
Kernen; Gerichtsschreiber Renggli
Urteil vom 21. November 2001
in Sachen
I.________, 1966, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegner,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- I.________, geboren 1966, kündigte seine Stellung als Leiter Einkauf bei der X.________ AG auf Ende 1999 wegen der beabsichtigten Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Nachdem der Übergang zur Selbstständigkeit sich nicht wie vorgesehen realisieren liess und die Anstellung bis Ende März 2000 verlängert worden war, ersuchte I.________ mit Antrag vom 18. Mai 2000 um Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem
27. April 2000.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2000 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Zweigstelle Thun (nachfolgend:
Kasse) I.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. April 2000 für 42 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wies die hiegegen eingereichte Beschwerde ab (Entscheid vom 17. Januar 2001).
C.- I.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Abänderung der vorinstanzlich bestätigten Einstellungsverfügung vom 19. Juni 2000 und eine neue Festlegung der Einstellungsdauer, wobei ein mittelschweres Verschulden, zumindest aber eines im untersten Bereich des schweren Verschuldens, anzunehmen sei. Die Kasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ( Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung ( Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV ) sowie die Rechtsprechung zum arbeitslosenversicherungsrechtlichen Begriff des Selbstverschuldens (ARV 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b mit Hinweisen) und zur Kontrolle der Ermessensausübung durch das Sozialversicherungsgericht ( BGE 123 V 152 Erw. 2) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung bei der Festlegung des Verschuldensgrades und der Einstellungsdauer eine Übernahme eines Teils des Schadens durch Zuwarten mit der Anmeldung zum Taggeldbezug nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Sinne einer Verminderung des Verschuldens zu berücksichtigen ist (ARV 1992 Nr. 17 S. 154 Erw. 2c, 1979 Nr. 24 S. 124 Erw. 2).
2.- Die Einstellung als solche wird nicht angefochten, lediglich der Grad des Verschuldens und dementsprechend die Dauer der Einstellung sind streitig.
a) Die Einstellungsdauer beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 2 AVIV ). Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, entscheidet die Kasse innerhalb dieses Rahmens nach pflichtgemässen Ermessen.
Die Vorinstanz hält dafür, dass im vorliegenden Fall keine Gründe erkennbar seien, welche auf eine Verletzung desselben durch die Kasse schliessen liessen. Richtig ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche nach Arbeit während der Kündigungsfrist, dem Grundsatz der Schadenminderungspflicht ( Art. 17 Abs. 1 AVIG ) entsprechend, geboten ist (SVR 1998 ALV Nr. 22 S. 67) und keinen Grund darstellt, die Einstellungsdauer zu reduzieren.
b) Hingegen haben Verwaltung und Vorinstanz, indem sie von einem schweren Verschulden ausgingen, dem Umstand nicht genügend Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mit der Anmeldung zum Taggeldbezug fast einen Monat zugewartet und damit einen Teil des Schadens freiwillig selbst übernommen hat. Ein solches Vorgehen ist nach der Rechtsprechung (siehe Erw. 1) als das Verschulden vermindernd zu berücksichtigen. Anders als in der in BGE 113 V 156 Erw. 3 (auf welchen Entscheid die Vorinstanz verweist) behandelten Konstellation besteht dabei eine kausale Beziehung zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der versicherungsrechtlichen (nicht der faktischen) Dauer der Arbeitslosigkeit, indem diese auf eine voll der anspruchstellenden Person zuzurechnende Weise verkürzt wird, was das Verschulden als vermindert erscheinen lässt (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 261 Rz 713).
c) Nach dem Gesagten ist das Verschulden als im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens liegend zu beurteilen und die Einstellungsdauer auf 23 Tage zu verkürzen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern vom 17. Januar 2001 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse
des Kantons Bern, Zweigstelle Thun,
vom 19. Juni 2000 dahingehend abgeändert, dass die
Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf
23 Tage herabgesetzt wird.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst,
Bern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 21. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: