Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 45/00 KI-generiert

Unemployment Insurance Repayment Following Expired Entitlement Period Not Subject to Good Faith Exception

Geschäftsnummer C 45/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and the Cantonal Employment Compensation Office regarding the recovery of overpaid unemployment benefits amounting to CHF 1,083.80. The individual had applied for unemployment compensation and, after receiving payments, was later informed by the employment office that these payments were incorrect due to unutilized control-free days that had expired. The individual contested this decision, arguing he had been misinformed by a staff member about his entitlement to claim those days. The subsequent decision by the Cantonal Court upholding the recovery led to an appeal to the Federal Tribunal, which focused on whether the recovery demand was justified based on the applicable regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 128 OG, Art. 95 Abs. 1 AVIG, Art. 27 Abs. 2 AVIV, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Unemployment Insurance Repayment Following Expired Entitlement Period Not Subject to Good Faith Exception: The individual had applied for unemployment compensation and, after receiving payments, was later informed by the employment office that these payments were incorrect due to unutilized control-free days that had expired. The individual contested this decision, arguing he had been misinformed by a staff member about his entitlement to claim those days. The subsequent decision by the Cantonal Court upholding the recovery led to an appeal to the Federal Tribunal, which focused on whether the recovery demand was justified based on the applicable regulations.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Anspruch auf Versicherungsleistungen Arbeitslosigkeit Entschädigung für Nutzung Treu und Glauben Versicherungskasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 Ib 36
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist ( BGE 119 Ib 36 Erw.
BGE 122 V 36
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is not present or cited in the dispositive section (I, II, III). The dispositive only refers implicitly to the admissibility finding in I.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the decision states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are levied), the procedural provision for costs in the dispositive is Art. 66 al. 1 LTF, which is omitted here. However, based on the extract, only explicitly cited provisions in the dispositive are included. Since no cost provision is explicitly cited in the final orders (I, II, III), no cost provision is extracted.

Art. 95 Abs. 1 AVIG

Cited as the legal basis for the demanding of unduly paid benefits (mentioned in the reasoning, but determining the substance of the claim being upheld).

Art. 27 Abs. 2 AVIV

Cited to confirm that unused control-free days cannot be paid out or transferred after the benefit period expires.

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Volltext

[AZA 7]

C 45/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 19. September 2000

in Sachen

H.________, 1935, Spanien, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau, Spanien,

gegen

Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

Mit Verfügung vom 7. September 1998 forderte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen von H.________ (geb. 1935) den Betrag von Fr. 1083. 80 an zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen zurück.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. Dezember 1999 ab.

H.________, vertreten durch seine Ehefrau, lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss beantragen, die Rückerstattung sei aufzuheben, eventuell zu erlassen.

Die Arbeitslosenkasse beantragt ohne Stellungnahme die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist ( BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat ( BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).

b) Über einen allfälligen Erlass der streitigen Rückforderung hat sich die Verwaltung bisher weder durch eine Verfügung noch durch eine Prozesserklärung vernehmen lassen.

In diesem Punkt kann daher auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Zu prüfen ist einzig, ob die Rückerstattungsforderung der Arbeitslosenkasse zu Recht ergangen ist.

2.- Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen ( Art. 95 Abs. 1 AVIG ) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung sind im kantonalen Entscheid richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.- a) Der Beschwerdeführer beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 1996. Demnach lief die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1998. In dieser Zeit standen ihm kontrollfreie Bezugstage zu. Bei Beendigung der Rahmenfrist (30. Juni 1998) verblieben ihm noch 30 nicht bezogene Tage Stempelferien. Nach dem seit 1. Januar 1996 gültigen, vorliegend anwendbaren Art. 27 Abs. 2 AVIV können nicht bezogene kontrollfreie Tage weder ausbezahlt noch auf die nächste Rahmenfrist übertragen werden (SVR 2000 AlV Nr. 8 S. 25; vgl. auch ARV 1999 Nr. 20 S. 108). Soweit der Beschwerdeführer Ende Juni 1998 kontrollfreie Tage noch nicht bezogen hatte, sind diese ersatzlos verfallen.

b) Der Versicherte macht hiegegen geltend, er habe sich vom zuständigen Sachbearbeiter der Verwaltung bestätigen lassen, dass er die verbliebenen Stempelferien ohne weiteres im Juli 1998 beziehen könne, in welchem Monat er eine neue zweijährige Rahmenfrist eröffnen konnte. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben. In den Akten findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer eine derartige Auskunft erteilt worden wäre. Angesichts des seitherigen Zeitablaufes erscheint es überdies wenig sinnvoll, hierüber Beweise abzunehmen. Es muss deshalb damit sein Bewenden haben, dass der Beschwerdeführer im Juli 1998, als er effektiv Ferien bezog, keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage hatte, weshalb ihm für die Periode seines Urlaubs keine Arbeitslosenentschädigung zustand. Da er in diesem Monat insgesamt nur an 4 Tagen normal stempelte, hatte er also lediglich Anspruch auf 4 Taggelder.

c) Mit Abrechnung vom 31. Juli 1998 erhielt der Beschwerdeführer denn auch bloss 4 Taggelder für den Juli 1998 ausbezahlt. Nun war er in diesem Monat bei zwei Firmen auf Abruf angestellt, konnte jedoch wegen Betriebsferien nicht arbeiten. Die Verwaltung erliess am 10. August 1998 eine neue Abrechnung, mit welcher sie ihm erneut 4 normale Taggelder sowie irrtümlicherweise 19 kontrollfreie Bezugstage gewährte und hievon einen hypothetischen Zwischenverdienst abzog. Am 13. August 1998 zahlte die Kasse überdies weitere Fr. 7.- an zu Unrecht erhobenen BVG-Abzügen nach.

Dies alles korrigierte sie mit der Rückforderung vom 7. September 1998, laut welcher wiederum - wie ursprünglich - lediglich Anspruch auf 4 normale Taggelder bestand.

d) Nach dem Gesagten hatte der Beschwerdeführer im Juli 1998 Anspruch auf 4 Taggelder. Auf einen Abzug von diesem Betrag wegen eines Zwischenverdienstes ist zu verzichten, da der Versicherte die erwähnten beiden Anstellungen auf Abruf nach Ablauf der Betriebsferien nicht mehr beibehalten konnte. Es sind somit diejenigen Leistungen zurückzubezahlen, welche den Betrag von 4 Taggeldern zu Fr. 93.65 (abzüglich AHV/IV/EO und NBU) übersteigen.

Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer für den Juli 1998 Fr. 1427. 90 ausbezahlt (Zusammenstellung gemäss Abrechnung vom 13. August 1998), während ihm in Wirklichkeit lediglich Fr. 344. 10 zustanden (Fr. 93.65 x 4 = Fr. 374. 60 ./. 5,05 % AHV/IV/EO und ./. 3,1 % NBU; vgl. Aufstellung in der Rückforderung vom 7. September 1998). Dies ergibt eine Differenz von Fr. 1083. 80, welche zurückzuerstatten ist. Damit erweist sich die streitige Rückforderung auch betragsmässig als korrekt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 19. September 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: