Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 43/04 KI-generiert

Unemployment Claimant Fails to Secure Childcare for Mandatory Course

Geschäftsnummer C 43/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was penalized for failing to attend a mandatory assessment course assigned by the employment agency. The agency suspended her entitlement to benefits for a period of eight days, arguing that she did not provide a valid excuse for her absence. The individual contested this decision, claiming she could not secure childcare for her daughter due to her parents’ vacation, which prevented her from arranging alternative care in time. However, the court ultimately upheld the agency's decision, stating that she had not made adequate efforts to find childcare and thus failed to fulfill her obligations under the employment support regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG, Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV, Art. 132 OG, Art. 66 al. 1 LTF; Unemployment Claimant Fails to Secure Childcare for Mandatory Course: The agency suspended her entitlement to benefits for a period of eight days, arguing that she did not provide a valid excuse for her absence. The individual contested this decision, claiming she could not secure childcare for her daughter due to her parents’ vacation, which prevented her from arranging alternative care in time. However, the court ultimately upheld the agency's decision, stating that she had not made adequate efforts to find childcare and thus failed to fulfill her obligations under the employment support regulations.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Pflichtleistung Arbeitslosigkeit Kündigungsfrist Anspruch auf Kinderzulagen Wahlobligation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

No specific citation found in the dispositive regarding costs; however, if no costs are levied (as per order 2), the relevant dismissal of costs provision would ordinarily be Art. 66 LTF, but since the text explicitly omits citation for the cost order, no cost provision is extracted based on strict rules.

Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG

Cited in the reasoning regarding the standard for determining when a course is unreasonable due to personal circumstances.

Art. 17 Abs. 1 und 3 AVIG

Cited in the reasoning as the relevant law regarding the insured person's duties, supporting the prior ruling.

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

This article was the legal basis for the initial imposition of benefit suspension, which the court confirmed was correctly applied.

Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV

Cited by the court to confirm that the duration of the benefit suspension (eight days) was correctly set within the scope of slight fault.

Art. 45 Abs. 2 AVIV

Cited in conjunction with Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG as the basis for benefit suspension in the reasoning, and implicitly confirmed.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 43/04

Urteil vom 25. Juni 2004

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger

Parteien

Z.________, 1974, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 17. Februar 2004)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 24. Juni 2003 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau Z.________ ab 12. Juni 2003 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie einen Standortbestimmungskurs nicht angetreten hatte. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt am 23. Oktober 2003 ab.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau schützte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Entscheid vom 17. Februar 2004).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Z.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über die Pflichten der Versicherten ( Art. 17 Abs. 1 und 3 AVIG ) sowie die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ( Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 modifiziert die materielle Rechtslage nicht.

2.

2.1 Unbestrittenerweise ist die Versicherte dem ihr zugewiesenen Standortbestimmungskurs ferngeblieben. Streitig und zu prüfen ist, ob sie dafür einen entschuldbaren Grund geltend machen kann.

2.2 Was ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Es liegt indessen nahe, einen solchen für das Nichtantreten eines Kurses anzuerkennen, wenn dessen Besuch der versicherten Person nicht zumutbar ist (ARV 1999 Nr. 9 S. 42). Dem Grundsatz der Zumutbarkeit kommt im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen und im Arbeitslosenversicherungsrecht im Besonderen zentrale Bedeutung zu (Urteil C. vom 28. Mai 1999, C 64/99).

Ein Kurs, zu dessen Besuch die versicherte Person angewiesen wurde, ist unzumutbar, wenn er ihren persönlichen Verhältnissen oder ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ). Nach der Rechtsprechung fallen - in Nachachtung des Art. 21 Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) - bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Arbeit oder eines Kursbesuches unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse insbesondere die gesundheitlichen und familiären Umstände der Versicherten in Betracht ( BGE 120 V 375 ; ARV 1999 Nr. 9 S. 42 Erw. 2b mit Hinweisen). Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern stellen aber grundsätzlich keinen persönlichen Grund dar, der eine arbeitsmarktliche Massnahme unzumutbar macht. Dies ist höchstens dann denkbar, wenn eine Kinderbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise auch potenziell nicht in Frage kommt, was nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes regelmässig nicht mehr der Fall sein dürfte (vgl. Urteil C. vom 28. Mai 1999, C 64/99).

3.

3.1 Die Versicherte ist allein erziehende Mutter eines am 13. November 2000 geborenen Mädchens. Nach Lage der Akten befand sich dieses im massgeblichen Zeitraum während der Arbeitszeit gewöhnlich in der Obhut seiner Grossmutter, d.h. der Mutter der Beschwerdeführerin. Aus den Unterlagen geht weiter hervor, dass die Eltern der Versicherten vom 6. Juni bis 13. Juli 2003 in den Ferien weilten. Unbestrittenerweise ging ihr die Anweisung zur Teilnahme an einem vom 11. Juni bis 8. Juli 2003 dauernden Standortbestimmungskurses am Pfingstsamstag, 7. Juni 2003 zu, worauf sie sich am Dienstag, 10. Juni 2003, beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Aarau telefonisch meldete. Dabei machte sie geltend, wegen der Ferienabwesenheit ihrer Eltern hätte sie keine Chance gehabt, innert 24 Stunden einen Betreuungsplatz für ihre Tochter zu finden, der ihre finanziellen Möglichkeiten ohnehin überstiegen hätte; auch in Anbetracht der zusätzlichen Kosten für Fahrt und Verpflegung sei ihr der Kursbesuch nicht möglich.

3.2 Der Versicherten ist darin zuzustimmen, dass das Kursaufgebot - insbesondere in Anbetracht der bevorstehenden Pfingstfeiertage - kurzfristig zuging und angesichts der konkreten Umstände (Betreuung eines Kleinkindes) eine grössere Zeitspanne zwischen Aufgebot und Kursbeginn die Organisation erleichtert hätte. Da sie aber damit rechnen musste, während der Zeit vom 6. Juni bis 13. Juli 2003 zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme aufgeboten zu werden, wäre sie gehalten gewesen, sich für die ihr zum Voraus bekannt gewesene längere Abwesenheit ihrer Eltern frühzeitig um eine alternative Betreuungsmöglichkeit zu kümmern. Indem sie dies gänzlich unterliess und auch nach Erhalt des Kursaufgebotes nur sehr beschränkte Bemühungen unternahm, einen Betreuungsplatz zu finden, ist sie ihren Pflichten nicht hinreichend nachgekommen. Dies gilt umso mehr, als nach den Abklärungen des AWA ein Anruf in der Kindertagesstätte S.________ genügt hätte, da im fraglichen Zeitraum dort freie Betreuungsplätze verfügbar gewesen wären. Dass das Mädchen anlässlich eines Vorstellungsgesprächs der Versicherten in jener Institution heftig zu weinen begonnen hatte, ändert am Fehlen eines entschuldbaren Grundes nichts. Im Hinblick auf die längere Abwesenheit der üblichen Bezugspersonen hätte sie das Kind frühzeitig auf die Betreuung durch andere Drittpersonen vorbereiten müssen, etwa indem sie vorgängig in einer entspannteren Atmosphäre als derjenigen eines (regelmässig mit Aufregung verbundenen) Vorstellungsgesprächs die Kindertagesstätte S.________ oder eine andere Betreuungsstätte besucht hätte.

Bezüglich der Kosten für die Fremdbetreuung erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass diese an der Zumutbarkeit des Kursbesuches nichts ändern. Schliesslich heilt auch der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Besuch des Standortbestimmungskurses das fehlerhafte Verhalten nicht (Urteil Z. vom 28. März 2001, C 308/00), weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte.

3.3 Die von der Verwaltung verfügte und von der Vorinstanz bestätigte, im mittleren Bereich des leichten Verschuldens ( Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV ) auf acht Tage festgesetzte Einstellung trägt den objektiven und subjektiven Umständen Rechnung und ist im Rahmen der Ermessenskontrolle ( Art. 132 OG ) nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 25. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.