Company Challenge to Short-Time Work Compensation Denial Based on Abuse of Exclusion Criteria
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a company contested a decision made by the Office for Economic Affairs and Labor in Zurich, which opposed the payment of short-time work compensation for a specified period. The initial decision was upheld by the Zurich Social Insurance Court, which ruled that the company's request was an attempt to circumvent regulations that exclude individuals with an employer-like position from receiving such compensation. The company's administrative complaint sought compensation and the annulment of a demand to repay an amount that had already been distributed. The court proceedings focused on the eligibility of the company and its managing member, given their influence and prior role within the company.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 36a OG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Company Challenge to Short-Time Work Compensation Denial Based on Abuse of Exclusion Criteria: The initial decision was upheld by the Zurich Social Insurance Court, which ruled that the company's request was an attempt to circumvent regulations that exclude individuals with an employer-like position from receiving such compensation. The company's administrative complaint sought compensation and the annulment of a demand to repay an amount that had already been distributed. The court proceedings focused on the eligibility of the company and its managing member, given their influence and prior role within the company.
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KI-generiertNo court costs were levied, as indicated in order II.
This provision concerning the exclusion of persons with an employer-like status from short-time work compensation was central to the reasoning for dismissing the appeal.
Volltext
[AZA 0]
C 411/00 Bl
III. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 29. August 2001
in Sachen
I.________ Cie SA, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 16. Dezember 1999 erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung an die Firma I.________ Cie SA für die Zeit vom 15. Dezember 1999 bis 14. März 2000.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 2000 ab.
Die I.________ Cie SA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, es sei ihr Kurzarbeitsentschädigung zuzusprechen, und es sei die Verfügung betreffend Rückforderung der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 12'666. 30 aufzuheben.
Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Verfügung des AWA vom 16. Dezember 1999, mit welcher gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab 15. Dezember 1999 Einspruch erhoben wurde. Hingegen hat die Vorinstanz über die Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung über einen Betrag von Fr. 12'666. 30 noch nicht entschieden.
Daher kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur insoweit eingetreten werden, als es um den erwähnten Einspruch des AWA geht.
2.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften über den Ausschluss von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung von der Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 123 V 237 ) richtig dargelegt, worauf verwiesen wird.
3.- Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass die beantragte Kurzarbeitsentschädigung F.________ betraf, welcher bis Ende Juni 1999 Verwaltungsratsmitglied der Firma I.________ Cie SA gewesen ist. Weiter trifft zu, dass das Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat zeitlich auffallend eng mit dem ersten Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung zusammenfällt. Sodann wurde der Genannte gemäss Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. Juni 1999 als Administrator gewählt. Gleichzeitig verblieben sein Vater B.________ sen. und ein weiterer Verwandter, E.________ im Verwaltungsrat. Unter solchen Umständen behielt F.________ weiterhin massgebenden Einfluss auf den Gang der Firma, zumal neben ihm offenbar nur noch eine einzige Person angestellt war. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung zu Recht als Versuch missbräuchlicher Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG bezeichnet. Ihren zutreffenden Erwägungen ist nichts Weiteres beizufügen. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen eingewendet wird, vermag dagegen nicht aufzukommen.
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des SMUV und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 29. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: