Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 41/04 KI-generiert

Engineer Reimbursement for Intensive English Course Level 7

Geschäftsnummer C 41/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a 1956-born individual, who is a certified electronics technician, experienced job termination on January 31, 2003. He registered with the Regional Employment Center in Affoltern am Albis in November 2002 and participated in an English intensive course approved by the center from January to March 2003. After requesting approval for an additional course level, which the center denied, citing restrictions on funding for language courses beyond three months, the individual appealed the decision. The cantonal social insurance court upheld the denial. However, the individual argued that his continued education was essential for improving his employability, especially since English skills are crucial in his field. The broader context revealed that subsequent approvals for additional English courses were provided, raising questions about the initial denial's justification.

Legislator-Regeste

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Art. 60 Abs. 1 AVIG, Art. 66 al. 1 LTF; Engineer Reimbursement for Intensive English Course Level 7: He registered with the Regional Employment Center in Affoltern am Albis in November 2002 and participated in an English intensive course approved by the center from January to March 2003. After requesting approval for an additional course level, which the center denied, citing restrictions on funding for language courses beyond three months, the individual appealed the decision. The cantonal social insurance court upheld the denial. However, the individual argued that his continued education was essential for improving his employability, especially since English skills are crucial in his field. The broader context revealed that subsequent approvals for additional English courses were provided, raising questions about the initial denial's justification.

Schlagwörter

KI-generiert
Sprachkenntnisse Rückerstattung von Versicherungsleistungen notwendige Verwendung Arbeitszeugnis Ingenieurvertrag Ausbildungszulagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 V 398
Juni 2003 gültig gewesenen Fassung), und die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ( BGE 112 V 398 Erw.
BGE 111 V 274
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The decision states that no court fees are levied, resulting in the implicit application of the rule governing court costs.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 41/04

Urteil vom 4. Juni 2004

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Schmutz

Parteien

S.________, 1956, Beschwerdeführer,

gegen

RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Bezirk Affoltern, Gewerbehaus Lindenhof, Obfelderstrasse 41a, 8910 Affoltern am Albis, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 5. Februar 2004)

Sachverhalt:

A. Der 1956 geborene S.________ ist eidg. dipl. Elektroniker. Per 31. Januar 2003 wurde ihm die Arbeitsstelle gekündigt. Er meldete sich am 1. November 2002 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Affoltern am Albis (RAV) an. Vom 9. Januar bis 28. März 2003 absolvierte er mit Zustimmung des RAV einen von der Schule A.________ durchgeführten Englisch-Intensivkurs (Stufen 4, 5 und 6). Am 12. März 2003 ersuchte S.________ das RAV um Zustimmung zum Besuch der Stufe 7 des Kurses im April 2003. Das RAV lehnte die Übernahme der Beiträge für Kurs und Lehrmittel von Fr. 911.- mit Verfügung vom 24. März 2003 und Einspracheentscheid vom 28. April 2003 ab, weil im Normalfall nicht mehr als drei Monate Fremdsprachenunterricht bewilligt würden.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Februar 2004 ab.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, die Arbeitslosenversicherung habe ihm auf Grund einer Neubeurteilung des Gesuches die Auslagen für den besuchten Kurs zu erstatten.

Das RAV verweist auf die von ihm geübte Praxis, bei Stellensuchenden Intensivkurse von drei Monaten zu bewilligen, wenn sie eine Förderung ihrer Fremdsprachenkenntnisse benötigen. Es sei davon auszugehen, dass so bestehende Kenntnisse aufgefrischt und vertieft werden könnten und arbeitsmarktlich verwertbar seien. Es orientiert, dass man im Februar 2004 auf Grund der länger andauernden Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers die Sachlage erneut beurteilt und ihm für Februar und März 2004 zwei weitere Monate Englisch-Intensivkurs (Stufen 8 und 9) bewilligt habe. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die von der Arbeitslosenversicherung geförderten Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten von Versicherten, deren Vermittlungsfähigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 und 3 sowie Art. 60 Abs. 1 AVIG in der hier anwendbaren, jeweils bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung), und die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ( BGE 112 V 398 Erw. 1a; vgl. auch BGE 111 V 274 Erw. 2c und 400 Erw. 2b, 108 V 165 Erw. 2c; ARV 2001 Nr. 8 S. 87 Erw. 1, 1996/1997 Nr. 24 S. 143 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2. Für die Vorinstanz ergab es sich auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellenausschreibungen und -zuweisungen, dass für Beschäftigungen im elektrotechnischen Bereich im Allgemeinen Englischkenntnisse verlangt werden. Sie schützte die von der Verwaltung verweigerte Übernahme der Kosten des Besuchs der zusätzlichen Kursstufe deshalb, weil der Versicherte im Zeitpunkt der Gesuchstellung nur über Kenntnisse der mittleren Stufe verfügt habe. Dies habe ihn noch nicht zum Verhandeln oder zur Schulung in englischer Sprache befähigt. Um sich entsprechend gute und solide Sprachkenntnisse anzueignen, seien weiterführende Kurse notwendig. Nach den Angaben des Versicherten in der Einsprache vom 17. April 2003 habe aber der beantragte Ausbildungsschritt laut Kursbeschreibung lediglich Wiederholungen und Repetitionen enthalten. Da er keine neuen Kenntnisse vermittelt habe, erscheine sein Besuch zum Abschluss der sprachlichen Weiterbildung nicht geeignet gewesen zu sein. Ein Gesuch um Zustimmung zum Besuch weiterer Fortsetzungskurse sei aus den Akten nicht ersichtlich. Da das Ziel, die Vermittelbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich und in erheblichem Masse zu verbessern, so nicht hätte erreicht werden können, sei die Ablehnung des Kursbesuches als arbeitsmarktliche Massnahme im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, er habe in der Einsprache nicht angegeben, der beantragte Kurs enthalte lediglich Wiederholungen und Repetitionen. Er führte aus, dass in diesem Kursteil nach der Kursbeschreibung wichtige Wiederholungen und Repetitionen durchgeführt würden. Dies schliesst nicht aus, dass auch neuer Lernstoff vermittelt wird. Zudem ermöglicht ein Lernprozess ohne Wiederholungen und Repetitionen gar keine Konsolidierung des Erlernten und führt damit nicht zu einem dauerhaften Lernerfolg, was die Zweckmässigkeit einer solchen Massnahme als fraglich erscheinen lassen müsste.

4. Wie der Beschwerdeführer zudem geltend macht, hat er nach dem abschlägigen Bescheid vier weitere Sprachkursgesuche eingereicht und die sprachliche Weiterbildung auf eigene Kosten weitergeführt. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies nicht. Der Beschwerdeführer hat damit aber gerade das getan, was laut der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz (vgl. Erw. 2 hievor) zum Erreichen des Ziels, mit Sprachkursen die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich und in erheblichem Masse zu verbessern, erforderlich ist. Für ihren ablehnenden Entscheid gab ja eben gerade den Ausschlag, dass auf Grund unvollständiger Akten der Eindruck entstand, der Beschwerdeführer habe keine weiteren Gesuche für den Besuch zusätzlicher Kurse gestellt.

5. Die Beschwerdegegnerin widerspricht dem Beschwerdeführer auch darin nicht, dass in seinem Berufsumfeld heute die meisten Firmen international ausgerichtet und alle technischen-elektronischen Unterlagen englisch geschrieben sind, und in dem von der Beschwerdegegnerin verfügten Standortbestimmungskurs die sprachliche Weiterbildung als dringend notwendig empfohlen worden sei. Aus den mit der Beschwerdeantwort eingelegten Unterlagen geht nun neu hervor, dass die Beschwerdegegnerin im April 2004 die nachträgliche Zustimmung zum Besuch der Stufen 8 und 9 des Intensiv-Englischkurses damit begründete, dass so die Vermittelbarkeit unterstützt werde. Wenn die Finanzierung der Kursstufen 4, 5 und 6 im ersten Quartal 2003 und die Fortsetzung auf den Kursstufen 8 und 9 nach der Einschätzung der Verwaltung die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers verbessern half, dann ist aus gegenwärtiger Sicht nicht zu erkennen, warum nicht auch die umstrittene Finanzierung der Kursstufe 7 durch die Arbeitslosenversicherung erfolgen sollte. Zwar mag aus damaliger Sicht für die Beschwerdegegnerin, so hat sie es auch begründet, ihre Praxis ausschlaggebend gewesen sein, im Normalfall nicht mehr als drei Monate Fremdsprachenunterricht zu bewilligen. Was für die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang ein Normalfall ist, und warum sie zumindest im Frühjahr 2003 auch den Beschwerdeführer dieser Kategorie zuordnete, hat sie nicht dargetan. Deshalb kann dieses Vorbringen nicht überprüft werden.

6. Zusammenfassend ist zum Schluss zu kommen, dass die Arbeitslosenversicherung dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 911.- für den im April 2003 in der Schule A.________ besuchten Intensiv-Englischkurs Stufe 7 zu erstatten hat, da die von der Vorinstanz richtig dargelegten rechtlichen Voraussetzungen auch für die Finanzierung dieser Kursstufe erfüllt waren.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2004 und der Einspracheentscheid des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Affoltern am Albis vom 28. April 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Erstattung der Kosten von Fr. 911.- des im April 2003 besuchten Sprachkurses hat.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 4. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: