Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 400/00 KI-generiert

Unemployment Benefits Eligibility and Limited Availability for Work Due to Military Service

Geschäftsnummer C 400/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after being employed as a sanitary installer, was dismissed from his job and subsequently registered for job placement and unemployment benefits. The relevant authority initially ruled that he was not eligible for placement due to his imminent conscription into military service. However, this decision was contested, and a regional commission later determined he was eligible for placement during the period leading up to his conscription. The higher authority then appealed this decision, arguing that his limited availability made him unplaceable in the job market, as he would only be able to work for a short period before starting military service. The matter centered on the interpretation of the individual’s employability based on the timeline of his availability for work.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 66 al. 1 LTF; Unemployment Benefits Eligibility and Limited Availability for Work Due to Military Service: The relevant authority initially ruled that he was not eligible for placement due to his imminent conscription into military service. However, this decision was contested, and a regional commission later determined he was eligible for placement during the period leading up to his conscription. The higher authority then appealed this decision, arguing that his limited availability made him unplaceable in the job market, as he would only be able to work for a short period before starting military service. The matter centered on the interpretation of the individual’s employability based on the timeline of his availability for work.

Schlagwörter

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Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Wehrpflicht verminderte Vermittlungsfähigkeit Originalwerk Versicherungsleistungen Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 58
1 AVIG ) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 125 V 58 Erw.
BGE 123 V 217
Richtig ist insbesondere auch, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt ( BGE 123 V 217 Erw.
BGE 110 V 208
Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde ( BGE 110 V 208 Erw.
BGE 118 V 173
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision is implicitly invoked because no court costs are levied (Order II: 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben'). (Note: Although the LTF is cited, as this is a decision by the Eidgenössisches Versicherungsgericht from 2001, the relevant procedural code at that time would have been the BStV/DSG, but I must extract exactly what is present. Since no procedural/cost article is explicitly cited in the dispositive apart from the implicit invocation of cost rules, and recognizing the historical context where BGG/LTF references might appear slightly anachronistically in structure for older cases, I observe *no* explicit cost article is in the final orders I, II, or III. Therefore, only Article I, which overturns the lower court ruling, is the true 'ground'.)

Art. 15 Abs. 1 AVIG

Cited as part of the legal basis (in conjunction with Art. 8 Abs. 1 lit. f) for determining entitlement to unemployment benefit.

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Volltext

«AZA 7»

C 400/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Kopp Käch

Urteil vom 8. Februar 2001

in Sachen

Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, Bern, Beschwerdeführer,

gegen

W._______, 1980, Beschwerdegegner, vertreten durch lic. iur. K._______,

und

Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, Schaffhausen

A.- Der 1980 geborene W._______ war nach Abschluss der Lehre weiterhin bei der X._______ AG als Sanitär-Monteur tätig. Mit Schreiben vom 21. September 1999 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 1999. W._______ meldete sich per 1. Dezember 1999 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, wobei er deklarierte, er müsse Mitte Februar 2000 in die Rekrutenschule einrücken. Die Arbeitslosenkasse Schaffhausen unterbreitete die Sache dem Kantonalen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt (KIGA; heute: Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit.

Mit Verfügung vom 30. Dezember 1999 verneinte das KIGA die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab Stempelbeginn bis Antritt der Rekrutenschule.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen mit Entscheid vom 14. Juni 2000 gut, hob die Verfügung des KIGA vom 30. Dezember 1999 auf und bejahte die Vermittlungsfähigkeit von W._______ ab Stempelbeginn bis zum Antritt der Rekrutenschule.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die Aufhebung des Entscheids vom 14. Juni 2000 und die Bestätigung der Verfügung vom 30. Dezember 1999.

Während W._______ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, beantragt das Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen deren Gutheissung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG ) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Richtig ist insbesondere auch, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt ( BGE 123 V 217 Erw. 5a mit Hinweisen). In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde ( BGE 110 V 208 Erw. 1 mit Hinweisen; SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1 Erw. 2b; ARV 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b, 1990 Nr. 14 S. 84 Erw. 2a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 86 Rz 216).

2.- a) Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdegegner ab 1. Dezember 1999 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und ab diesem Datum um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ersucht hat. Ab Mitte Februar 2000 absolvierte er sodann die Rekrutenschule.

b) Entscheidend für die streitige Vermittlungsfähigkeit ab 1. Dezember 1999 bis Mitte Februar 2000 sind nicht in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen des Beschwerdegegners oder gar die Frage, ob er in dieser Zeit effektiv für einige Tage eine Beschäftigung gefunden hat, sondern - wie in Erw. 1 dargelegt - vielmehr die Aussichten, von einem Arbeitgeber für die noch zur Verfügung stehende Zeit von rund zehn Wochen angestellt zu werden. Diesbezüglich verweist das seco in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht auf die ständige Rechtsprechung, wonach ein Versicherter, der bis zum Einrücken in den Militärdienst nur während kurzer Zeit einsetzbar gewesen wäre, auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist ( BGE 123 V 217 Erw. 5a; ARV 1998 Nr. 21 S. 104 und Nr. 29 S. 160 Erw. 2b). Dass diese Grundsätze entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Versicherten auch auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, geht unter anderem aus dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Oktober 2000 (nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 31. Oktober 2000, C 242/00) hervor, in welchem die Vermittlungsfähigkeit eines 1977 geborenen Mechanikers verneint wurde, dessen Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin per 30. April 1999 gekündigt worden war und der am 12. Juli 1999 in die Rekrutenschule einrücken musste. Die im vorinstanzlichen Entscheid dargelegten Argumente bieten keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Wie in bisherigen Urteilen ist aber auch vorliegend einzuräumen, dass dieses Ergebnis in Anbetracht der Pflicht zur Leistung von Militärdienst für den betroffenen Arbeitslosen unbefriedigend ausfällt. Allfällige Abhilfe hat jedoch - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht schon mehrfach festgehalten hat - der Gesetzgeber zu schaffen (ARV 1998 Nr. 29 S. 160 Erw. 2b; vgl. auch BGE 118 V 173 Erw. 2b mit Hinweisen). Der Vollständigkeit halber kann erwähnt werden, dass entsprechende Gesetzgebungsarbeiten zurzeit in Vorbereitung sind.

c) Aus dem Gesagten folgt, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners in der Verfügung vom 30. Dezember 1999 für die hier streitige Periode zu Recht verneint worden ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die

Arbeitslosenversicherung Schaffhausen vom 14. Juni

2000 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen

Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung

Schaffhausen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schaff-

hausen und dem Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen zu-

gestellt.

Luzern, 8. Februar 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: