Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 390/99 KI-generiert

Unemployment Benefit Suspension Reduction Based on Mitigating Circumstances

Geschäftsnummer C 390/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual employed as a mechanic and later as a group leader faced termination from their employer in August 1997. The unemployment insurance fund later deemed the individual partially responsible for their unemployment for a duration of 18 days due to alleged refusal to perform certain tasks and failure to attend a mandated meeting. The individual contested this decision, arguing that they were unable to carry out the tasks due to lack of necessary materials and guidance, and that their non-attendance at the meeting was due to prior conflict with another employee. Despite acknowledging the circumstances, the unemployment insurance authority upheld their decision, prompting the individual to appeal to the social insurance court, which ultimately rejected the appeal. The matter was subsequently brought before a higher court for further consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 OG, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV, Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVIG; Unemployment Benefit Suspension Reduction Based on Mitigating Circumstances: The unemployment insurance fund later deemed the individual partially responsible for their unemployment for a duration of 18 days due to alleged refusal to perform certain tasks and failure to attend a mandated meeting. The individual contested this decision, arguing that they were unable to carry out the tasks due to lack of necessary materials and guidance, and that their non-attendance at the meeting was due to prior conflict with another employee. Despite acknowledging the circumstances, the unemployment insurance authority upheld their decision, prompting the individual to appeal to the social insurance court, which ultimately rejected the appeal. The matter was subsequently brought before a higher court for further consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitsausfall Arbeitslosigkeit mildernder Umstand Verschuldensgrad persönliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF [This is inferred based on the context of cost rulings in Swiss decisions, specifically Article 66 BGG/LTF for court costs, which is the standard provision for cost waivers/assessments]

No court costs were levied (Es werden keine Gerichtskosten erhoben).

Art. 68 Abs. 1/2 LTF [This is inferred based on the context of cost rulings in Swiss decisions, specifically Article 68 BGG/LTF for party compensation, which is the standard provision for party compensation]

The Unemployment Fund was ordered to pay party compensation to the appellant.

Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVIG

These provisions concerning the prerequisites for suspension of unemployment benefits due to fault were recited, although the final order modifies the duration based on a lesser degree of fault.

Art. 45 Abs. 2 AVIV

This provision concerning the duration of suspension was cited, although the final order modifies the duration.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

C 390/99 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Urteil vom 16. Mai 2000

in Sachen

Q.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. L.________,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-

Strasse 28, Winterthur, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Q.________ (geboren 1942) war ab 1. Januar 1996

als Mechaniker und ab 1. Juli 1996 als Gruppenleiter bei

der S.________ AG angestellt. Mit Schreiben vom 26. Juni

1997 kündigte ihm die Firma auf den 31. August 1997. Die

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich stellte ihn mit

Verfügung vom 23. Oktober 1997 wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung

ein. Sie begründete dies einerseits mit seiner Weigerung,

bestimmte Arbeiten durchzuführen, andererseits mit dem

Nichterscheinen an einer von der Firma angeordneten Aus-

sprache.

B.- Hiegegen reichte Q.________ Beschwerde ein und

beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. Oktober

1997. Er machte geltend, dass er die angeblich verweigerten

Arbeiten gar nicht hätte ausführen können, da die Firma in

einem Fall nicht für eine rechtzeitige Bestellung der not-

wendigen Materialien gesorgt und ihm in einem anderen Fall

nicht die Verarbeitungsanleitung für einen hochtoxischen

Stoff vorgelegt habe, weshalb er als Fachmann für diesen

Stoff dessen Verarbeitung seinen unterstellten Mitarbeitern

nicht zumuten konnte. Auch habe er sich nicht geweigert,

über die vorhandenen Probleme unter den Mitarbeitern eine

Aussprache zu führen; er habe lediglich nicht mehr mit

einer der betroffenen Personen an einem Tisch sitzen wol-

len, nachdem diese ihn mehrmals verunglimpft habe und auch

die vorangegangenen Gespräche mit dieser Person zu keinem

Ergebnis geführt hätten.

In ihrer Duplik räumte die Arbeitslosenkasse ein, dass

die angebliche Arbeitsverweigerung gemäss ihren eigenen

Abklärungen nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses

geführt habe; im Übrigen hielt sie aber an der Verfügung

vom 23. Oktober 1997 fest.

Mit Entscheid vom 20. September 1999 wies das Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C.- Q.________ lässt hiegegen Verwaltungsgerichts-

beschwerde einreichen und sein vorinstanzlich gestelltes

Rechtsbegehren erneuern.

Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlas-

sung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) lässt

sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü-

fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,

sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die

vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu

deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen ( Art. 132 OG ).

2.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen

und Grundsätze über die Voraussetzungen und die Dauer der

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstver-

schuldeter Arbeitslosigkeit infolge Verletzung arbeitsver-

traglicher Pflichten ( Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

AVIG ; Art. 44 Abs. 1 lit. a und Art. 45 Abs. 2 AVIV ) sowie

die geltenden Beweisregeln (ARV 1995 Nr. 18 S. 108 Erw. 1

mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden.

3.- a) Es steht fest und ist unbestritten, dass keine

Arbeitsverweigerung vorliegt. Zu prüfen ist jedoch die Ein-

stellung in der Anspruchsberechtigung auf Grund der Nicht-

teilnahme an der angeordneten Aussprache.

b) Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV gilt die Arbeits-

losigkeit dann als selbstverschuldet, wenn die betroffene

Person durch ihr Verhalten, namentlich wegen Verletzung

vertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auf-

lösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Es genügt,

wenn das allgemeine Verhalten der versicherten Person zur

Kündigung oder Entlassung geführt hat; Beanstandungen in

beruflicher Hinsicht müssen keine vorgelegen haben (ARV

1995 Nr. 18 S. 107 Erw. 1 mit Hinweisen; SVR 1996 ALV Nr.

72 S. 220 Erw. 3b/aa). Als Verletzung arbeitsvertraglicher

Pflichten gilt jedes vermeidbare Fehlverhalten; dessen Aus-

mass oder allfällige Eignung zur Unzumutbarkeit der Ver-

tragsfortsetzung spielt für die Rechtmässigkeit der Ein-

stellung keine Rolle, sondern wird bei der Bemessung des

Verschuldens berücksichtigt (Jacqueline Chopard, Die Ein-

stellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998,

S. 108 f.; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 8 zu

Art. 30). Das der versicherten Person zur Last gelegte Ver-

halten muss in beweismässiger Hinsicht klar feststehen,

ansonsten eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung

ausser Betracht fällt (ARV 1995 Nr. 18 S. 108 Erw. 1 mit

Hinweis).

c) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an

der Aussprache vom 25. Juni 1997 nicht teilnahm. Ob er dies

aus subjektiv entschuldbaren Gründen nicht getan hat,

spielt für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Einstel-

lung keine Rolle; massgebend ist alleine, dass er der Wei-

sung seiner Arbeitgeberin keine Folge geleistet hatte, wo-

mit ein objektiv vermeidbares Fehlverhalten vorliegt. Die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Grund der ver-

weigerten Teilnahme am Gespräch erfolgte somit zu Recht.

d) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der

Versicherte aus subjektiv nachvollziehbaren Gründen an der

Aussprache nicht teilnahm, was beim Verschulden zu seinen

Gunsten zu berücksichtigen ist. Von Bedeutung ist auch,

dass die in die Unstimmigkeiten involvierte andere Person

ebenfalls sanktioniert wurde, der Beschwerdeführer sich

zwar nicht zum anberaumten Gespräch, sehr wohl aber zu

einer Einzelaussprache mit seinem Vorgesetzten bereit er-

klärte und die gespannte Arbeitsatmosphäre in der Gruppe

des Versicherten entstand, weil dieser die Interessen der

Arbeitgeberin bezüglich Termin- und Qualitätsvorgaben

durchsetzte (vgl. Schreiben vom 20. April 1997 und Arbeits-

zeugnis vom Juni 1997). Vor allem aber ist in Betracht zu

ziehen, dass die Arbeitslosenkasse bei Erlass der Verfügung

vom 23. Oktober 1997 dem Beschwerdeführer zwei Verhaltens-

weisen zur Last legte. Nachdem keine Arbeitsverweigerung

gegeben ist, gereicht dem Versicherten lediglich die Nicht-

teilnahme an der erwähnten Aussprache zum Vorwurf, weshalb

das zu berücksichtigende Verschulden entsprechend geringer

ausfällt.

In Anbetracht all dieser Umstände ist von einem leich-

ten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen und eine

Einstellung von 8 Tagen angemessen.

4.- Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, steht

ihm für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Partei-

entschädigung zu.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungs-

gerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1999 und

die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

vom 23. Oktober 1997 insoweit abgeändert, als die Ein-

stellungsdauer auf 8 Tage herabgesetzt wird.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliess-

lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt-

schaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,

und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 16. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: