Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 380/99 KI-generiert

Claimant's Failure to Initiate Bankruptcy Undermines Insolvency Compensation Claim

Geschäftsnummer C 380/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who was employed as a manager at a restaurant but faced issues with her employer failing to pay the agreed wages, leading her to terminate her employment. After receiving no payment for several months, she initiated multiple enforcement proceedings against her employer, who subsequently left the country, making her efforts to claim owed wages more difficult. She later requested insolvency compensation from the unemployment fund, which granted a partial amount. However, after a legal complaint, the social insurance court ruled that she was not entitled to the funds, leading the unemployment fund to appeal the decision. The case centers on the interpretation of the eligibility requirements for insolvency compensation and the woman's actions (or inaction) in pursuing her claims against an employer who had absconded.

Legislator-Regeste

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Art. 103 lit. c OG, Art. 51 AVIG, Art. 53 SchKG, Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG; Claimant's Failure to Initiate Bankruptcy Undermines Insolvency Compensation Claim: After receiving no payment for several months, she initiated multiple enforcement proceedings against her employer, who subsequently left the country, making her efforts to claim owed wages more difficult. She later requested insolvency compensation from the unemployment fund, which granted a partial amount. However, after a legal complaint, the social insurance court ruled that she was not entitled to the funds, leading the unemployment fund to appeal the decision. The case centers on the interpretation of the eligibility requirements for insolvency compensation and the woman's actions (or inaction) in pursuing her claims against an employer who had absconded.

Schlagwörter

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Konkursforderung Entschädigungsberechtigung Inkasso Überschuldung Insolvenz des Versicherers Lohnfortzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 V 141
BGE 124 V 220
Da sie davon nicht Gebrauch gemacht hat und niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann ( BGE 124 V 220 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not present, as the decision uses OG.

Art. 64 LTF

Not present, as the decision does not deal with legal aid.

Art. 66 al. 1 LTF

Not present, as the costs provision cited is implicitly covered by Art. II of the dispositive, which states no court costs are levied (usually regulated by Art. 69 Abs. 1 OG in this context, but the decision only orders no costs without citing a specific cost article in the final order except perhaps implicitly under the procedural context of OG).

Art. 93 BGG

Not present. The decision uses OG (old procedural law).

Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG

Cited in the reasoning concerning the possibility of applying for bankruptcy at the debtor's last residence in Switzerland.

Art. 53 SchKG

Cited in the reasoning when discussing why the claimant could not continue the enforcement proceedings abroad.

Art. 54 SchKG

Cited in the reasoning regarding payment flight (Zahlungsflucht), though not directly the basis for the final order.

Art. 102 Abs. 1 und 2 lit. b AVIG

Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the administrative appeal by the unemployment insurance fund.

Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG

Cited in the reasoning when discussing entitlement to compensation if bankruptcy declaration was avoided due to lack of creditors willing to advance costs.

Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG

Cited in the reasoning when discussing the conditions for entitlement to insolvency compensation through bankruptcy.

Art. 51 Abs. 1 AVIG

The court upheld the lower court's decision, but analyzed the conditions for entitlement to insolvency compensation under this article.

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Volltext

[AZA 7]

C 380/99 Gi

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Berger

Urteil vom 23. August 2000

in Sachen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, Winterthur, Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, 1951, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die 1951 geborene M.________ war von K.________ auf den 1. Dezember 1995 als Gerantin im Restaurant A.________, angestellt worden. Da ihr K.________ den vereinbarten Lohn nicht ausrichtete, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Februar 1996 auf den 31. März 1996. Für die ausstehenden Gehälter der Monate Dezember 1995 bis März 1996 leitete sie gesamthaft drei Betreibungsverfahren ein. Die ehemalige Arbeitgeberin erhob gegen die Zahlungsbefehle vom Februar, März und Mai 1996 keinen Rechtsvorschlag. Am 14. November 1996 setzte sie sich ins Ausland ab. Ihr seitheriger Aufenthaltsort ist unbekannt.

Am 18. Februar 1997 ersuchte M.________ die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung. Gestützt auf die Abrechnungen vom 28. April und 16. Juli 1997 gewährte die Arbeitslosenkasse eine Insolvenzentschädigung von Fr. 9206. 25 (brutto).

B.- Auf Beschwerde hin, mit welcher M.________ beantragte, es sei ihr eine höhere Insolvenzentschädigung auszurichten, hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse vom 28. April und 16. Juli 1997 auf und stellte fest, die Versicherte habe keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Entscheid vom 20. September 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die Arbeitslosenkasse das Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

M.________ lässt sich nicht vernehmen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da die Beschwerdelegitimation der Arbeitslosenkasse nach Art. 103 lit. c OG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 und 2 lit. b AVIG gegeben ist (vgl. BGE 106 V 141 Erw. 1a mit Hinweisen; nicht publizierte Erw. 2a und b des Urteils SVR 1998 ALV Nr. 15 S. 43; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , S. 163 f.) und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

2.- Das kantonale Gericht hat die massgebende Gesetzesbestimmung über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 lit. a, b und c AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.- Es steht fest und ist im Übrigen unbestritten, dass die Versicherte in den eingeleiteten Betreibungsverfahren keine Pfändungsbegehren gestellt hat. Auf die telefonische Anfrage der Vorinstanz hin bestätigte eine Mitarbeiterin des Betreibungsamtes H.________ zudem, dass über K.________ kein Konkurs eröffnet worden ist.

a) Nach Auffassung des kantonalen Gerichts wäre die Versicherte durch den Umstand, dass sich die Schuldnerin ins Ausland abgesetzt hatte, nicht verhindert gewesen, ein Pfändungsbegehren zu stellen. Weil sie dies unterlassen habe, sei das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Insolvenzentschädigung zu verneinen. Dagegen führt die Arbeitslosenkasse an, gemäss Auskunft des Betreibungsamtes H.________ sei es wegen des unbekannten Aufenthaltes der Schuldnerin nicht mehr möglich gewesen, das Betreibungsverfahren fortzusetzen und die Pfändung einzuleiten. Die Versicherte habe alles Zumutbare unternommen, die Forderung gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin durchzusetzen. Die Tatsache, dass K.________ sich ins Ausland abgesetzt habe, dürfe der Versicherten nicht zum Nachteil gereichen. Deshalb seien auf Grund der aussergewöhnlichen Situation die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung nach Art. 51 AVIG als erfüllt zu betrachten.

b) Gemäss der schuldbetreibungsrechtlichen Ordnung konnte die Versicherte - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - eine Fortsetzung der von ihr eingeleiteten Betreibungen nach dem Wegzug von K.________ aus der Schweiz nicht mehr verlangen, weil die Eintreibungsverfahren hier noch nicht bis zur Pfändungsankündigung gediehen waren ( Art. 53 SchKG e contrario; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, 4. Aufl. , N 5 zu Art. 53). Verwaltung wie kantonales Gericht übersehen, dass es der Versicherten allerdings bei dieser Lage offen gestanden hätte, am letzten schweizerischen Wohnsitz der Schuldnerin die Konkurseröffnung zu beantragen ( Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ; Jaeger/ Walder/ Kull/Kottmann, a.a.O., N 3 und 4 zu Art. 190; zur Zahlungsflucht vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum SchKG, N 4 zu Art. 54). Es wäre ihr daher möglich und zumutbar gewesen, die Eröffnung des Konkurses über ihre ehemalige Arbeitgeberin zu erwirken. Mit der Konkurseröffnung hätten die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG vorgelegen. Sodann hätte die Versicherte auch Anrecht auf Insolvenzentschädigung gehabt, wenn der Konkurs in der Folge nur deswegen nicht eröffnet worden wäre, weil sich auf Grund offensichtlicher Überschuldung von K.________ kein Gläubiger bereit gefunden hätte, die Kosten vorzuschiessen ( Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG ).

c) Die Versicherte verfügte nach dem Gesagten auch nach der Abreise von K.________ ins Ausland über eine - ihr offenbar nicht bekannte - Möglichkeit, die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG zu erfüllen. Da sie davon nicht Gebrauch gemacht hat und niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann ( BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen), lässt sich der ablehnende Entscheid des kantonalen Gerichts im Ergebnis nicht beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 23. August 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: