Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 380/00 KI-generiert

Claimant v. Unemployment Benefits Suspension

Geschäftsnummer C 380/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was suspended from unemployment benefits for 22 days due to alleged self-inflicted unemployment, as determined by the unemployment insurance fund after the individual was dismissed from a job under accusations of violating loyalty obligations and causing disruptions in the workplace. The dismissal stemmed from claims of aggressive behavior and disrespect towards supervisors, which the individual contested, asserting that the reasons provided for the termination were unfounded and motivated by internal conflicts within the company. The individual's appeal to overturn the suspension was initially rejected by a social security court, prompting further examination of the circumstances surrounding the dismissal and the nature of the allegations.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 346 Abs. 2 OR, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant v. Unemployment Benefits Suspension: The dismissal stemmed from claims of aggressive behavior and disrespect towards supervisors, which the individual contested, asserting that the reasons provided for the termination were unfounded and motivated by internal conflicts within the company. The individual's appeal to overturn the suspension was initially rejected by a social security court, prompting further examination of the circumstances surrounding the dismissal and the nature of the allegations.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Pflichtverletzung Wiederaufleben des Anspruchs Zeugenaussage unbezahlter Urlaub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG
Cited in the reasoning which outlines the legal basis for the discontinuation of benefits due to culpable unemployment, although not explicitly in the operative part, standard practice in older decisions means provisions from point 1 preceding the final ruling are often included if the core issue relates to them. However, strictly adhering to the rule that requires citation *only* in the final orders (dispositive, starting with I., II., III.): Since this and the following provisions are only cited in the preamble/reasoning (Erwägung 1a) and not in the actual operative disposal (I, II, III), they should be excluded according to the strict instructions.
Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV
Cited in the reasoning which outlines the legal basis for the discontinuation of benefits due to culpable unemployment, but excluded per strict instruction as it is not in the operative part.
Art. 30 Abs. 3 AVIG
Cited in the reasoning, but excluded as it is not in the operative part.
Art. 45 Abs. 2 AVIV
Cited in the reasoning, but excluded as it is not in the operative part.
Art. 346 Abs. 2 OR
Art. 346 Abs. 2 OR voraussetzt.
Art. 66 al. 1 LTF
This refers to the procedural rule governing costs. While the operative part II states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are levied), it does not explicitly cite the legal basis (like Art. 66 LTF). Therefore, based strictly on the requirement that the provision must be *explicitly cited* in the dispositive, Art. 66 is not included.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 V 244
Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen ( BGE 112 V 244 Erw.
BGE 112 V 245
Bei Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann ( BGE 112 V 245 Erw.
BGE 124 V 236
setzt zudem voraus, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat ( BGE 124 V 236 Erw.
BGE 125 V 195
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien ( BGE 125 V 195 Erw.
BGE 117 V 284
die mündliche Einvernahme unter Führung eines Protokolls in Betracht ( BGE 117 V 284 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This refers to the procedural rule governing costs. While the operative part II states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are levied), it does not explicitly cite the legal basis (like Art. 66 LTF). Therefore, based strictly on the requirement that the provision must be *explicitly cited* in the dispositive, Art. 66 is not included.

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

Cited in the reasoning which outlines the legal basis for the discontinuation of benefits due to culpable unemployment, although not explicitly in the operative part, standard practice in older decisions means provisions from point 1 preceding the final ruling are often included if the core issue relates to them. However, strictly adhering to the rule that requires citation *only* in the final orders (dispositive, starting with I., II., III.): Since this and the following provisions are only cited in the preamble/reasoning (Erwägung 1a) and not in the actual operative disposal (I, II, III), they should be excluded according to the strict instructions.

Art. 30 Abs. 3 AVIG

Cited in the reasoning, but excluded as it is not in the operative part.

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV

Cited in the reasoning which outlines the legal basis for the discontinuation of benefits due to culpable unemployment, but excluded per strict instruction as it is not in the operative part.

Art. 45 Abs. 2 AVIV

Cited in the reasoning, but excluded as it is not in the operative part.

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Volltext

[AZA 7]

C 380/00 Gi

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Hochuli

Urteil vom 26. April 2001

in Sachen

G.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, Zürich,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, Winterthur, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich stellte den 1957 geborenen G.________ mit Verfügung vom 23. April 1999 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 22 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Oktober 2000 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________ die Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Einstellungsverfügung.

Die Kasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zufolge Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ( Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ) und die vom Grad des Verschuldens abhängige Dauer der Einstellung ( Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

b) Zu ergänzen ist, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraussetzt. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen ( BGE 112 V 244 Erw. 1 mit Hinweisen).

Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht. Bei Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann ( BGE 112 V 245 Erw. 1 mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N. 10 ff. zu Art. 30).

Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822. 726.8) setzt zudem voraus, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat ( BGE 124 V 236 Erw. 3b, welche Rechtsprechung gemäss unveröffentlichtem Urteil M. vom 17. Oktober 2000, C 53/00, auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist), wobei auch Eventualvorsatz genügt (unveröffentlichtes Urteil B. vom 11. Januar 2001, C 282/00).

c) Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien ( BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf ein Beweismittel darf im Verwaltungsverfahren bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Soweit der Betroffene bei der Beweiserhebung (z.B. bei einer Einholung einer Auskunft) nicht dabei ist, muss für ihn überprüfbar sein, welche Fragen und Sachverhaltsdarstellungen der Auskunftsperson unterbreitet worden sind, was dann nicht zutrifft, wenn deren mündliche oder telefonische Auskunft lediglich in einer Aktennotiz festgehalten wird. Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft stellt deshalb nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien und Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft bzw. die mündliche Einvernahme unter Führung eines Protokolls in Betracht ( BGE 117 V 284 Erw. 4c).

2.- Streitig und zu prüfen ist, ob Kasse und Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt haben.

a) Die S.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) kündigte das fast fünfeinhalbjährige Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer gemäss Schreiben vom 23. Dezember 1998 zunächst ohne Angabe von Gründen auf den 28. Februar 1999.

Mit Schreiben vom 11. Januar 1999 begründete die Arbeitgeberin die Kündigung mit verschiedenen Treuepflichtverletzungen des Beschwerdeführers (z.T. massive Beschimpfungen von Vorgesetzten). Mit eingeschriebener Express-Sendung vom 26. Januar 1999 erteilte sie ihm sinngemäss sogar ein Hausverbot.

Diese schwerwiegenden Vorwürfe der Arbeitgeberin gegenüber dem Versicherten sind aktenmässig einzig anhand der schriftlichen Kündigungsbegründung vom 11. Januar 1999 belegt.

Ob zuvor eine Ermahnung in Bezug auf die angeblich wiederholten Treuepflichtverletzungen erfolgt war, ist unbekannt.

Auf telefonische Anfrage hin erklärte Herr A.________, Chefbuchhalter bei der Arbeitgeberin, gegenüber der Kasse, seit gut einem Jahr sei der Beschwerdeführer immer aggressiver geworden. Er habe mit dem Messer herum gefuchtelt und die Vorgesetzten beschimpft. Direktor R.________ (von der Arbeitgeberin) sei während einer Gästeführung schwer angepöbelt worden. Der 25. Januar 1999 sei der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers gewesen. Als er am 26. Januar 1999 wieder am Arbeitsplatz erschienen sei, habe er polizeilich abgeführt werden müssen. Ebenfalls auf telefonische Anfrage hin liess sodann der Nachfolger von Herrn A.________, Herr L.________, gegenüber der Kasse verlauten, der eigentliche Kündigungsgrund sei dem Schreiben vom 11. Januar 1999 zu entnehmen. An der Arbeit des Versicherten sei nichts zu bemängeln gewesen.

Andere Hinweise auf den am 26. Januar 1999 angeblich erforderlichen Polizeieinsatz gegen den Beschwerdeführer (wie z.B. ein schriftlicher Polizeirapport) als die telefonische Auskunft von Herrn A.________ finden sich in den Akten nicht.

b) Unter Verweis auf frühere Arbeitszeugnisse, die ein einwandfreies Verhalten und eine gute Arbeitsleistung des Versicherten belegen, sowie auf das Zeugnis der Arbeitgeberin vom 25. Januar 1999 macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Begründung der Kündigung sei tatsachenwidrig und vorgeschoben. Da er den unverantwortlichen Umgang des Leitungsteams mit Materialien und Mitarbeitern gegenüber dem Vorgesetzten ehrlich gerügt und offen kritisiert habe, sei er durch Intrigen und falsche Behauptungen auf die Strasse gestellt worden.

c) Die Vorinstanz stellte auf die Erklärung der Arbeitgeberin ab und wertete die Angaben des Beschwerdeführers zufolge von Widersprüchlichkeiten als wenig glaubhaft.

Wenn der Versicherte auf dem Formular zum Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, das er offensichtlich nicht vollständig eigenhändig ausgefüllt, sondern am 27. Januar 1999 nur eigenhändig unterschrieben hatte, unter Ziffer 20 ("Grund der Kündigung") angab, den Grund "nicht genau" zu kennen, so stimmt diese Aussage zumindest insoweit mit seiner Argumentation überein, als er geltend macht, dass die ihm nachträglich schriftlich bekannt gegebenen Gründe für die Kündigung nur vorgeschoben seien.

d) Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes oblag es zunächst der Kasse und - nach Anfechtung der Verwaltungsverfügung - sodann der Vorinstanz, im vorliegenden Falle namentlich abzuklären, welche Gründe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Versicherten geführt hatten.

Diese Beweiserhebungen betrafen einen wesentlichen Punkt bei der Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes, insbesondere hinsichtlich der Frage einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit.

In Anbetracht der entscheidenden Bedeutung der abzuklärenden Punkte (wie: Anlass der angeblichen Beschimpfungen und deren Inhalt sowie Frage der vorgängigen Ermahnung bzw. Kündigungsandrohung im Falle fortgesetzter Beschimpfungen, usw.) kann in beweismässiger Hinsicht nicht auf die telefonischen Auskünfte von Arbeitgeberseite abgestellt werden (vgl. Erw. 1c hievor). Die Sachverhaltsdarstellung der Arbeitgeberin für sich allein genügt nicht, um eine eventualvorsätzliche Herbeiführung der Kündigung durch den Versicherten klar zu belegen. Der kantonale Richter ist in der Lage, mit geeigneten und angemessenen Instruktionsmassnahmen die erforderliche Präzisierung in der Sachverhaltsabklärung unter den vorliegenden Umständen selbständig zu ergänzen. Die Vorinstanz, an welche die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, wird die Beweiserhebung in der gebotenen Form (Einholung einer schriftlichen Auskunft oder - nötigenfalls - Zeugenbefragung der namentlich bekannten Opfer der Beschimpfungen sowie der vom Beschwerdeführer genannten Personen) und unter entsprechender Mitwirkung des Versicherten vornehmen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2000

aufgehoben wird und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen

wird, damit sie, nach ergänzenden Abklärungen

im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde

neu entscheide.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,

und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 26. April 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: