Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 38/03 KI-generiert

Unemployment Benefit Suspension for Faulty Dismissal Due to Workplace Conflict

Geschäftsnummer C 38/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a claimant who experienced self-inflicted unemployment after being terminated from her job due to ongoing conflicts with a coworker. After the claimant applied for unemployment benefits, the public unemployment insurance fund imposed a 31-day suspension on her benefits, citing self-caused unemployment. The claimant contested this decision, leading a regional court to reduce the suspension period to 15 days. The unemployment fund then appealed, seeking to restore the original 31-day suspension, arguing that the claimant's involvement in the conflict justified the full penalty. The court analyzed the nature of the claimant's actions and their contribution to her termination, ultimately ruling in favor of the unemployment fund's initial determination.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV, Art. 30 Abs. 3 Satz, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 132 lit. a OG; Unemployment Benefit Suspension for Faulty Dismissal Due to Workplace Conflict: After the claimant applied for unemployment benefits, the public unemployment insurance fund imposed a 31-day suspension on her benefits, citing self-caused unemployment. The claimant contested this decision, leading a regional court to reduce the suspension period to 15 days. The unemployment fund then appealed, seeking to restore the original 31-day suspension, arguing that the claimant's involvement in the conflict justified the full penalty. The court analyzed the nature of the claimant's actions and their contribution to her termination, ultimately ruling in favor of the unemployment fund's initial determination.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung verursachter Arbeitsplatzverlust administrative Entlassung Arbeitslosigkeit Leistungsanspruch Arbeitskämpfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 V 245
Zutreffend ist auch, dass das Verhalten beweismässig klar feststehen muss ( BGE 112 V 245 Erw.
BGE 124 V 236
BGE 126 V 81
Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen ( BGE 126 V 81 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive section (Order 2) regarding the non-imposition of court costs (although the decision uses OG, the principle of costs is what is being extracted, and in this context, the non-imposition of costs is the ruling).

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 38/03

Urteil vom 6. Mai 2003

IV. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Polla

Parteien

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, 1969, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 27. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A. Die 1969 geborene M.________ arbeitete seit dem 5. April 1994 bei der Firma X.________ in Y.________. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 kündigte diese das Arbeitverhältnis per 31. Dezember 2001. M.________ meldete sich am 2. November 2001 zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 20. Februar 2002 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland M.________ ab 1. Januar 2002 für die Dauer von 31 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft teilweise gut, indem es die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 auf 15 Tage reduzierte (Entscheid vom 27. Dezember 2002).

C. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Verfügung vom 20. Februar 2002 zu bestätigen.

M.________ beantragt sinngemäss Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wie auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen ( Art. 132 OG ).

1.2 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ( Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ), namentlich bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ( Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung ( Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV ) sowie die Rechtsprechung zum arbeitslosenversicherungsrechtlichen Begriff des Selbstverschuldens (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a, je mit Hinweisen) richtig dargelegt. Zutreffend ist auch, dass das Verhalten beweismässig klar feststehen muss ( BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7b) und das vorwerfbare Verhalten zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991, AS 1991 1914) vorsätzlich erfolgt sein muss (vgl. BGE 124 V 236 Erw. 3b; diese Rechtsprechung ist gemäss Urteil M. vom 17. Oktober 2000 [C 53/00] auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil B. vom 4. Juni 2002, C 371/01). Darauf kann verwiesen werden.

1.3

Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass ein anhaltender Konflikt mit anscheinend unüberwindbaren Differenzen zwischen der Versicherten und einer Arbeitskollegin den Betriebsfrieden störte. Die aktive Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Streit ist beweismässig klar erstellt und wird auch nicht bestritten, zumal sie selber angibt, am Konflikt schuld zu sein, wenn auch nur in reduziertem Mass. Von einer reinen Opferrolle kann somit nicht die Rede sein. Die Versicherte hätte es in der Hand gehabt, mittels einvernehmlicher Konfliktlösung zur Streitbeilegung beizutragen, was sie jedoch unterliess. Im Schreiben an den ehemaligen Arbeitgeber vom 18. Oktober 2001 gibt sie denn auch an, sie hätte sich still zu halten versucht, was leider nicht möglich gewesen wäre. Demnach änderte die Beschwerdegegnerin ihr Fehlverhalten trotz ihrem Wissen um deren Missbilligung nicht. Die Firma sah sich daher veranlasst, nachdem Schlichtungsversuche mit Ermahnungen zur Streitbeilegung fruchtlos blieben, beiden Mitarbeiterinnen zu kündigen. Damit nahm die Versicherte eine Entlassung zumindest eventualvorsätzlich in Kauf. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit erfolgte somit zu Recht.

2. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass ein anhaltender Konflikt mit anscheinend unüberwindbaren Differenzen zwischen der Versicherten und einer Arbeitskollegin den Betriebsfrieden störte. Die aktive Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Streit ist beweismässig klar erstellt und wird auch nicht bestritten, zumal sie selber angibt, am Konflikt schuld zu sein, wenn auch nur in reduziertem Mass. Von einer reinen Opferrolle kann somit nicht die Rede sein. Die Versicherte hätte es in der Hand gehabt, mittels einvernehmlicher Konfliktlösung zur Streitbeilegung beizutragen, was sie jedoch unterliess. Im Schreiben an den ehemaligen Arbeitgeber vom 18. Oktober 2001 gibt sie denn auch an, sie hätte sich still zu halten versucht, was leider nicht möglich gewesen wäre. Demnach änderte die Beschwerdegegnerin ihr Fehlverhalten trotz ihrem Wissen um deren Missbilligung nicht. Die Firma sah sich daher veranlasst, nachdem Schlichtungsversuche mit Ermahnungen zur Streitbeilegung fruchtlos blieben, beiden Mitarbeiterinnen zu kündigen. Damit nahm die Versicherte eine Entlassung zumindest eventualvorsätzlich in Kauf. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit erfolgte somit zu Recht.

3.

3.1 Bei der Überprüfung der Angemessenheit ( Art. 132 lit. a OG ) geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen ( BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).

3.2 Die genannte Voraussetzung für eine Ermessenskorrektur hielt das kantonale Gericht für erfüllt. Grund und Ablauf der Auseinandersetzung zwischen den beiden Betriebsmitarbeiterinnen seien unklar geblieben, sodass der Beschwerdegegnerin nicht mit genügender Sicherheit ein schweres Verschulden an der Auseinandersetzung bzw. an ihrer Arbeitslosigkeit nachgewiesen werden könne. Die vorgenommene Reduktion der Einstellungsdauer von 31 auf 15 Tage begründete das Gericht damit, dass die Beteiligung am Konflikt, welcher zu eskalieren drohte, nicht als Bagatelle zu sehen sei, weshalb von einem leichten Verschulden im oberen Bereich auszugehen sei.

3.3 Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist hinsichtlich des Verschuldens insbesondere die Frage zu beantworten, inwiefern die Person durch ihr persönliches Verhalten zum Entstehen des Schadens im Sinne einer vermeidbaren finanziellen Mehrbelastung der Arbeitslosenversicherung beigetragen hat (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 691). Somit spielt es bezüglich der Beurteilung des Verschuldens im Rahmen der Arbeitslosenversicherung keine Rolle, ob die Beschwerdegegnerin den Streit federführend austrug oder lediglich aktiv daran beteiligt war. Der unklar gebliebene Sachverhalt, wer als Urheberin des "Kleinkrieges" anzusehen ist und wer an der Auseinandersetzung letztendlich mehr Schuld trägt, kann demnach keinen triftigen Grund bilden, um in das Verwaltungsermessen im Sinne der erfolgten Korrektur einzugreifen. Denn zu beurteilen gilt es vielmehr ein trotz mehrmaligen Schlichtungsversuchen über Monate an den Tag gelegtes, den Betriebsfrieden störendes Fehlverhalten, welches ausschlaggebend für die erfolgte Kündigung mit nachfolgender Arbeitslosigkeit war und somit zu einem finanziellen Schaden der Arbeitslosenversicherung führte. Wenn die Arbeitslosenkasse bei dieser Sachlage eine Einstellung im untersten Bereich des schweren Verschuldens verfügte, kann dies nicht als unangemessene Sanktion angesehen werden, welche eine abweichende Ermessensausübung wie sie die Vorinstanz vornahm, als naheliegender oder zweckmässiger erscheinen lässt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Dezember 2002 aufgehoben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 6. Mai 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: