Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 375/00 KI-generiert

Federal Insurance Court Annuls Unemployment Suspension for Failure to Grant Right to Be Heard

Geschäftsnummer C 375/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual whose entitlement to unemployment benefits was suspended by the relevant economic and labor office due to insufficient personal efforts to find work. This decision was made effective from May 1, 1999, following a lack of response to a notice regarding the individual's job-seeking activities for March and April 1999. The individual contested this decision at the social insurance court, which upheld the suspension. Subsequently, the individual filed an administrative appeal, arguing that their right to be heard before the imposition of such a sanction was violated, as they were not given the opportunity to present their defense or mitigating reasons prior to the decision being made.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG; Federal Insurance Court Annuls Unemployment Suspension for Failure to Grant Right to Be Heard: This decision was made effective from May 1, 1999, following a lack of response to a notice regarding the individual's job-seeking activities for March and April 1999. The individual contested this decision at the social insurance court, which upheld the suspension. Subsequently, the individual filed an administrative appeal, arguing that their right to be heard before the imposition of such a sanction was violated, as they were not given the opportunity to present their defense or mitigating reasons prior to the decision being made.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Anspruch auf rechtliches Gehör Leistungsanspruch Verwaltungssanktion Arbeitslosigkeit Arbeitslosenversicherungsorgan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich begründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 126 V 130
Unemployment Benefits Suspension Without Prior Hearing Violates Right to be Heard
BGE 126 V 133
dass infolge der formellen Natur der Gehörsverletzung der vorinstanzlich bestätigte Verwaltungsakt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber aufzuheben ist ( BGE 126 V 133 Erw.
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Volltext

«AZA 7»

C 375/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Lauper

Urteil vom 18. Januar 2001

in Sachen

M.________, 1954, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich M.________ wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen ab 1. Mai 1999 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte (Verfügung vom 17. Mai 1999),

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 28. September 2000),

dass M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem sinngemässen Antrag, die vorinstanzlich bestätigte Einstellungsverfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben,

dass das Amt auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht hat vernehmen lassen,

dass der versicherten Person vor Erlass einer Verfügung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Sanktion zu gewähren ist, dessen Verletzung einer Heilung nicht zugänglich ist ( BGE 126 V 130 ),

dass im vorliegenden Fall die Verwaltung nach Eingang der Formulare "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für die Monate März und April 1999 direkt die Einstellungsverfügung vom 17. Mai 1999 erlassen hat, ohne den Versicherten vorher anzuhören und ihm Gelegenheit zu geben, sich zur in Aussicht genommenen Sanktion zu äussern und gegebenenfalls zusätzliche entlastende Gründe vorzubringen,

dass infolge der formellen Natur der Gehörsverletzung der vorinstanzlich bestätigte Verwaltungsakt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber aufzuheben ist ( BGE 126 V 133 Erw. 3c mit Hinweisen),

dass die Sache an das Amt zurück geht, damit dieses dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähre und hernach erneut über eine allfällige Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen befinde,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich begründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 28. September 2000 sowie die Ein-

stellungsverfügung vom 17. Mai 1999 aufgehoben und es

wird die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit

des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit dieses im

Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse

der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, und dem

Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 18. Januar 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: