Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 373/01 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Appeal Regarding Job Duration Clarity

Geschäftsnummer C 373/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and the cantonal office responsible for economic and labor matters regarding the individual's eligibility for unemployment benefits. The individual was sanctioned for rejecting a job assignment as a warehouse worker, which was determined to be a reasonable offer. The individual's appeal to the cantonal court was initially successful, leading to a reassessment by the administration. However, upon reevaluation, the office confirmed the initial sanction. The individual subsequently appealed this decision again, claiming that the job offer was only temporary, a point disputed by the administration. The court found that the matter regarding the job's duration had not been adequately clarified, necessitating further investigation.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 30 Abs. 3 Satz, Art. 17 Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV; Unemployment Benefits Suspension Appeal Regarding Job Duration Clarity: The individual was sanctioned for rejecting a job assignment as a warehouse worker, which was determined to be a reasonable offer. The individual's appeal to the cantonal court was initially successful, leading to a reassessment by the administration. However, upon reevaluation, the office confirmed the initial sanction. The individual subsequently appealed this decision again, claiming that the job offer was only temporary, a point disputed by the administration. The court found that the matter regarding the job's duration had not been adequately clarified, necessitating further investigation.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung befristete Leistung Arbeitsverträge Arbeitslosigkeit Versicherungsleistungsbegehren Taggeldanspruch von Organpersonen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 38
1 und 3 AVIG ; BGE 122 V 38 Erw.
BGE 117 V 285
Januar 2001 zu Recht ( BGE 117 V 285 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 1 und 3 AVIG

This provision, along with others, was discussed in the reasoning regarding the basis for suspending benefit entitlement, but it is not explicitly cited in the final orders (I, II, III).

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

This provision, along with others, was discussed in the reasoning regarding the basis for suspending benefit entitlement, but it is not explicitly cited in the final orders (I, II, III).

Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG

This provision, along with others, was discussed in the reasoning regarding the duration of the suspension, but it is not explicitly cited in the final orders (I, II, III).

Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV

This provision, along with others, was discussed in the reasoning regarding the duration of the suspension, but it is not explicitly cited in the final orders (I, II, III).

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Volltext

[AZA 7]

C 373/01 Ge

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;

Gerichtsschreiber Jancar

Urteil vom 15. April 2002

in Sachen

G.________, 1976, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner,

und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- Mit Verfügung vom 28. Oktober 1999 stellte das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA; heute Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA), den 1976 geborenen G.________ ab 5. Oktober 1999 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er die ihm zugewiesene zumutbare Arbeit als Lagermitarbeiter bei der Firma Y.________ AG abgelehnt habe. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Januar 2001 gut und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück. Diese nahm die Abklärung vor und bestätigte mit Verfügung vom 16. März 2001 die am 28. Oktober 1999 angeordnete Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Dezember 2001 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung.

Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Zumutbarkeit einer Arbeit ( Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG ), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ( Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 und 3 AVIG ; BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen; ARV 1999 Nr. 33 S. 194 Erw. 1b) sowie die nach dem Grad des Verschuldens abgestufte Dauer der Einstellung in der Bezugsberechtigung ( Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG , Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- Der Versicherte macht während des gesamten Verfahrens geltend, "Herr X.________" von der Y.________ AG habe beim Vorstellungsgespräch gesagt, die ihm zugewiesene Stelle sei lediglich auf 14 Tage befristet. Verwaltung und Vorinstanz vertreten den Standpunkt, die Stelle wäre unbefristet gewesen; die gegenteilige Behauptung des Versicherten sei unbewiesen geblieben.

Die Angabe des Herrn X.________, dass die Stelle unbefristet (try an hire) gewesen sei, findet sich einzig in seiner nachträglich unterschriftlich bekräftigten telefonischen Auskunft vom 14. Oktober 1999, welche Vorgehensweise vom kantonalen Gericht im Entscheid vom 30. Januar 2001 zu Recht ( BGE 117 V 285 Erw. 4c) als nicht rechtsgenüglich angesehen wurde, was zur Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung - auch bezüglich der Vertragsdauer - führte. In deren Rahmen wurde die streitige Frage, ob die Stelle befristet oder unbefristet gewesen sei, gar nicht gestellt (Fragekatalog des KIGA vom 14. Februar 2001) und demzufolge auch nicht beantwortet. In der schriftlichen Auskunft vom 20. Februar 2001 führte Herr X.________ in Punkt 2 lediglich Folgendes aus: "Wenn wir uns im Bewerbungsgespräch einig geworden wären, hätte er 2 Schnuppertage absolvieren können. Danach hätten wir eine Entscheidung getroffen. " Im Übrigen äusserte er sich einzig zur Lohnfrage. Die für Bestand und Umfang der verfügten Einstellung entscheidende Frage der Vertragsdauer ist somit weiterhin nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Im Hinblick auf die Unzulänglichkeiten der bisherigen administrativen Abklärungen bleibt nichts anderes übrig, als dass das kantonale Gericht Herrn X.________ als Zeugen befragt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts

des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2001 aufgehoben

und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen

wird, damit sie, nach Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen,

über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2001 neu entscheide.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 15. April 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:+