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C 371/00 KI-generiert

Unemployment Suspension Nullified Due to Unsuitable Job Offer Based on Revoked Driver's License

Geschäftsnummer C 371/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was sanctioned by the local employment office for not following instructions related to job applications, leading to a 45-day suspension of their entitlement to benefits. The individual contested this decision, asserting that their circumstances made it unreasonable to accept the assigned job roles as a driver, especially since they had previously lost their driving license. The administrative and legal processes culminated in a complaint being filed against a decision by the regional social insurance court, which upheld the suspension. The higher court's review addressed the legality of the sanctions imposed due to the late and allegedly insincere job applications.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG; Unemployment Suspension Nullified Due to Unsuitable Job Offer Based on Revoked Driver's License: The individual contested this decision, asserting that their circumstances made it unreasonable to accept the assigned job roles as a driver, especially since they had previously lost their driving license. The administrative and legal processes culminated in a complaint being filed against a decision by the regional social insurance court, which upheld the suspension. The higher court's review addressed the legality of the sanctions imposed due to the late and allegedly insincere job applications.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit Arbeitsangebot Fahren trotz Führerausweisentzugs Anspruch auf Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 63
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG

Cited as the legal basis justifying that the job (chauffeur) was unreasonable due to the withdrawal of the driving license.

Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG

Cited in the reasoning when discussing which exceptions make work unreasonable (not used in the final order I-III).

Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG

Mentioned as the provision the administration must check next for a potential different sanction.

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

The Tribunal allowed the appeal and explicitly repealed the decision based on the administrative sanction issued under this provision.

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Volltext

[AZA 7]

C 371/00 Gb

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Flückiger

Urteil vom 19. März 2001

in Sachen

E.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Stampfenbachstrasse 32, Zürich, Beschwerdegegner,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Mit Verfügung vom 21. Juni 1999 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend:

AWA) den 1953 geborenen E.________ wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften bzw. Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Bezirk H.________ (nachfolgend: RAV) für die Dauer von 45 Tagen ab 30. April 1999 in der Anspruchsberechtigung ein.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Einzelrichterentscheid vom 27. Oktober 2000 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt E.________ die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und der Einstellungsverfügung. Mit Eingabe vom 19. November 2000 bekräftigt er seinen Standpunkt.

Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen ( Art. 132 OG ).

b) Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende Kognition hat u.a. zur Konsequenz, dass auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen sind (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 197 Erw. 1). Im vorliegenden Fall betrifft dies die vom Beschwerdeführer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Verfügung des Amtes für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Zürich vom 19. November 1997.

2.- Die Vorinstanz hat die massgebende gesetzliche Bestimmung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen einer Weisung des Arbeitsamtes, namentlich bei Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ( Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ), zutreffend wiedergegeben.

Darauf kann verwiesen werden.

Zu ergänzen ist, dass grundsätzlich jedes das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten des Versicherten als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit gilt. Dabei ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben (vgl. BGE 124 V 63 Erw. 3b).

3.- a) Es steht fest, dass das RAV den Beschwerdeführer mit Stellenzuweisungen vom 22. April 1999 und 29. April 1999 aufgefordert hat, sich um zwei Stellen als Chauffeur zu bewerben. Die im Schreiben des RAV vom 22. April 1999 verlangte schriftliche Bewerbung um eine Stelle bei der Firma T.________ AG erfolgte am 16. Mai 1999. Nach der Zuweisung vom 29. April 1999 stellte der Beschwerdeführer der Firma A.________ AG die Bewerbungsunterlagen zu, wobei er im Begleitschreiben vom 9. Mai 1999 erklärte, er habe zur Zeit persönliche Probleme und sei nicht in der Lage, ein Fahrzeug zu lenken.

b) Die schriftliche Bewerbung vom 16. Mai 1999 bei der Firma T.________ AG erfolgte rund drei Wochen nach der Stellenzuweisung und damit deutlich verspätet. Bei der Firma A.________ AG hat sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft beworben, ist doch offensichtlich, dass seine Bemerkung, er sei nicht in der Lage, ein Fahrzeug zu lenken, eine Anstellung als Chauffeur ausschloss.

c) Gemäss Ziffer 1 der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Verfügung des Amtes für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Zürich vom 19. November 1997 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis für dauernd, mindestens jedoch für die Dauer von 5 Jahren, mit Wirkung ab 28. September 1997, entzogen, und es wurde ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien untersagt. Unter diesen Umständen entspricht eine Tätigkeit als Chauffeur nicht den Fähigkeiten des Beschwerdeführers, sodass sie gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG als unzumutbar zu gelten hat und nicht der Annahmepflicht unterliegt.

Die gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen verspäteter bzw. nicht korrekter Bewerbung um die beiden zugewiesenen Stellen als Chauffeur ist deshalb aufzuheben. Es wird Sache der Verwaltung sein, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls seine Auskunfts- und Meldepflicht gegenüber dem RAV verletzt hat und deshalb gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden

der Einzelrichterentscheid des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2000

und die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit

des Kantons Zürich vom 21. Juni 1999 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, und dem

Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 19. März 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: