Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 37/00 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Social Insurance Court (Free Legal Aid Denial Remanded)

Geschäftsnummer C 37/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who challenged a decision made by the Zurich cantonal authority regarding the denial of his request for legal representation due to insufficient evidence of his financial situation. After the authority ruled against him, he sought to overturn this decision, claiming he had provided adequate information to demonstrate his need for legal assistance, particularly in the context of his ongoing divorce proceedings. The cantonal court initially rejected his request, citing a lack of supporting documentation for his financial status. The individual argued that the authority's insistence on additional formal requirements was overly strict and that there was enough evidence available to establish his financial need. Ultimately, the case was escalated to a higher court for review of the denial of legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 135 OG; Claimant v. Cantonal Social Insurance Court (Free Legal Aid Denial Remanded): After the authority ruled against him, he sought to overturn this decision, claiming he had provided adequate information to demonstrate his need for legal assistance, particularly in the context of his ongoing divorce proceedings. The cantonal court initially rejected his request, citing a lack of supporting documentation for his financial status. The individual argued that the authority's insistence on additional formal requirements was overly strict and that there was enough evidence available to establish his financial need. Ultimately, the case was escalated to a higher court for review of the denial of legal representation.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Kognitionsbefugnis Versicherungsleistung der Sozialversicherung Sistierung der Versicherungsleistung Auskunftsverlangen sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
( Art. 105 Abs. 2 OG ; nicht veröffentlichtes Urteil K.
Art. 135 OG

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 100 V 62
128 OG ; BGE 100 V 62 Erw.
BGE 114 V 229
2.- Nach der Rechtsprechung ( BGE 114 V 229 Erw.
BGE 110 V 362
teilt sich nach Bundesrecht ( BGE 110 V 362 Erw.
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Volltext

C 37/00 Md

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 16. März 2000

in Sachen

J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

I.________,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhaus-

strasse 19, Winterthur, Beschwerdegegner,

A.- Mit Verfügung vom 3. August 1999 stellte das Amt

für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich J.________ für

14 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.

B.- Beschwerdeweise liess J.________ die Aufhebung der

Einstellungsverfügung beantragen. Sodann ersuchte er um Ge-

währung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2000 wies das So-

zialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung mangels genügender Substanzi-

ierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab

(Ziffer 1) und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel

(Ziffer 2) an.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________

beantragen, Ziff. 1 der Zwischenverfügung sei dahingehend

abzuändern, dass ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für

das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kan-

tons Zürich beizugeben sei. Im Weiteren verlangt er auch

für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge-

richt einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Das Sozialversicherungsgericht verzichtet auf eine

Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfü-

gungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be-

wirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsge-

richt angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und

128 OG ; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115).

Da es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen

handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu

prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt

hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-

messens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offen-

sichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung

wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist

(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie

Art. 105 Abs. 2 OG ).

2.- Nach der Rechtsprechung ( BGE 114 V 229 Erw. 3b mit

Hinweisen) besteht in allen Zweigen der bundesrechtlichen

Sozialversicherung auch für das kantonale Beschwerdeverfah-

ren ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Er gilt

also selbst dort, wo weder die kantonale noch die bundes-

rechtliche (z.B. Arbeitslosenversicherung) Verfahrensord-

nung einen solchen vorsehen. Ob und unter welchen Voraus-

setzungen in einem kantonalen Beschwerdeverfahren im Ar-

beitslosenversicherungsbereich ein Anspruch besteht, beur-

teilt sich nach Bundesrecht ( BGE 110 V 362 Erw. 1b).

3.- a) Die Vorinstanz lehnte das Gesuch für die Gewäh-

rung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mangels hinrei-

chender Substanziierung ab. Der Beschwerdeführer habe zwar

innert - zweimal verlängerter - Frist das Formular "Gesuch

um unentgeltliche Rechtsvertretung" eingereicht. Doch habe

er es unterlassen, die verlangten Angaben der Gemeindebe-

hörde einzuholen, eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse

oder der Fürsorgebehörde und den Mietvertrag einzureichen.

b) Der Beschwerdeführer rügt aktenwidrige tatsächliche

Annahmen der Vorinstanz, es liege keine Abrechnung der Ar-

beitslosenkasse vor und es könnten die Einkommens- und Ver-

mögensverhältnisse einerseits und die monatlichen Ausgaben

andererseits nicht hineichend festgestellt werden. Bei den

Akten liege eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse, aus wel-

cher sich ergebe, dass der Anspruch des Beschwerdeführers

auf Arbeitslosenentschädigung am 30. Juli 1999 geendet ha-

be. Das Beharren auf einem Stempel der Gemeinde sei ein

überspitzter Formalismus. Sodann sei aktenmässig belegt,

dass der Gesuchsteller von seiner schweizerischen Ehefrau

getrennt lebe und deshalb quellensteuerpflichtig sei. Unbe-

rücksichtigt gelassen habe die Vorinstanz zudem, dass dem

Beschwerdeführer im parallel verlaufenden Ehescheidungspro-

zess die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden

sei, obschon seine finanziellen Verhältnisse im damaligen

Zeitpunkt noch eher besser gewesen seien. Die Behauptung,

die Bedürftigkeit sei zu wenig belegt, widerspreche daher

der Aktenlage diametral. Sofern das kantonale Gericht er-

gänzende oder weitere Angaben als unerlässlich betrachte,

wäre sie verpflichtet gewesen, eine angemessene Nachfrist

anzusetzen. Sodann verletze die Vorinstanz die Beweisre-

geln, wenn sie verlange, dass der Beweis des Nichtvorlie-

gens eines Einkommens zu führen sei.

c) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass vor-

liegend die prozessuale Bedürftigkeit nicht hinreichend be-

legt ist. Dass der Beschwerdeführer einkommenslos sei soll,

ergibt sich aus den Akten entgegen seiner Darstellung

nicht. Vielmehr bestehen Hinweise dafür, dass er Mittel aus

der kantonalen Arbeitslosenhilfe beziehen könnte (vgl. Mit-

teilungssatz der Meldung der Arbeitslosenkasse GBI vom

3. August 1999), worauf im angefochtenen Entscheid deutlich

hingewiesen wird ("eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse

oder der Fürsorgebehörden"). Unbelegt ist auch die Behaup-

tung des Beschwerdeführers, er unterliege der Quellensteu-

erpflicht. Über beide Punkte könnte die Gemeindebehörde

Auskunft geben, weshalb schon aus diesen Überlegungen nicht

zu beanstanden ist, dass auf einer Bestätigung der Angaben

durch die Gemeinde beharrt wird. Ein überspitzter Formalis-

mus liegt darin nicht. Nicht belegt sind unbestrittenermas-

sen die Mietzinskosten, aber auch die behaupteten Auslagen

für Telefon und Fernsehen.

Soweit die Vorinstanz die geltend gemachte prozessuale

Bedürftigkeit daher zwar zu Recht als nicht belegt behan-

delt, ohne indessen diesbezüglich zusätzliche Abklärungen

vorzunehmen, namentlich auch ohne den Beschwerdeführer zur

näheren Substanziierung aufzufordern, hat sie aber den

rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt

( Art. 105 Abs. 2 OG ; nicht veröffentlichtes Urteil K. vom

14. April 1998 [U 6/98]), weshalb Ziff. 1 der Verfügung vom

13. Januar 2000 aufzuheben ist.

4.- Gemäss Praxis (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4)

werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der un-

entgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichtsver-

fahren zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben.

Zufolge Obsiegens steht dem Beschwerdeführer eine Partei-

entschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

135 OG ). Diese geht zu Lasten des Kantons Zürich, da der

Gegenpartei im Verfahren um die Bewilligung der unentgelt-

lichen Verbeiständung keine Parteistellung zukommt (RKUV

1994 Nr. U 184 S. 78 Erw. 5). Damit wird das Gesuch um un-

entgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor dem Eidgenös-

sischen Versicherungsgericht gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziff. 1 der angefochte-

nen Verfügung vom 13. Januar 2000 aufgehoben und die

Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich zurückgewiesen wird, damit dieses, nach erfolg-

ter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu ent-

scheide.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Wirt-

schaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,

dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Kanton

Zürich zugestellt.

Luzern, 16. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: