Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 357/00 KI-generiert

Claimant v. Unemployment Fund (Care-giving Work Qualifications)

Geschäftsnummer C 357/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who worked part-time as a librarian in a publicly funded employment program and subsequently applied for unemployment benefits after failing to meet the required contribution period for such benefits. The Public Unemployment Insurance Fund denied his claim, stating that his time in the program did not count as contributory employment. The individual contested this decision by asserting that he had spent six years caring for a disabled person on a contractual basis, during which mandatory insurance contributions were deducted from his earnings, thus believing he had fulfilled the necessary contribution requirements. The court needed to evaluate whether this care-giving role constituted a contributory employment status, which was crucial for determining his eligibility for unemployment benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 9 AVIG, Art. 13 Abs. 2quater AVIG, Art. 13 AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 23 Abs. 3 AVIG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant v. Unemployment Fund (Care-giving Work Qualifications): The Public Unemployment Insurance Fund denied his claim, stating that his time in the program did not count as contributory employment. The individual contested this decision by asserting that he had spent six years caring for a disabled person on a contractual basis, during which mandatory insurance contributions were deducted from his earnings, thus believing he had fulfilled the necessary contribution requirements. The court needed to evaluate whether this care-giving role constituted a contributory employment status, which was crucial for determining his eligibility for unemployment benefits.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Versicherungsleistungsanspruch Nebenbeschäftigung anrechenbares Einkommen Sozialarbeit Versicherungskasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 71
Denn in zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes - vorliegend bei der Tätigkeit des Versicherten bei der Firma X.________ AG - Geltung haben ( BGE 123 V 71 mit Hinweis).
BGE 117 V 282
In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsrichter zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht ( BGE 117 V 282 f.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, which were explicitly waived in the dispositive.

Art. 13 AVIG

The court addressed the rejection of unemployment benefits based on the fulfillment of the minimum contribution period under this article.

Art. 13 Abs. 2quater AVIG

The court discussed the non-applicability of this provision to the calculation of the contribution period for the relevant time frame.

Art. 13 Abs. 1 AVIG

The court examined whether the appellant had performed insured employment for at least twelve months for the purpose of fulfilling the contribution period.

Art. 23 Abs. 3 AVIG

The court determined that the crucial issue was whether the caregiving activity constituted insured employment or non-insured secondary income under this provision.

Art. 9 AVIG

This article concerning contribution periods was cited by the lower court and referenced by the Federal Tribunal in its reasoning.

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Volltext

[AZA 7]

C 357/00 Gb

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Hochuli

Urteil vom 5. März 2001

in Sachen

K.________, Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Pratteln, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

A.- K.________, geboren 1942, arbeitete vom 12. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms mit einem Pensum von 20 Prozent als Bibliothekar bei der Firma X.________ AG. Am 14. Dezember 1999 stellte er einen neuen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.

Da K.________ in der am 31. Dezember 1999 endenden Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen konnte, lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland die Anspruchsberechtigung ab

1. Januar 2000 mit Verfügung vom 12. Januar 2000 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 18. September 2000 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung macht er geltend, er habe während sechs Jahren auf arbeitsvertraglicher Basis eine invalide Person betreut.

Dabei seien ihm die gesetzlichen Versicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen worden, weshalb die Beitragszeit erfüllt sei.

Die Öffentliche Arbeitslosenkasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die Rahmenfristen ( Art. 9 AVIG ) und die Erfüllung der Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 und namentlich Abs. 2quater AVIG, wonach die Beschäftigung, die im Rahmen eines durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Programmes absolviert wird, nicht als Beitragszeit anzurechnen ist) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt.

Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass Art. 13 Abs. 2quater AVIG mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999 im Rahmen des Wechsels vom Lohn- zum Taggeldkonzept bei Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung (Beschäftigungsprogramme und Berufspraktika) per 1. Januar 2000 ersatzlos aufgehoben worden ist (Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 Ziffer 12., SR 341; vgl. dazu Botschaft des Bundesrates vom 28. September 1998 zum Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 in:

BBl 1999 29 ff., insbesondere S. 30). Im vorliegenden Fall ist diese Rechtsänderung ohne Belang, weil zur Beantwortung der Frage, ob ab 1. Januar 2000 unter dem Titel Erfüllung der Beitragszeit ein Entschädigungsanspruch bestanden hat, Art. 13 Abs. 2quater AVIG anwendbar ist. Denn in zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes - vorliegend bei der Tätigkeit des Versicherten bei der Firma X.________ AG - Geltung haben ( BGE 123 V 71 mit Hinweis).

2.- Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsrichter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen.

Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsrichter zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht ( BGE 117 V 282 f. Erw. 4a mit Hinweisen).

3.- Streitig und zu prüfen ist, ob Arbeitslosenkasse und Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 1. Januar 2000 wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit nach Art. 13 AVIG abgelehnt haben. Zur Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer zwischen 1. Januar 1998 und 31. Dezember 1999 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG ausgeübt hat.

4.- Der Beschwerdeführer war vorübergehend vom 15. bis

30. September 1998 und vom 12. Januar bis 31. Dezember 1999 im Rahmen eines durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten Beschäftigungsprogrammes für die Firma X.________ AG tätig. Da solche Beschäftigungen gemäss Art. 13 Abs. 2quater AVIG damals nicht als Beitragszeit galten, haben Verwaltung und Vorinstanz die genannte Tätigkeit für die Firma X.________ AG zu Recht nicht als beitragspflichtige Beschäftigung angerechnet.

Der Beschwerdeführer brachte indessen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, während sechs Jahren einen Patienten auf privatvertraglicher Basis gegen Entschädigung betreut zu haben. Letztinstanzlich erneuerte er diesen Einwand und machte zusätzlich sinngemäss geltend, bei der geleisteten Betreuungstätigkeit habe es sich um eine beitragspflichtige Beschäftigung gehandelt, da von seinem Lohnanspruch die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden seien. Infolge zunehmender Pflegebedürftigkeit sei diese Tätigkeit in den letzten Jahren auch zeitintensiver geworden, so dass nicht von einer nebenberuflichen Tätigkeit gesprochen werden könne.

Die Frage, ob es sich bei der Krankenbetreuungstätigkeit des Beschwerdeführers um eine beitragspflichtige Beschäftigung gemäss Art. 13 AVIG oder um nicht versicherten Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG handelt, ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung.

In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl.

Erw. 2 hievor) wäre die Vorinstanz angesichts der Einwände des Beschwerdeführers zu weiteren Abklärungen gehalten gewesen. Statt dessen wurde im angefochtenen Entscheid ohne Begründung festgehalten, bei der Betreuungsfunktion auf privater Basis handle es sich um Nebenbeschäftigung, die als solche gemäss Art. 23 Abs. 3 AVIG nicht versichert sei.

Da aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann, ob die Beitragszeit mit der Betreuungstätigkeit erfüllt wurde, ist die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts

des Kantons Basel-Landschaft vom 18. September

2000 und die Kassenverfügung vom 12. Januar 2000 aufgehoben

werden und die Sache an die Öffentliche

Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen wird, damit

sie, nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen,

über den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Arbeitslosenentschädigung neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem

Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 5. März 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: