Unemployment Insurance Earnings Calculation: Exclusion of Accident Daily Allowances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was employed as a commercial employee from May 19, 2003, until November 30, 2004. After the company she worked for went bankrupt, she applied for unemployment benefits, which were calculated based on her reported insured earnings. Disputes arose regarding the accuracy of the reported income, specifically the inclusion of additional income from accident benefits she had received. The administrative court upheld the unemployment insurance agency's decision regarding her earnings, leading to her appeal at the federal level, where she contended that her actual income had been higher than recorded and should include additional compensation from her accident insurance. The court evaluated the claims and the supporting documentation presented by both parties.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 23 Abs. 1 Satz, Art. 37 AVIV, Art. 37 Abs. 1 AVIV, Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV, Art. 25ter IVG, Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG; Unemployment Insurance Earnings Calculation: Exclusion of Accident Daily Allowances: After the company she worked for went bankrupt, she applied for unemployment benefits, which were calculated based on her reported insured earnings. Disputes arose regarding the accuracy of the reported income, specifically the inclusion of additional income from accident benefits she had received. The administrative court upheld the unemployment insurance agency's decision regarding her earnings, leading to her appeal at the federal level, where she contended that her actual income had been higher than recorded and should include additional compensation from her accident insurance. The court evaluated the claims and the supporting documentation presented by both parties.
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KI-generiertThis rule is not cited in the dispositive.
This is the rule for legal aid, but the dispositive does not explicitly order legal aid.
This is the procedural rule for costs, but the dispositive orders state that no court costs shall be levied (Erwägung 2).
Cited in connection with Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV to explain the nature of the payments being discussed (salary continuation obligations).
This provision establishes that insurance benefits for accident, sickness, or disability are not part of the insurable earned income, which was used to reject the appellant's claim regarding including accident benefits in the insured earnings calculation.
Cited as an exception to benefits excluded from insurable income under Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV.
Cited in connection with Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV as part of the legal framework excluding certain benefits from the insured earnings base.
Cited regarding the applicable provisions for determining the insured earnings based on the AHV.
Cited as the basis for determining the insured earnings based on the average wage of the relevant contribution months (June to November 2004).
Mentioned to state that extending the reference period to twelve contribution months would not lead to a more favorable outcome for the appellant.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
C 352/05
Urteil vom 27. Juni 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Polla
Parteien
M.________, 1946, Beschwerdeführerin,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, Zentrale Dienste, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 9. November 2005)
Sachverhalt:
A. Die 1946 geborene M.________ war vom 19. Mai 2003 bis 30. November 2004 als kaufmännische Angestellte bei der Frima B.________ GmbH, tätig, über welche am 21. September 2004 der Konkurs eröffnet wurde. Nachdem sich M.________ am 18. November 2004 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Dezember 2004 angemeldet hatte, entrichtete die Arbeitslosenkasse Kanton Bern Taggelder auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 4'912.-, welchen sie verfügungsweise am 29. Juni 2005 festsetzte. Daran hielt die Arbeitslosenkasse auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 5. August 2005).
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. November 2005 ab.
C. M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, bei der Festlegung des versicherten Verdienstes sei zu berücksichtigen, dass sie nebst Lohn noch Unfalltaggeld bezogen habe.
Während die Arbeitslosenkasse Kanton Bern auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
D. Mit Schreiben vom 10. Januar 2006 reichte M.________ einen Postcheck-Kontoauszug vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2004 nach.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im Einspracheentscheid werden die Bestimmungen über die Festsetzung des versicherten Verdienstes anhand des massgebenden Lohnes im Sinne der Gesetzgebung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ( Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG ) sowie den Bemessungszeitraum ( Art. 37 AVIV ) zutreffend aufgeführt. Darauf wird verwiesen.
2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des dem Taggeldanspruch zu Grunde gelegten versicherten Verdienstes, welcher sich hier nach dem Durchschnittslohn der Beitragsmonate Juni bis November 2004 richtet ( Art. 37 Abs. 1 AVIV ).
2.1 Verwaltung und Vorinstanz gingen bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes davon aus, dass die Versicherte in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004 ein monatliches Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 4'912.- erzielte.
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie sei ab 1. September 2004 vollzeitig tätig gewesen mit einem Bruttolohn (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 6'500.-. Zudem sei auf Grund der Arbeitgeberbescheinigung klar ersichtlich, dass sie zusätzlich Unfalltaggelder bezogen habe.
2.3
2.3.1 Nach Lage der Akten ist im massgebenden Zeitraum (vgl. Erw. 2 hievor) ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'911.70 ausgewiesen, wovon auch die Versicherte im Schreiben vom 25. Februar 2005 auszugehen scheint, zumal sie in der diesem Schreiben beigefügten, selbsterstellten Tabelle einen effektiven Bruttolohn von Fr. 4'912.- aufführte. Dass sie ab September 2004 (bei einer Anstellung im Umfang von 100 %) Fr. 6'500.- verdient hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 30. September 2004 wurde ihr in der Zeit von April bis September 2004 ein Salär von brutto Fr. 4'911.70 entrichtet, was auch dem monatlichen Einkommen gemäss den Lohnabrechnungen entspricht, welche ebenfalls einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 4'911.70 dokumentieren. Entsprechende Nettoeingänge in der Höhe von Fr. 4'150.45 ergeben sich sodann aus dem der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegten Postkontoauszug. Dass, wie handschriftlich auf dem Auszug vermerkt, auch die Einzahlungen auf das eigene Konto in der Höhe von Fr. 950.- und Fr. 3'200.- zusätzlich bar erhaltenes Salär darstellen, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu belegen. Da auch das mit Eingabe vom 10. Januar 2006 von der Post erstellte Dokument über die Gutschriften nicht zu einer abweichenden Beurteilung führt, erübrigt es sich, über deren prozessuale Zulässigkeit zu befinden ( BGE 127 V 353 ). Die hinsichtlich des Arbeitspensums widersprüchlichen Angaben (auch seitens der Arbeitgeberin) sind insofern nicht von Bedeutung, als nach Gesetz und Rechtsprechung bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen innerhalb des Bemessungszeitraums auszugehen ist ( BGE 128 V 190 Erw. 3a/aa mit Hinweisen). Nach dem Gesagten kann als erstellt gelten, dass die Versicherte im massgeblichen Zeitraum tatsächlich monatlich brutto Fr. 4'911.70 verdiente, womit die Arbeitslosenkasse zu Recht einen versicherten Verdienst von Fr. 4'912.- ermittelt hat.
2.3.2 Mit Blick auf den Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe zusätzlich zum Lohn noch Unfalltaggelder bezogen, hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, (ausgenommen die Taggelder nach Art. 25ter IVG ) nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören, selbst wenn sie in Abgeltung der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfalls erbracht werden ( Art. 324a und b OR ; BGE 128 V 180 f. Erw. 3d und e; vgl. ferner Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG und Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 177.)
2.3.3 In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich, dass am 27. Januar und 11. Juli 2005 auf dem Postkonto Fr. 504.- und Fr. 9'698.- eingingen, welchen die Versicherte den handschriftlichen Vermerk "Taggeld" beifügte. Der Betrag von Fr. 9'698.- entspricht demjenigen der Schlussabrechnung des Unfallversicherers vom 6. Juli 2005 und stellt somit eine Versicherungsleistung dar. Unbestrittenermassen wurde der Betrag von Fr. 504.- ebenfalls von den Winterthur Versicherungen geleistet. In den Akten befindet sich sodann eine "Quittung für Unfalltaggeld" vom 31. August 2004 (für die Zeit vom 21. September 2003 bis 19. Februar 2004), mit welcher die Versicherte den Erhalt von Fr. 9'791.- seitens der Arbeitgeberin bestätigte. Die gleiche Summe findet sich in einer von der Arbeitgeberin unterzeichneten Aufstellung über Lohn und Taggeldleistungen in der Zeit von Mai 2003 bis November 2004, welcher Betrag sich ebenso aus der Addition der Taggeldleistungen der Winterthur Versicherungen (für die Zeit vom 21. September 2003 bis 19. Februar 2004) gemäss der von der Versicherten erstellten Tabelle vom 30. August 2004 errechnet. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich hierbei ebenfalls um Leistungen des Unfallversicherers (an die Arbeitgeberin) handelte, weshalb selbst eine allfällige Ausdehnung des Bemessungszeitraumes auf eine Zeitspanne von zwölf Beitragsmonaten ( Art. 37 Abs. 2 AVIV ) für die Versicherte zu keinem günstigeren Ergebnis führen würde. Ob die Taggeldleistungen der betriebsunabhängigen Winterthur Versicherungen für den am 18. September 2003 erlittenen Unfall direkt oder indirekt an die Adresse der Versicherten flossen, ist dabei unerheblich.
Bei dieser Sach- und Rechtslage hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, zugestellt.
Luzern, 27. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: