Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 351/99 KI-generiert

Denial of Unemployment Benefits Due to Limited Availability for Work

Geschäftsnummer C 351/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was employed part-time as a saleswoman and faced termination of employment. Following her dismissal, she applied for unemployment compensation, stating her availability for limited hours due to childcare responsibilities. Despite subsequent declarations of her ability to work more hours, the employment authority deemed her unfit for job placement due to insufficient availability. Consequently, her unemployment benefits were denied, and she was required to repay the benefits already received for December. The individual contested this decision, arguing her eligibility for support despite her constrained circumstances. The insurance court upheld the initial ruling, concluding that her limited availability significantly restricted her job-seeking capabilities, thus denying her claim for unemployment benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 95 Abs. 1 AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG; Denial of Unemployment Benefits Due to Limited Availability for Work: Following her dismissal, she applied for unemployment compensation, stating her availability for limited hours due to childcare responsibilities. Despite subsequent declarations of her ability to work more hours, the employment authority deemed her unfit for job placement due to insufficient availability. Consequently, her unemployment benefits were denied, and she was required to repay the benefits already received for December. The individual contested this decision, arguing her eligibility for support despite her constrained circumstances. The insurance court upheld the initial ruling, concluding that her limited availability significantly restricted her job-seeking capabilities, thus denying her claim for unemployment benefits.

Schlagwörter

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verminderte Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosenentschädigung verursachter Arbeitsplatzverlust erwerbstätige Personen Verzicht auf Lohnansprüche Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 108 V 247
tungen zu verstehen ( BGE 108 V 247 Erw.
BGE 125 V 58
BGE 121 V 366
März 1998 ( BGE 121 V 366
BGE 124 V 247
Taggeldleistung zurückkommen ( BGE 124 V 247 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG

These provisions establish the concept of employability, which is central to granting unemployment benefits and was assessed by the lower court.

Art. 95 Abs. 1 AVIG

This provision is cited as the legal requirement for the claimant's duty to refund the unjustly received insurance benefit.

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Volltext

C 351/99 Gi

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiberin Berger

Urteil vom 3. Mai 2000

in Sachen

A.________, 1956, Beschwerdeführerin,

gegen

1.Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau,

Rain 53, Aarau,

2.Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahn-

hofstrasse 78, Aarau,

Beschwerdegegner,

und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- Die 1956 geborene A.________ war seit 1. April

1995 teilzeitlich als Verkäuferin für die K.________ AG,

tätig. Mit Schreiben vom 25. September 1997 kündigte die

K.________ AG das Arbeitsverhältnis per 30. November 1997.

Am 1. Dezember 1997 beantragte A.________ die Ausrichtung

von Arbeitslosenentschädigung und meldete sich zur Arbeits-

vermittlung an. Dabei erklärte sie, höchstens 10 Stunden

pro Woche arbeiten zu wollen; zufolge ihrer Betreuungs-

pflichten gegenüber ihren Kindern (geboren 1987 und 1989)

sei sie zudem nur an Wochenenden einsetzbar. Auf die Auf-

forderung des Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamtes des

Kantons Aargau (KIGA) hin teilte sie diesem am 5. März 1998

mit, dienstags und donnerstags jeweils von 9.00 bis 11.30

Uhr sowie samstags und sonntags einer ausserhäuslichen Be-

schäftigung nachgehen zu können. Am 16. März 1998 gab sie

an, sie sei montags von 10.00 bis 11.45 Uhr und von 13.00

bis 15.00 Uhr, dienstags von 9.00 bis 11.45 Uhr und 13.00

bis 15.00 Uhr, donnerstags von 9.00 bis 11.45 Uhr, freitags

von 8.00 bis 10.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr sowie sams-

tags und sonntags den ganzen Tag einsatzfähig; in der

gleichzeitig abgegebenen Obhutserklärung führte sie aus, am

Samstag befänden sich die Kinder in der Obhut ihres Vaters

und zu den angegebenen Arbeitszeiten an den übrigen Werkta-

gen in der Schule. Das KIGA verneinte daraufhin die An-

spruchsberechtigung mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 wegen

fehlender Vermittlungsfähigkeit (Verfügung vom 24. März

1998). Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau

forderte demzufolge die für den Monat Dezember 1997 er-

brachten Leistungen in der Höhe von Fr. 521.35 zurück (Ver-

waltungsakt vom 30. März 1998).

B.- Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden

wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Ent-

scheid vom 31. August 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt

A.________ das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass sie vermittlungsfähig sei; demgemäss sei ihr für die Zeit

ihrer Arbeitslosigkeit Arbeitslosenentschädigung auszurich-

ten und die Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse

vom 30. März 1998 sei aufzuheben.

Das KIGA verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Ar-

beitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft

lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü-

fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,

sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die

vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu

deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen ( Art. 132 OG ).

Unter Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG

ist auch die Rückforderung bereits erbrachter Kassenleis-

tungen zu verstehen ( BGE 108 V 247 Erw. 1; ARV 1998 Nr. 15

S. 78, 1988 Nr. 5 S. 36 Erw. 1).

2.- Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebenden Be-

stimmungen zum Begriff der Vermittlungsfähigkeit als eine

der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschä-

digung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15

Abs. 1 AVIG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125

V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3; ARV 1993/94 Nr. 31 S. 225

Erw. 3a betreffend Versicherte mit betreuungsbedürftigen

Kindern) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen wer-

den.

3.- a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde widerruft

die Beschwerdeführerin ihre Erklärung vom 5. und 16. März

1998, ausser an Wochenenden auch an den übrigen Tagen der

Woche arbeiten zu wollen. Der Beamte des Arbeitsamtes habe

sie zu dieser Angabe "förmlich gedrängt". Sie habe zwei

Kinder, für welche sie verantwortlich sei, und es interes-

siere den Staat ansonsten auch nicht, wie sie diese Auf-

sichtspflicht wahrnehme. Damit bringt die Versicherte zum

Ausdruck, dass für sie eine Fremdbetreuung ihrer beiden

Kinder während der üblichen Arbeitszeiten nicht in Betracht

fiel und sich ihre Bereitschaft, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen, auf Samstage und Sonntage beschränkte, wie

schon ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. De-

zember 1997 zu entnehmen ist. Bei dieser Sachlage kann of-

fen bleiben, wie es sich verhalten hätte, wenn die Ver-

sicherte tatsächlich willens gewesen wäre, von Montag bis

Freitag während einzelner Stunden einer ausserhäuslichen

Beschäftigung nachzugehen. Nicht beantwortet werden muss

sodann, ob die sonntägliche Betreuung der Kinder tatsäch-

lich nicht geregelt war, wie die Vorinstanz aus der Obhuts-

erklärung und dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom

16. März 1998 abgeleitet hat. Denn selbst wenn davon auszu-

gehen wäre, die Versicherte sei bereit und in der Lage ge-

wesen, an Samstagen und Sonntagen einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen, war sie mit Bezug auf die Arbeitsplatzwahl und

die tatsächliche Verfügbarkeit (vgl. Gerhards, Kommentar

zum AVIG, Bd. I, N 38 ff. zu Art. 15) derart eingeschränkt,

dass das Finden einer zumutbaren Erwerbstätigkeit äusserst

ungewiss erschien. Mit dem kantonalen Gericht ist daher die

Vermittlungsfähigkeit für den vorliegend relevanten Zeit-

raum vom 1. Dezember 1997 bis 24. März 1998 ( BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweisen) im Ergebnis zu verneinen.

b) Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, ver-

mag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Ihr Vorbringen,

sie habe am 1. September 1998 eine teilzeitliche Erwerbstä-

tigkeit aufgenommen, ist schon deshalb unbehelflich, weil

diese Entwicklung nicht in den zu beurteilenden Zeitraum

fällt. Schliesslich kann ihr nicht beigepflichtet werden,

wenn sie angibt, die Annahme fehlender Vermittlungsfähig-

keit sei Folge einer zu "engstirnigen" Gesetzesauslegung.

Indem die Versicherte die Betreuung ihrer beiden Kinder von

Montag bis Freitag keinen Drittpersonen überlassen wollte,

hat sie ihre Verfügbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

massiv eingeschränkt. Wie von den übrigen Arbeitslosen muss

jedoch auch von Müttern, welche auf Grund ihrer Rollentei-

lung in der Ehe an Werktagen vorwiegend den Haushalt führen

und die Betreuung ihrer Kinder wahrnehmen, verlangt werden,

ihr Umfeld so zu organisieren, dass sie in der Lage und fä-

hig sind, eine ihnen angebotene oder vermittelte Arbeit zu

den üblichen Bedingungen anzunehmen.

4.- Ist nach dem Gesagten die Vermittlungsfähigkeit zu

verneinen, wurde der Beschwerdeführerin für den Monat De-

zember 1997 zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung ausgerich-

tet. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tag-

geldabrechnung vom 20. Januar 1998 im Zeitpunkt der Rück-

forderungsverfügung vom 30. März 1998 zufolge Andauerns der

angemessenen Überlegungs- und Prüfungspflicht noch nicht

rechtsbeständig geworden war, durfte die Verwaltung - unter

Vorbehalt des Vertrauensschutzes, welchem vorliegend jedoch

keine Bedeutung beizumessen ist - grundsätzlich frei, d.h.

ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder

der prozessualen Revision, auf die formlos zugesprochene

Taggeldleistung zurückkommen ( BGE 124 V 247 Erw. 2, 122 V

368 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Einziges Erfordernis

für die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin bil-

det demnach der - hiervor bejahte - unrechtmässige Bezug

dieser Versicherungsleistung ( Art. 95 Abs. 1 AVIG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für

Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 3. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: