Unemployment Insurance Sanction Reduction Overturned
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between a regional unemployment insurance fund and an individual regarding the individual's entitlement to unemployment benefits. The individual had his benefits suspended for 45 days due to self-inflicted unemployment after voluntarily leaving a job without securing another position. The individual appealed this decision, and the regional administrative court reduced the suspension period to 40 days. The unemployment insurance fund then appealed this decision, questioning whether the court had sufficient grounds to alter the originally imposed suspension period. The central issue pertains to the assessment of responsibility for the unemployment and whether the mitigating circumstances presented by the individual were significant enough to warrant a reduction in the suspension period.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 45 Abs. 2 lit. c AVIV; Unemployment Insurance Sanction Reduction Overturned: The individual had his benefits suspended for 45 days due to self-inflicted unemployment after voluntarily leaving a job without securing another position. The individual appealed this decision, and the regional administrative court reduced the suspension period to 40 days. The unemployment insurance fund then appealed this decision, questioning whether the court had sufficient grounds to alter the originally imposed suspension period. The central issue pertains to the assessment of responsibility for the unemployment and whether the mitigating circumstances presented by the individual were significant enough to warrant a reduction in the suspension period.
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KI-generiertThis provision defines the framework for penalty reduction, which was central to the dispute about the duration of the benefit suspension.
Volltext
[AZA 7]
C 348/99 Gb
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 19. Mai 2000
in Sachen
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
P.________, 1965, Beschwerdegegner,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
Mit Verfügung vom 21. Januar 1999 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern den 1965 geborenen P.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 45 Tagen ab 1. Januar 1999 in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder ein, weil er die Stelle bei der Ausgleichskasse Obwalden gekündigt habe, ohne dass ihm eine andere zugesichert gewesen wäre.
Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 28. Juli 1999 teilweise gut, indem es die verfügte Einstellungsdauer auf 40 Tage herabgesetzte.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Kasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
Während P.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Der Streit dreht sich einzig um die Frage, ob das kantonale Gericht triftige Gründe namhaft machen kann, welche es ihm nach den an sich zutreffend dargelegten Grundsätzen über die richterliche Ermessenskontrolle ( BGE 123 V 152 Erw. 2) gestatteten, die Einstellungsdauer von 45 auf 40 Tage herabzusetzen. Das ist eindeutig zu verneinen. Die von der Vorinstanz in Erw. 5d und 5e - auf welche verwiesen sei - im Einzelnen dargelegten Umstände (Wunsch nach Teilzeitarbeit, dreimonatige Kündigungsfrist, qualifikationsbedingt leicht bessere Ausgangslage für die Stellensuche) sind, wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, bezüglich des Verschuldens nicht durchwegs entlastend und jedenfalls von marginaler Bedeutung. Sie rechtfertigen es nicht, die von der Kasse verfügte, in der Mitte des in Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV vorgesehenen Rahmens liegende Einstellungsdauer ermessensweise abzuändern. Die Einwendungen des Beschwerdegegners, soweit nicht ohnehin unbehelflich, ändern daran nichts.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. Juli 1999 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtli- che Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 19. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: