Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 348/05 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial for Self-Employment Focus

Geschäftsnummer C 348/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual applied for unemployment benefits following a period of self-employment, which was subsequently denied by the relevant authority on the grounds that the individual was not eligible due to their status. After the denial, the individual challenged the decision in a higher court, asserting that they were entitled to benefits. However, the court upheld the initial ruling, concluding that the individual did not demonstrate any genuine willingness to seek traditional employment opportunities during the specified period, thereby failing to satisfy the criteria for eligibility for unemployment compensation. The individual’s claims regarding insufficient guidance on their duties regarding job search efforts were also dismissed, as prior consultations had already clarified their obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 27 ATSG, Art. 36a OG; Unemployment Benefits Denial for Self-Employment Focus: After the denial, the individual challenged the decision in a higher court, asserting that they were entitled to benefits. However, the court upheld the initial ruling, concluding that the individual did not demonstrate any genuine willingness to seek traditional employment opportunities during the specified period, thereby failing to satisfy the criteria for eligibility for unemployment compensation. The individual’s claims regarding insufficient guidance on their duties regarding job search efforts were also dismissed, as prior consultations had already clarified their obligations.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Versicherungsleistungen Aufgabe der Erwerbstätigkeit verursachter Arbeitsplatzverlust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 58
f AVIG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung, insbesondere bezüglich der Vermittlungsbereitschaft als Teilgehalt der Vermittlungsfähigkeit ( BGE 125 V 58 Erw.
BGE 129 V 169
Juli 2005, welcher Zeitpunkt für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgebend ist ( BGE 129 V 169 Erw.
BGE 131 V 472
Claimant v. RAV: Unemployment Benefits and Breach of Advisory Duty Regarding Foreign Study Plans
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 ATSG

Cited in the reasoning regarding the fulfillment of the advisory duty, although not explicitly in the dispositive, the reasoning references it as a basis for a point made in the decision which leads to the rejection of the appeal.

Art. 15 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning to establish the required condition of being employable for unemployment benefits.

Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG

Cited in the reasoning to establish the requirement for unemployment benefits.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 0}

C 348/05

Urteil vom 4. September 2006

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien

R.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 15. November 2005)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung 22. Juni 2005 und Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich die Anspruchsberechtigung von R.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2005 ab unter Hinweis auf seine selbstständige Erwerbstätigkeit.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. November 2005 ab mit der Begründung, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei mangels Vermittlungsfähigkeit zu verneinen.

C. R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm ab 1. Februar 2005 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.

Während das AWA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Vermittlungsfähigkeit ( Art. 15 Abs. 1 AVIG ) als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung, insbesondere bezüglich der Vermittlungsbereitschaft als Teilgehalt der Vermittlungsfähigkeit ( BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen) sowie zur Vermittlungsfähigkeit bei Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (ARV 1998 Nr. 32 S. 177 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch ARV 2002 S. 55 [Urteil G. vom 16. Juli 2001, C 353/00] zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner (erneuten) Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am 1. Februar 2005 zwar zu 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat (Anmeldebestätigung vom 2. Februar 2005, Stellungnahme vom 8. Juni 2005). Indessen hat er sich in der Folge um keine einzige Arbeitsstelle im Angestelltenverhältnis beworben, wie seinen Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate Januar bis Mai 2005 zu entnehmen ist, sondern sich nur um Projekte oder Mandate bemüht. Dies bestreitet er letztlich auch nicht. Zu Recht ist das kantonale Gericht daher zum Schluss gelangt, dass es an der Vermittlungsfähigkeit gefehlt hat, was den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst. Auch wenn sich der Versicherte - wie mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird - im Juni und Juli 2005 noch um einige wenige Arbeitsstellen im Angestelltenverhältnis beworben hat, konnte das AWA für den Zeitraum von Februar 2005 bis zum Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005, welcher Zeitpunkt für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgebend ist ( BGE 129 V 169 Erw. 1), nicht davon ausgehen, dass er an einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit interessiert sei.

3. Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht auf seine ungenügenden Bemühungen hingewiesen worden. Wie aus den Beratungsprotokollen hervorgeht, wurde er schon anlässlich eines Gesprächs am 22. März 2004 (nach der ersten Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung) darauf aufmerksam gemacht, dass bei selbstständiger Erwerbstätigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Damit ist die Verwaltung ihrer Beratungspflicht nachgekommen ( Art. 27 ATSG ; BGE 131 V 472 ).

4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zugestellt.

Luzern, 4. September 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: