Unemployment Benefit Suspension Over Employment Extension Ignorance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was employed until August 2004 but experienced illness during the notice period, leading to an early termination of her employment. She subsequently applied for unemployment benefits, which were denied by the local unemployment fund due to the claim of self-induced unemployment, based on her failure to extend her employment based on legal provisions regarding illness. The local social security court reversed this decision, stating the individual's unawareness of the legal requirements was excusable due to the challenging circumstances of her employment situation. The unemployment fund then appealed this decision, maintaining their original stance on the claim's validity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 lit. b AVIV, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 336c OR, Art. 336c Abs. 2 und 3 OR; Unemployment Benefit Suspension Over Employment Extension Ignorance: She subsequently applied for unemployment benefits, which were denied by the local unemployment fund due to the claim of self-induced unemployment, based on her failure to extend her employment based on legal provisions regarding illness. The local social security court reversed this decision, stating the individual's unawareness of the legal requirements was excusable due to the challenging circumstances of her employment situation. The unemployment fund then appealed this decision, maintaining their original stance on the claim's validity.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning concerning the protected employment extension applicable to the case.
Cited in the reasoning to establish the legal basis for the extension of the notice period due to illness, which was central to the dispute.
Cited in the reasoning as context for the legal provisions concerning the fault-dependent duration of suspension, though this is not the final ground of the decision.
Cited in the reasoning as context for the legal provisions concerning the suspension of entitlement due to self-incurred unemployment, though this is not the final ground of the decision.
Cited in the reasoning as context for the legal provisions concerning the suspension of entitlement due to self-incurred unemployment, though this is not the final ground of the decision.
Cited in the reasoning as context for the legal provisions concerning the fault-dependent duration of suspension, though this is not the final ground of the decision.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 345/05
Urteil vom 22. März 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Polla
Parteien
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin,
gegen
R.________, 1964, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 28. Oktober 2005)
Sachverhalt:
A. Die 1964 geborene R.________ arbeitete ab 7. April 2003 als kaufmännische Angestellte bei den Rechtsanwälten X.________. Am 28. Mai 2004 lösten die Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2004 auf, weil sie mit den Leistungen der Versicherten nicht zufrieden waren. Während der Kündigungsfrist konnte sie krankheitsbedingt vom 1. bis 3., 17. und 18. Juni sowie vom 5. bis 9. Juli 2004 nicht arbeiten. Am 2. August 2004 meldete sich R.________ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab 1. September 2004 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte ab 1. September 2004 für die Dauer von 22 Tagen in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004).
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Oktober 2005 gut. Zur Begründung führte es an, zwar sei davon auszugehen, dass die Versicherte Kenntnis von der krankheitsbedingten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 336c Abs. 2 und 3 OR hätte haben können. Angesichts des offensichtlich schwierigen Arbeitsverhältnisses sei ihr Verhalten, selbst wenn sie nicht als Laie in arbeitsvertraglichen Belangen zu betrachten sei, jedoch entschuldbar.
C. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 zu bestätigen.
Während R.________ Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ( Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 lit. b AVIV ) und über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung ( Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Die Arbeitslosenkasse begründet die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Wesentlichen damit, dass sich die ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten krankheitsbedingt aufgrund von Art. 336c OR um einen Monat verlängert habe, sodass die Versicherte ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber über den 31. August 2004 hätte anbieten müssen. Aufgrund ihrer juristischen Vorbildung hätte sie diese Bestimmung kennen müssen, weshalb ihre Arbeitslosigkeit selbstverschuldet sei. Verschuldensmildernd berücksichtigte die Kasse, dass die Beschwerdegegnerin lediglich auf die einmonatige Weiterführung eines bereits arbeitgeberseitig gekündigten Arbeitsverhältnisses verzichtet habe.
2.2 Unbestrittenermassen hätte sich das Arbeitsverhältnis aufgrund der Sperrfristregelung nach Art. 336c Abs. 2 und 3 OR durch die krankheitsbedingte Verhinderung an der Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist um einen Monat verlängert. Gemäss Rechtsprechung kann ein Arbeitnehmer in gekündigter Stellung, der sich mit Bezug auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 336c Abs. 2 und 3 OR irrt und aus diesem Grunde die Arbeitsbeziehungen verfrüht beendet, namentlich indem er nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist seine Dienste nicht (mehr) anbietet, nicht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden (ARV 1990 Nr. 16 S. 92).
2.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist bei einer Versicherten mit kaufmännischer Ausbildung, welche knapp eineinhalb Jahre als kaufmännische Angestellte/Sekretärin in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig war, nicht zu vermuten, dass sie von der relevanten arbeitsvertraglichen Regelung Kenntnis hatte oder zumindest hätte haben sollen, weshalb ihr - als Laie in arbeitsvertraglichen Belangen - aus deren Unkenntnis kein Vorwurf gemacht werden kann. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, der Irrtum sei nicht entschuldbar, da die Versicherte bei ihrer Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) frühzeitig (beispielsweise mittels Merkblatt) auf die fragliche Regelung aufmerksam gemacht worden sei, welchem Umstand sie keine oder zu wenig Beachtung geschenkt hätte (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 1. Juni 1995, C 45/95). Aufgrund der Parteivorbringen und der Aktenlage ist mit der Vorinstanz sodann nicht ausser Acht zu lassen, dass sich die Versicherte in einem offensichtlich schwierigen, psychisch belastenden Arbeitsverhältnis befand, wie sich auch aus dem Arztzeugnis der Frau Dr. med. M.________, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom 20. November 2004, glaubhaft ergibt. Damit erscheint es zumindest fraglich, ob eine Beschäftigung über den 31. August 2004 hinaus zumutbar gewesen wäre. Angesichts der gegebenen Umstände und der Rechtslage ist das Verhalten der Beschwerdegegnerin als entschuldbar zu werten, weshalb der vorinstanzliche Entscheid Stand hält.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 22. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: