Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 342/00 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial Based on Self-Employment Activity

Geschäftsnummer C 342/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was employed from October 1992 until March 1999, when he submitted his resignation. After his employer issued a termination notice in January 1999, he applied for unemployment benefits starting January 9, 1999. However, the local employment office retroactively determined that he was not available for job placement, citing his engagement in starting his own business as the reason. The individual disputed this decision, arguing that his self-employment attempt had failed and he was actively looking for a regular job, as demonstrated by his subsequent full-time employment starting August 1999. The lower court upheld the employment office's decision, leading the individual to seek a legal remedy to challenge the ruling on his job placement eligibility.

Legislator-Regeste

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Art. 15 AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG; Unemployment Benefits Denial Based on Self-Employment Activity: After his employer issued a termination notice in January 1999, he applied for unemployment benefits starting January 9, 1999. However, the local employment office retroactively determined that he was not available for job placement, citing his engagement in starting his own business as the reason. The individual disputed this decision, arguing that his self-employment attempt had failed and he was actively looking for a regular job, as demonstrated by his subsequent full-time employment starting August 1999. The lower court upheld the employment office's decision, leading the individual to seek a legal remedy to challenge the ruling on his job placement eligibility.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Vollbeschäftigung Bestehen des Unternehmens Unternehmensgründung Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit erwerbstätige Personen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 V 327
1 AVIG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 112 V 327 Erw.
BGE 112 V 398
Vom Verfügungszeitpunkt aus und ausgehend von den damals gegebenen Verhältnissen, welche der gerichtlichen Beurteilung dieser Frage zu Grunde zu legen sind ( BGE 112 V 398 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 AVIG

This article was mentioned in the reasoning section regarding the legal basis for eligibility for unemployment benefits concerning employability, and while not explicitly cited in the final orders (I, II, III), it is the central substantive law governing the dispute over employability itself, which was the main subject of the appeal that was dismissed.

Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG

This article was mentioned in the reasoning section regarding the legal basis for eligibility for unemployment benefits concerning employability. While not explicitly cited in the final orders (I, II, III), it is a key statutory reference related to the core issue decided.

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Volltext

[AZA 7]

C 342/00 Gr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Flückiger

Urteil vom 30. Juli 2001

in Sachen

L.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis, Kornhausstrasse 3, 9001 St. Gallen,

gegen

Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- Der 1947 geborene L.________ war ab 1. Oktober 1992 bei der Firma E. AG, angestellt. Nachdem er am 28. September 1998 seine Kündigung per 31. März 1999 eingereicht hatte und in der Folge eine vorzeitige Freistellung vereinbart worden war, kündigte die Arbeitgeberin ihrerseits am 8. Januar 1999 fristlos. L.________ meldete sich daraufhin bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen zum Leistungsbezug für die Zeit ab 9. Januar 1999 an. Ab 1. August 1999 war er bei der Firma H. AG vollzeitlich angestellt.

Mit Verfügung vom 26. Mai 1999 verneinte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons St. Gallen (KIGA, seit 1. Juli 1999: Amt für Arbeit) die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten rückwirkend für die Zeit ab

9. Januar 1999.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels ab (Entscheid vom 24. August 2000, eröffnet am 27. September 2000).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und seine Vermittlungsfähigkeit ab 9. Januar 1999 zu bejahen; eventuell sei die Sache "zur Neuprüfung und zur anschliessenden Bejahung der Vermittlungsfähigkeit" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Anträge werden in einer Eingabe vom 19. Oktober 2000 ergänzend begründet.

Während das Amt für Arbeit auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer während der Zeit vom 9. Januar 1999 bis zum 31. Juli 1999 (Vortag des rechtlichen Beginns des Arbeitsverhältnisses bei der H. AG) vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 AVIG war.

2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 112 V 327 Erw. 1a mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 32 S. 176 Erw. 2) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Die Vorinstanz hat die Vermittlungfähigkeit mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer habe eine eigene Firma gegründet und sich dieser in einem Ausmass gewidmet, welches es ihm verunmöglicht habe, sich für eine Dauerstelle bei einem neuen Arbeitgeber während der normalen Arbeitszeit zur Verfügung zu halten. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, sein Versuch, sich selbstständig zu machen, sei gescheitert. Dies habe sich recht bald erwiesen, da wohl vereinzelte Agenturverträge zustande gekommen seien, sich jedoch in verschiedenen Fällen grosse rechtliche und andere Probleme ergeben hätten. Falls er im relevanten Zeitraum eine gute Anstellung gefunden hätte, hätte er diese sofort angenommen. Dies werde auch durch den Umstand belegt, dass er sich, sobald sich eine entsprechende Gelegenheit ergeben habe, per 1. August 1999 fest habe anstellen lassen.

b) Die gesamte Aktenlage lässt überwiegend darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer in der erwähnten Anspruchsperiode der Arbeitsvermittlung nicht in einer Weise zur Verfügung stellte, wie dies von einem durchschnittlichen Arbeitgeber im Hinblick auf eine konkrete Anstellung erwartet wird. Der Beschwerdeführer hat Dispositionen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in die Wege geleitet und auch realisiert: In einem grösseren Beitrag in der Fachzeitschrift X. wird darauf hingewiesen, dass L.________ am 21. Februar 1999 an einer Internationale Schuhmusterschau mit einer eigenen, auf Bequemschuhe spezialisierten Schuhagentur starten werde. In der Zeit vom 21./

22. Februar bis 19. April 1999 war der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Werbeprospekt an nicht weniger als sieben Ausstellungen vertreten. Noch am 19. April 1999 führte er gegenüber der Verwaltung unterschriftlich aus:

"Wünsche von der KIGA die Möglichkeit, in den nächsten drei Monaten meine Firma aufzubauen (demnächst Anfrage an KIGA). " Selbst wenn sich im Zusammenhang mit den Alleinvertretungsverträgen rechtliche Schwierigkeiten wegen der früheren Bindung an die Arbeitgeberin ergaben, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit beschäftigt war. In Anbetracht der vielfältigen Schwierigkeiten kaufmännischer, finanzieller und rechtlicher Art, mit denen der Beschwerdeführer fertig werden musste, war er kräftemässig weder in der Lage, intensiv nach einer Arbeitnehmertätigkeit zu suchen, noch eine solche während der selbstständigen Erwerbstätigkeit auszuüben. Mit der Verfügung vom 26. Mai 1999 wurde daher die Vermittlungsfähigkeit ab 9. Januar 1999 rückblickend zu Recht verneint. Vom Verfügungszeitpunkt aus und ausgehend von den damals gegebenen Verhältnissen, welche der gerichtlichen Beurteilung dieser Frage zu Grunde zu legen sind ( BGE 112 V 398 Erw. 1a, 110 V 102; ARV 1991 Nr. 3 S. 25; nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 16. Februar 1995 [C 169/94]), war auch die Prognose korrekt, dass die Aktivitäten des Versicherten für seine Firma der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und der Suche nach einer solchen auch in Zukunft entgegenstehen würden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer per

1. August 1999 eine neue Anstellung fand, vermag die Richtigkeit der Prognose aus damaliger Sicht nicht zu widerlegen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für

Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 30. Juli 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: