Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 338/01 KI-generiert

Suspension of Unemployment Benefits for Insufficient Job Search Efforts

Geschäftsnummer C 338/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual who was sanctioned for insufficient job-seeking efforts while receiving unemployment benefits. The relevant authority had determined that between early and late February 2000, the individual failed to adequately apply for jobs, submitting only six applications during the entire month, which led to a four-day suspension of their benefits. This decision was upheld by a regional social insurance court, prompting the individual to appeal to a higher court, challenging the suspension due to their claimed lack of available job opportunities in their field. The higher court reviewed the circumstances surrounding the case, including the individual's job applications and temporary work situation, and ultimately found no grounds to reverse the previous decisions regarding the sanction.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 17 AVIG, Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV; Suspension of Unemployment Benefits for Insufficient Job Search Efforts: The relevant authority had determined that between early and late February 2000, the individual failed to adequately apply for jobs, submitting only six applications during the entire month, which led to a four-day suspension of their benefits. This decision was upheld by a regional social insurance court, prompting the individual to appeal to a higher court, challenging the suspension due to their claimed lack of available job opportunities in their field. The higher court reviewed the circumstances surrounding the case, including the individual's job applications and temporary work situation, and ultimately found no grounds to reverse the previous decisions regarding the sanction.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitsbemühungen Arbeitslosigkeit Arbeitnehmerstatus freiwillige Leistung verursachter Arbeitsplatzverlust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 231
BGE 120 V 76
BGE 123 V 152
Diese Bemessung der Einstellungsdauer ist unter Berücksichtigung des der Verwaltung und der Vorinstanz zustehenden Ermessens, in welches das Eidgenössische Versicherungsgericht ohne triftigen Grund nicht eingreift ( BGE 123 V 152 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

No explicit reference to Art. 66 LTF (or equivalent for the former structure, likely Art. 159/135 UVG or BGG adaptation) is present in the actual dispositive orders (1-3). However, order 2 states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are charged). Since the dispositive does not cite a specific cost provision (like Art. 66 LTF or its predecessor), no cost provision is included based on the strict rule requiring explicit citation in the dispositive.

Art. 17 Abs. 1 AVIG

This provision addresses the obligations of insured persons regarding job search efforts, which is the core issue of the case.

Art. 30 Abs. 3 AVIG

This article concerning the duration of the benefit suspension was cited in the reasoning supporting the outcome, though not specifically in the main orders.

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

This provision was part of the legal basis considered by the lower court, and the applicant's failure to meet the required work efforts relates to this article.

Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV

The Tribunal confirmed the duration of the benefit suspension imposed by the lower authorities, which was based on the light degree of fault under this provision.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 338/01 /Rp

Urteil vom 6. August 2002

III. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Hochuli

Parteien

Z.________, 1963, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 31. Oktober 2001)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 14. März 2000 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA) die 1963 geborene Z.________ wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen zwischen 2. und 23. Februar 2000 für 4 Tage ab 24. Februar 2000 in der Anspruchsberechtigung ein.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2001 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Z.________ sinngemäss, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung des AWA sei von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.

AWA und seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Pflichten der versicherten Personen im Hinblick auf die Vermeidung oder Verkürzung von Arbeitslosigkeit und den Nachweis entsprechender Anstrengungen ( Art. 17 Abs. 1 AVIG ), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ( Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ), die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung ( Art. 30 Abs. 3 AVIG ; Art. 45 Abs. 2 AVIV ) sowie die Rechtsprechung zu Qualität und Quantität der Bewerbungen (vgl. auch BGE 124 V 231 Erw. 4a, BGE 120 V 76 Erw. 2, je mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass gemäss der Verwaltungspraxis in der Regel durchschnittlich mindestens 10 bis 12 geeignete Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt werden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Rz 15 zu Art. 17 AVIG ). Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestanzahl an Bewerbungen ist indes nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Fn 1330). Zu berücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufsbildung der versicherten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden Arbeitsmarkt.

2.

2.1

Verwaltung und Vorinstanz sind zu Recht davon ausgegangen, dass sich die 1963 geborene Versicherte, welche eine Beschäftigung als Hausangestellte, Textilarbeiterin oder Raumpflegerin suchte, im Monat Februar 2000 nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, indem sie am 1. Februar drei, zwischen 2. und 23. Februar 2000 keine einzige und insgesamt im Monat Februar 2000 lediglich sechs Stellenbewerbungen nachgewiesen hat. Dass für die in der Stadt Zürich wohnhaft gewesene Beschwerdeführerin zwischen 2. und 23. Februar 2000 in den nachgefragten Beschäftigungsbereichen - trotz erfahrungsgemäss breitem Stellenangebot in diesem Arbeitsmarktsegment - kein einziges zumutbares Stellenangebot vorhanden gewesen sein soll, wie sie im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, ist nicht glaubwürdig. Weiter bestreitet sie mit Blick auf die vom 7. Februar bis 8. April 2000 einstweilen in einem befristeten Arbeitsverhältnis in der Confiserie Sprüngli ausgeübte teilzeitliche Zwischenverdiensttätigkeit zu Recht nicht, sich der fortdauernden Verpflichtung zur unverminderten Stellensuche bewusst gewesen zu sein. Soweit die Beschwerdeführerin neu behauptet, aus der Klausel "mit Option auf Weiterbeschäftigung" (auf dem befristeten Arbeitsvertrag vom 7. Februar 2000) habe sie schliessen dürfen, dass sie in dieser Firma werde weiter arbeiten können, vermag sie sich nicht gegen den Vorwurf der ungenügenden Arbeitsbemühungen zu rechtfertigen, zumal sie selber in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf den hinsichtlich der Weiterbeschäftigung erforderlichen neuen Arbeitsvertragsabschluss vom 8. Mai 2000 hinweist, wodurch sie erstmals wieder in ein unbefristetes Vollzeit-Arbeitsverhältnis eintreten konnte.

2.2

Was die Dauer der Einstellung betrifft, haben Verwaltung und Vorinstanz ein leichtes Verschulden angenommen und im hiefür geltenden Rahmen von 1 bis 15 Tagen ( Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV ) die Sanktion auf 4 Tage festgesetzt. Diese Bemessung der Einstellungsdauer ist unter Berücksichtigung des der Verwaltung und der Vorinstanz zustehenden Ermessens, in welches das Eidgenössische Versicherungsgericht ohne triftigen Grund nicht eingreift ( BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen), nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 6. August 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: