Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 319/00 KI-generiert

Unemployment Insurance Frame Period Start: Retrospective Medical Certificates and Accident Insurer's Findings Insufficient for Procedural Revision

Geschäftsnummer C 319/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Insurance Court dismissed the insured’s administrative appeal, upholding the cantonal decision and leaving in force the unemployment compensation fund’s denial of benefits starting 5 May 1999. The dispute concerned the start date of the first two-year benefit frame period, which the fund had fixed at 5 May 1997 based on medical certificates attesting full work capacity for 5–9 May 1997; the insured sought to shift it to 19 January 1998, relying on retrospective medical reports and an accident insurer’s retroactive daily allowance for 16 March–9 May 1997. The court held that the later medical documents lacked sufficient evidentiary weight because they were less precise temporally, were created about a year after the facts, and offered no explanation for contradicting the earlier detailed accident-insurance certificate; the unemployment fund is not bound by the accident insurer’s assessment of evidence. As the new evidence did not meet the threshold for procedural revision under established case law, the frame period could not be shifted, and the insured’s benefit claim failed for insufficient contribution time.

Legislator-Regeste

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Art. 9 AVIG, Art. 7 Abs. 2 lit. a oder, Art. 14 AVIG; Unemployment Insurance Frame Period Start: Retrospective Medical Certificates and Accident Insurer's Findings Insufficient for Procedural Revision: dass die Versicherte auf die Aufforderung der Arbeitslosenkasse, eine Bestätigung der Arbeitsfähigkeit ab Stempelbeginn einzureichen, ein Arztzeugnis des Dr. med.

Schlagwörter

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Leistungsanspruch Arbeitslosenversicherung Feststellung der Erwerbsunfähigkeit Ganzarbeitslosigkeit prozessuale Revision Versicherungsleistung der Unfallversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 AVIG
dass nach Art. 9 AVIG für den Leistungsbezug und die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen gelten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs.
Art. 7 Abs. 2 lit. a oder
dass, wenn die Beitragszeit für den Leistungsbezug abgelaufen ist und der Versicherte wieder Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b beansprucht, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit gelten (Abs.
Art. 14 AVIG
9 und Rz 21 zu Art. 14 AVIG ),

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 126 V 373
dass einzig Sachverhalte vorbehalten bleiben, bei denen sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen als unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen oder prozessual revisionsrechtlichen Sinne erweist ( BGE 126 V 373 Erw.
BGE 126 V 24
dass die neuen Beweismittel aus diesen Gründen nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen, weshalb die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nicht gegeben sind ( BGE 126 V 24 Erw.
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Volltext

[AZA 7]

C 319/00 Vr

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;

Gerichtsschreiberin Keel Baumann

Urteil vom 6. September 2001

in Sachen

B.________, 1944, Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegner,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

In Erwägung,

dass sich die 1944 geborene B.________ am 5. Mai 1997 beim Arbeitsamt X.________ zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung meldete,

dass die Versicherte auf die Aufforderung der Arbeitslosenkasse, eine Bestätigung der Arbeitsfähigkeit ab Stempelbeginn einzureichen, ein Arztzeugnis des Dr. med.

S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 12. Juni 1997 und den Unfallschein der Versicherung Y.________ einreichen liess, gemäss welchen bis 9. Mai 1997 keine und ab 10. Mai 1997 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand,

dass die Kasse den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gestützt auf ihre Abklärungen auf den 5. Mai 1997 festsetzte und B.________ fünf Taggelder für die Zeit vom 5. bis 9. Mai 1997 ausrichtete,

dass B.________ mit Schreiben vom 22. Juni 1998 an die Kasse gelangte mit dem Begehren, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug sei erst am 19. Januar 1998 zu eröffnen, dies unter Hinweis auf ein Schreiben der Versicherung Y.________ vom 16. Juni 1998, gemäss welchem ihr rückwirkend auch für die Zeit vom 16. März bis 9. Mai 1997 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ein Taggeld ausgerichtet wurde,

dass sich B.________ bereit erklärte, die fünf, für die Zeit vom 5. bis 9. Mai 1997 bezogenen Taggelder der Arbeitslosenversicherung zurückzuzahlen,

dass die Kasse ihr mit Schreiben vom 24. Juni 1998 und

22. September 1998 mitteilte, dass ihrem Begehren nicht stattgegeben werden könne, dass hingegen der Hauptsitz der kantonalen Arbeitslosenkasse, an welchen sich B.________ hierauf wandte, ihrem Gesuch entsprach, die fünf Taggelder stornierte und B.________ hierauf vereinbarungsgemäss den Betrag von Fr. 469. 35 rückerstattete, dass die Versicherte am 27. Mai 1999 ihren Standpunkt betreffend den Beginn der (ersten) Rahmenfrist schriftlich darlegte und bei negativem Bescheid den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangte,

dass die Arbeitslosenkasse, ausgehend von einer ab

5. Mai 1999 laufenden zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug, die Anspruchsberechtigung der Versicherten für die Zeit ab 5. Mai 1999 mangels genügender Beitragszeit ablehnte (Verfügung vom 2. Juni 1999),

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von B.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Verschiebung des Beginnes der ersten Rahmenfrist vom 5. Mai 1997 auf den

19. Januar 1998 abwies und die kantonale Arbeitslosenkasse anwies, B.________ den zu Unrecht rückerstatteten Betrag von Fr. 469. 35 zurückzubezahlen (Entscheid vom 23. August 2000), dass B.________ in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Rechtsbegehren stellt, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und der Beginn der Rahmenfrist sei auf den 19. Januar 1998 festzusetzen, dass das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern, die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt,

dass vorliegend einzig die Verschiebung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug streitig ist,

dass nach Art. 9 AVIG für den Leistungsbezug und die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen gelten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1),

dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2), und diejenige für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3),

dass, wenn die Beitragszeit für den Leistungsbezug abgelaufen ist und der Versicherte wieder Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b beansprucht, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit gelten (Abs. 4),

dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht begrenzt und die für Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne ein für alle Mal festsetzt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 89 und 96; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Rz 19 zu Art. 9 und Rz 21 zu Art. 14 AVIG ),

dass einzig Sachverhalte vorbehalten bleiben, bei denen sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen als unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen oder prozessual revisionsrechtlichen Sinne erweist ( BGE 126 V 373 Erw. 3b),

dass sich Beginn und Ende der von der Arbeitslosenkasse festgesetzten zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug (5. Mai 1999 bis 4. Mai 2001) aus der unmittelbar zuvor abgelaufenen ersten Rahmenfrist (5. Mai 1997 bis 4. Mai 1999) ergeben,

dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Versicherte vorliegend die Rechtmässigkeit von Beginn und Ende der ersten Rahmenfrist überprüfen lassen kann, indem sie gegen die anspruchsablehnende Verfügung der unmittelbar folgenden Rahmenfrist vorgeht, weil auf eine zuvor erhobene Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten worden wäre,

dass die Kasse sich bei der Festsetzung des Beginnes der ersten Rahmenfrist (5. Mai 1997) mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auf das Zeugnis des Dr. med. S.________ vom 12. Juni 1997 und den Unfallschein der Versicherung Y.________ stützte, in welchen der Beschwerdeführerin ausdrücklich eine volle Arbeitsfähigkeit für die Zeit vom 5. bis 9. Mai 1997 attestiert wird,

dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren medizinische Akten des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Orthop. Chirurgie (Zeugnis vom 3. März 1998 und Bestätigung vom 27. Mai 1998), einreichen liess, wonach bereits vom 16. März bis 9. Mai 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe, aufgrund welcher Unterlagen der Unfallversicherer ihr rückwirkend auch für die Zeit vom 16. März bis 9. Mai 1997 Taggelder ausgerichtet hat (Schreiben der Versicherung Y.________ vom 16. Juni 1998),

dass sich eine abweichende Festsetzung des Beginnes der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug indessen aufgrund der im kantonalen Verfahren eingereichten Akten (Zeugnis und Bestätigung des Dr. med. L.________ vom 3. März und 27. Mai 1998) nicht rechtfertigt, da diesen eine geringere Beweiskraft zukommt als den Unterlagen, welche der Kasse vorlagen (Zeugnis des Dr. med. S.________ vom 12. Juni 1997 und Unfallschein der Versicherung Y.________), dies weil sie in zeitlicher Hinsicht weniger präzise sind und in einem Zeitpunkt erstellt wurden, als der zu beurteilende Sachverhalt bereits rund ein Jahr zurücklag, und weil sie keine Erklärung enthalten, weshalb die detaillierten Angaben im Unfallschein sich später als unzutreffend erwiesen haben sollten,

dass der von der Beschwerdeführerin angeführte Umstand, wonach der Unfallversicherer auf die Angaben des Dr. med. L.________ vom 3. März und 27. Mai 1998 abgestellt hat, hieran nichts zu ändern vermag, weil die Arbeitslosenkasse nicht an die vom Unfallversicherer vorgenommene Beweiswürdigung gebunden ist,

dass die neuen Beweismittel aus diesen Gründen nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen, weshalb die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nicht gegeben sind ( BGE 126 V 24 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 122 V 21 Erw. 3a, 138 Erw. 2c, 173 Erw. 4a, 272 Erw. 2, 121 V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen),

dass bei dieser Sachlage eine Verschiebung des Beginnes der Rahmenfrist nicht statthaft ist, wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erkannt hat,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe

und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst,

Bern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 6. September 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: