Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 316/99 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial Due to Insufficient Documented Salary Payments

Geschäftsnummer C 316/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who founded a company in 1996 and was employed as a secretary/manager starting in 1997. After her employment ended in late October 1997, she applied for unemployment benefits, which were denied due to insufficient contribution period. The social security court upheld the denial, stating that she could not prove receiving a sufficient salary from her company during the required timeframe. The applicant contested this decision, asserting her entitlement to benefits, while the unemployment fund maintained that necessary conditions for unemployment compensation were not met. The court's examination highlighted inconsistencies in her financial declarations compared to her claims of salary payments, ultimately supporting the denial of her benefits claim.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 9 Abs. 3 AVIG, Art. 66 al. 1 LTF; Unemployment Benefits Denial Due to Insufficient Documented Salary Payments: After her employment ended in late October 1997, she applied for unemployment benefits, which were denied due to insufficient contribution period. The social security court upheld the denial, stating that she could not prove receiving a sufficient salary from her company during the required timeframe. The applicant contested this decision, asserting her entitlement to benefits, while the unemployment fund maintained that necessary conditions for unemployment compensation were not met. The court's examination highlighted inconsistencies in her financial declarations compared to her claims of salary payments, ultimately supporting the denial of her benefits claim.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Mindesteinkommen Anspruch auf Versicherungsleistungen Verzicht auf Lohnansprüche Lohnrückstand Beitragsdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 113 V 352
Unemployment Benefits Eligibility Despite Employer's Failure to Remit Contributions
BGE 126 V 360
dass nach dem Gesagten der erforderliche tatsächliche Lohnbezug für mindestens sechs Monate weder bewiesen, noch - wie von der Rechtsprechung gefordert ( BGE 126 V 360 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although the decision doesn't explicitly cite LTF (it predates the LTF becoming the Code of Civil Procedure in 2011), it rules on costs via the implied application of the procedural law of the time, which corresponds to the principle stated in Art. 66 al. 1 (no costs levied in order II).

Art. 13 Abs. 1 AVIG

This provision defines the required contribution period, which was central to assessing entitlement and upheld by the dismissal.

Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG

This provision states a condition for unemployment benefit entitlement, which is the subject matter analyzed when dismissing the appeal.

Art. 9 Abs. 3 AVIG

Cited in conjunction with Art. 13 Abs. 1 AVIG to define the reference period for the contribution time requirement.

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Volltext

[AZA 7]

C 316/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Attinger

Urteil vom 5. Juni 2001

in Sachen

A.________, 1964, Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Horgen und Meilen, Seestrasse 217, 8810 Horgen, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass die 1964 geborene A.________ seit der Ende 1996 erfolgten Firmengründung Gesellschafterin der X.________ GmbH war und am 30. April 1997 einen Arbeitsvertrag unterschrieb, welcher sie ab 1. Mai 1997 als Sekretärin/Bürokauffrau bzw. Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft auswies,

dass dieses Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben der Firma X.________ GmbH vom 29. September 1997 auf den 31. Oktober 1997 hin aufgelöst wurde,

dass sich A.________ anfangs November 1997 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete,

dass die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Horgen und Meilen, mit Verfügung vom 9. Dezember 1997 einen Anspruch von A.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 1997 mangels Erfüllung der sechsmonatigen Mindestbeitragszeit verneinte,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juni 1999 abwies,

dass A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 1997,

dass die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft dazu nicht hat vernehmen lassen,

dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin besteht, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat ( Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG ), was laut Art. 13 Abs. 1 AVIG der Fall ist, wenn er innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt; Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG),

dass gemäss BGE 113 V 352 im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG einzig vorausgesetzt ist, dass der Versicherte effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich der Ausgleichskasse überwiesen hat,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Rechtsprechung mit seinem jüngst ergangenen Urteil A. vom 9. Mai 2001, C 279/00, dahin gehend präzisiert hat, dass im Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht nur die effektive Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verlangt wird, sondern auch, dass der Arbeitgeber der versicherten Person für diese Beschäftigung tatsächlich einen Lohn entrichtet hat,

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise zutreffend dargelegt hat, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (namentlich die Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis Oktober 1997 mit den zugehörigen Quittungen über erfolgten Barbezug) den Nachweis entsprechender Lohnzahlungen nicht zu erbringen vermögen, zumal die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (dieser war laut Handelsregisterauszug im fraglichen Zeitraum ebenfalls Gesellschafter und Geschäftsführer) in der Firma X.________ GmbH eine massgebliche Stellung innehatten, weshalb deren Angaben mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind,

dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen auch auf den Umstand stützte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 26. August 1997 gegenüber der Sozialbehörde der Stadt Y.________ schriftlich erklärten, sie verfügten lediglich über ein Einkommen von Fr. 960. - pro Monat (aus der Nebenerwerbstätigkeit der Ehefrau bei der Firma Z.________),

dass nicht zu beanstanden ist, dass das kantonale Gericht dieser Erklärung (welche in der Folge denn offenbar auch zur Ausrichtung von Fürsorgeleistungen führte) einen höheren Wahrheitsgehalt beimass als den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den AlV-Organen, wonach sie seit Mai 1997 regelmässig zum Monatsende einen Nettolohn von Fr. 4760. 90 (Mai/Juni 1997) bzw. Fr. 6059. 35 (Juli 1997) und am 31. August 1997 (somit lediglich fünf Tage nach der genannten Einkommensdeklaration gegenüber der Sozialbehörde) weitere drei Monatslöhne von (netto) je Fr. 6059. 35 (für August und - als Vorschüsse - für September/Oktober 1997) von der X.________ GmbH bar bezogen haben will (bei gegenteiliger Annahme würde die Frage nach einer Erwirkung der Fürsorgeleistungen auf Grund falscher Angaben aufgeworfen),

dass nach dem Gesagten der erforderliche tatsächliche Lohnbezug für mindestens sechs Monate weder bewiesen, noch - wie von der Rechtsprechung gefordert ( BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) - überwiegend wahrscheinlich ist,

dass es demnach mit der von der Arbeitslosenkasse verfügten, vorinstanzlich bestätigten Leistungsablehnung sein Bewenden haben muss,

dass sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermögen,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 5. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: