Regional Employment Center v. Unemployed Individual (Unemployment Benefits Sanction Duration)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual was sanctioned with a ten-day suspension of unemployment benefits due to unexcused absences from a mandated employment program. The individual contested the sanction, and a lower court partially upheld the objection, reducing the suspension to four days. Subsequently, the administrative authority appealed this decision, arguing that the original ten-day sanction was appropriate given the circumstances of the case. The central issue revolved around the degree of fault attributed to the individual and whether the reduction of the sanction by the lower court was justified. The case highlighted the complexities involved in determining the appropriate length of sanctions in unemployment benefit cases based on fault assessment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 132 lit. a OG, Art. 104 OG, Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV; Regional Employment Center v. Unemployed Individual (Unemployment Benefits Sanction Duration): The individual contested the sanction, and a lower court partially upheld the objection, reducing the suspension to four days. Subsequently, the administrative authority appealed this decision, arguing that the original ten-day sanction was appropriate given the circumstances of the case. The central issue revolved around the degree of fault attributed to the individual and whether the reduction of the sanction by the lower court was justified. The case highlighted the complexities involved in determining the appropriate length of sanctions in unemployment benefit cases based on fault assessment.
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KI-generiertThis provision (or its predecessor in OG) deals with legal aid, which is not mentioned or ruled upon in the dispositive.
This provision (or its predecessor in OG) pertains to costs, and since no costs are charged (Order 2), it is not explicitly cited in the final order, though Art. 66 (OG) would be the relevance for Order 2 (No costs due to case type).
Cited in the reasoning as the basis for imposing the sanction for absence from a work program.
Cited in the reasoning to state that the duration of the sanction is determined according to the degree of fault.
Cited in the reasoning, although not explicitly in the dispositive, to confirm that given the slight fault, the sanction period should be set between 1 and 15 days.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 316/02
Urteil vom 8. Juli 2003
II. Kammer
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz
Parteien
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer,
gegen
N.________, 1981,Beschwerdegegner, vertreten durch Dr. Jakob Rhyner, Rechtsanwalt, St. Gallerstrasse 5, 9470 Buchs
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 27. September 2002)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 11. März 2002 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den 1981 geborenen N.________ für zehn Tage ab 29. Januar 2002 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da er einem zugewiesenen Programm zur vorübergehenden Beschäftigung zeitweilig ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben sei.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. September 2002 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Dauer der Einstellung auf vier Tage reduzierte.
C. Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung des RAV vom 11. März 2002 sei in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu bestätigen.
N.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat nach zutreffender Darlegung der massgeblichen Rechtsgrundlagen richtig erwogen, dass der Beschwerdegegner an mehreren Tagen ohne hinreichenden Grund einem ihm zugewiesenen Programm zur vorübergehenden Beschäftigung ferngeblieben und deswegen in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Dies ist letztinstanzlich auch nicht mehr umstritten. Streitig und zu prüfen ist einzig das Mass der Sanktion.
2.
2.1 Die Dauer der Einstellung wird gemäss den im angefochtenen Entscheid ebenfalls korrekt wiedergegebenen Bestimmungen nach dem Grad des Verschuldens festgesetzt ( Art. 30 Abs. 3 AVIG ; Art. 45 Abs. 2 AVIV ). Es handelt sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid. Das ihn überprüfende Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen ( BGE 126 V 362 Erw. 5d und 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweis). Ob das der Fall ist, prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht in Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen - und um nichts anderes handelt es sich bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung - frei ( Art. 132 lit. a OG ). Diese gesetzliche Regelung übersieht der Beschwerdegegner, wenn er von einer eingeschränkten Kognition des letztinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 104 OG ausgeht.
2.2 Vorinstanz und Parteien stufen das Verschulden des Beschwerdegegners übereinstimmend als leicht ein, womit die Einstellung nach Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV auf 1-15 Tagen festzusetzen ist. Die Verwaltung hält sich mit der verfügten Einstellungsdauer von zehn Tagen im mittleren Bereich dieses Rahmens und hat damit das ihr zustehende Ermessen weder überschritten, noch missbraucht oder in unangemessener Weise ausgeübt. Dies gilt ungeachtet dessen, ob der Versicherte dem Einsatzprogramm nun wie vom kantonalen Gericht angenommen sieben Tage oder wie die Beschwerdeführerin vorbringt neun Tage ferngeblieben ist. Das kantonale Gericht führt zur Begründung der im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Reduktion der Sanktion auf vier Tage nebst bereits vom RAV berücksichtigten Gesichtspunkten lediglich an, dass die Dauer der Einstellung gemäss Verwaltungsverfügung die Dauer der Absenzen vom Einsatzprogramm übertreffe. Darin kann aber kein hinreichender triftiger Grund für eine abweichende Ermessensausübung durch die Vorinstanz gesehen werden. Denn wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht erwähnt wird, bemisst sich die Dauer der Einstellung einzig nach dem Grad des Verschuldens (ARV 2000 Nr. 9 S. 49 Erw. 4a mit Hinweisen; Erw. 2.1 hievor). Sie kann daher beispielsweise auch die Dauer der Arbeitslosigkeit (ARV 1987 Nr. 11 S. 109 Erw. 3) oder der möglichen Bezugstage (ARV 2000 Nr. 9 S. 49 Erw. 4a) überschreiten. Da im vorliegenden Fall Faktoren, welche das Verschulden des Beschwerdegegners als geringfügiger erscheinen liessen und vom RAV fälschlicherweise nicht berücksichtigt wurden, von keiner Seite dargetan oder aus den Akten ersichtlich sind, hat das kantonale Gericht unzulässigerweise in die pflichtgemässe Ermessensausübung der Verwaltung eingegriffen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit begründet.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 27. September 2002 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 8. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: