Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 310/00 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial for Former Managing Director Retaining Board Control

Geschäftsnummer C 310/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was denied unemployment benefits by the local office for economy and labor following their decision on December 8, 1998. This denial was based on the individual's retained employer-like position after voluntarily resigning from their role as the managing director of a company, despite holding the title of board member and main shareholder. The individual sought a review of this decision, arguing entitlement to unemployment compensation, which the social security court of Zurich also dismissed. Subsequently, the individual appealed to the federal insurance court, but the court found the appeal unsubstantiated, highlighting that the individual retained sufficient influence in the company after resignation to be viewed as employer-like, thus disqualifying them from unemployment benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG; Unemployment Benefits Denial for Former Managing Director Retaining Board Control: 3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Schlagwörter

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Taggeldanspruch von Organpersonen Unternehmensleiter Teilarbeitslosigkeit Leistungsanspruch Aktionär Arbeitslosenversicherungsorgan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0]

C 310/00 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 9. Mai 2001

in Sachen

L._______, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Notar Hubert Ritzer, Zürcherstrasse 5a, 5402 Baden,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, 8090 Zürich, Beschwerdegegner,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 8. Dezember 1998 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Zürich den Anspruch des 1953 geborenen L._______ auf Arbeitslosenentschädigung ab

10. Juli 1996.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. August 2000 ab, soweit es darauf eintrat.

L._______ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung auszurichten.

Eventuell sei die Sache zu näherer Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die Rechtsprechung zum Anspruch von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung auf Arbeitslosenentschädigung ( BGE 123 V 234 , namentlich 237 f. Erw. 7) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer auch nach der von ihm selbst ausgestellten Kündigung seines Arbeitsplatzes als Geschäftsführer der F.________ AG auf Ende Juni 1996 seine Stellung als einziger Verwaltungsrat und Hauptaktionär beibehalten. Er hat daher gerade jene Eigenschaften nicht aufgegeben, die ihn zu einer arbeitgeberähnlichen Person machten und ihn vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen hätten. Es war ihm weiterhin möglich, den Geschäftsgang seiner Firma massgeblich zu beeinflussen. Dass er einen Teilbereich, die Architekturabteilung, vollständig geschlossen haben will, ist anhand der Akten nicht eindeutig erstellt. Einerseits weist die Bilanz Ende 1996 angefangene Architekturaufträge im Volumen von Fr. 215'000.- auf; anderseits gab der Beschwerdeführer in der persönlichen Stellungnahme vom 12. November 1998 an, dass im Architekturbereich eine steuerrechtliche Beschwerde vor dem Zürcher Verwaltungsgericht hängig sei und er bis zum Abschluss dieses Prozesses nicht im erwähnten Bereich arbeiten könne. Dies deutet nicht auf eine Totalliquidation hin. Doch selbst wenn dies zuträfe, änderte sich nichts daran, dass der Beschwerdeführer die arbeitgeberähnliche Stellung hinsichtlich der übrigen Firmenbereiche auch nach der Kündigung beibehalten hatte. Es haben denn auch weitere Geschäftstätigkeiten stattgefunden, darunter beispielsweise die Erhöhung des Aktienkapitals auf Fr. 100'000.- im Dezember 1997. Wenn der Beschwerdeführer unter solchen Umständen Arbeitslosenentschädigung beantragt hat, kommt dies einer Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung gleich. Dem zutreffenden vorinstanzlichen Entscheid ist nichts Weiteres beizufügen.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des SMUV, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 9. Mai 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: