Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 306/01 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Over Insufficient Job Search Efforts: Right to Prior Hearing Violation

Geschäftsnummer C 306/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had their entitlement to unemployment benefits suspended by the local authority due to insufficient personal job-seeking efforts, following a decision made in July 2000. The individual contested this decision, arguing a violation of their right to be heard, but their initial appeal was rejected by the social security court in September 2001. Subsequently, the individual filed a new complaint, reiterating their arguments regarding the infringement of their legal rights. The court examined the procedural aspects of the case, particularly focusing on whether the lack of a prior formal hearing constituted a serious violation of the individual's rights, impacting the legality of the benefit suspension.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 30 Abs. 3 Satz, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 4 aBV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 66 al. 1 LTF; Unemployment Benefits Suspension Over Insufficient Job Search Efforts: Right to Prior Hearing Violation: The individual contested this decision, arguing a violation of their right to be heard, but their initial appeal was rejected by the social security court in September 2001. Subsequently, the individual filed a new complaint, reiterating their arguments regarding the infringement of their legal rights. The court examined the procedural aspects of the case, particularly focusing on whether the lack of a prior formal hearing constituted a serious violation of the individual's rights, impacting the legality of the benefit suspension.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Leistungsanspruch Anspruch auf rechtliches Gehör sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Verletzung von Verfahrensrechten Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 231
2 AVIV ) sowie die zugehörige Rechtsprechung ( BGE 124 V 231 Erw.
BGE 126 V 131
2 BV , BGE 126 V 131 Erw.
BGE 126 V 132
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

While referenced in the reasoning regarding the right to be heard, this constitutional provision (Art. 29 Abs. 2 BV) was not explicitly cited in the dispositive orders (I, II, III).

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited, the implication of 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (no court costs are levied) in order II points to the procedural rules governing costs, typically Art. 66 LTF in this context, even if the specific article number is omitted in the final order itself.

Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG

This provision concerns the substantive ground for determining the duration of suspension based on the degree of fault.

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

This provision concerns the substantive ground for suspending entitlement due to insufficient job search efforts, which was the subject of the dispute.

Art. 45 Abs. 2 AVIV

This provision concerns the substantive ground for determining the duration of suspension based on the degree of fault for insurance provisions.

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Volltext

[AZA 7]

C 306/01 Vr

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;

Gerichtsschreiber Grunder

Urteil vom 14. Februar 2002

in Sachen

Dr. J._______, 1944, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Mit Verfügung vom 20. Juli 2000 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) den 1944 geborenen J._______ ab dem 1. Juli 2000 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen unter Annahme eines leichten Verschuldens für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher J._______ die Aufhebung der Einstellungsverfügung beantragte und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. September 2001 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert J._______ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren und die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ( Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ) und die Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG ; Art. 45 Abs. 2 AVIV ) sowie die zugehörige Rechtsprechung ( BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.

Richtig sind auch die Erwägungen zum Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 4 aBV , Art. 29 Abs. 2 BV , BGE 126 V 131 Erw. 2b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.- a) Das AWA eröffnete die Verfügung vom 20. Juli 2000 dem Versicherten ohne vorgängige formelle Anhörung.

Während laufender Frist und vor Eingabe der Antwort im vorinstanzlichen Verfahren forderte es den Beschwerdeführer am 19. September 2000 auf, zur Verfügung im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 26. September 2000 an die Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer einen Entscheid. Die Vorinstanz führte das Verfahren durch und beurteilte die Beschwerde materiell.

b) Der Auffassung der Vorinstanz, wonach durch das beschriebene Vorgehen des AWA die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Nach BGE 126 V 132 ff. Erw. 3 ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung eine verwaltungsrechtliche Sanktion, die erheblich in die Rechtsstellung der versicherten Person eingreift. Daher stellt der Erlass einer Einstellungsverfügung ohne vorherige Anhörung eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, welche im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann. Weil dem Beschwerdeführer erst im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verwaltungsverfügung eingeräumt wurde, entfällt eine Heilung des Verfahrensmangels. Die Sache geht daher an das AWA zurück, damit es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähre und hernach erneut über eine allfällige Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen befinde.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Zürich vom 26. September

2001 und die Einstellungsverfügung vom 20. Juli 2000

aufgehoben werden, und es wird die Sache an das Amt

für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich zurückgewiesen,

damit es im Sinne der Erwägungen verfahre

und hernach über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 14. Februar 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: