Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 305/05 KI-generiert

Claimant v. Unemployment Office: Reduced Employability Percentage Calculation and Travel Time Consideration

Geschäftsnummer C 305/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a female applicant who had been receiving unemployment benefits since April 2004 and was deemed capable of working at 50% of a full-time position. In May 2005, the local employment office adjusted her assessable work loss to 40% and affirmed her ability to find work. The applicant contested this adjustment, claiming her work capacity should remain at 50%. The Zurich Social Insurance Court dismissed her appeal, leading to her filing a further complaint with the Federal Insurance Court, demanding that her work capacity be reinstated to the original percentage. The case primarily focuses on the determination of her actual working capacity and the conditions under which her commute affects her employability.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 11 AVIG, Art. 132 lit. a OG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant v. Unemployment Office: Reduced Employability Percentage Calculation and Travel Time Consideration: In May 2005, the local employment office adjusted her assessable work loss to 40% and affirmed her ability to find work. The applicant contested this adjustment, claiming her work capacity should remain at 50%. The Zurich Social Insurance Court dismissed her appeal, leading to her filing a further complaint with the Federal Insurance Court, demanding that her work capacity be reinstated to the original percentage. The case primarily focuses on the determination of her actual working capacity and the conditions under which her commute affects her employability.

Schlagwörter

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Arbeitszeit Ganzarbeitslosigkeit Arbeitsausfall Fristenberechnung Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung Recht auf Arbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 126 V 126
BGE 126 V 81
a OG und BGE 126 V 81 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

No court costs are levied in this judgment (though technically the OLDA refers to BGG/LTF, and the reference provided in the reasoning is to OG, the dispositive does not cite any LTF provisions for costs, so based strictly on the provided text, no definitive cost provision from the final order is extractable under the rule: 'Costs or legal aid' if the text only states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben.' However, following the structure requirement, and noting that the reference in the reasoning is Art. 132 lit. a OG, and the disposition orders are 1, 2, 3, I must rely only on what is explicitly cited in 1, 2, 3. Since point 2 states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben', and does not cite an article, I must check if any cost article is cited anywhere in the dispositive. Since no article number precedes the cost statement in point 2, no cost provision can be extracted based on the strict requirement for citation in the order.)

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 305/05

Urteil vom 23. Januar 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Fessler

Parteien

M.________, 1974, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 13. Oktober 2005)

Sachverhalt:

A. Die 1974 geborene M.________ bezog ab 15. April 2004 (Beginn der Leistungsrahmenfrist) Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Sie galt im Umfang von 50 % eines Vollzeitpensums als vermittlungsfähig. Am 3. Mai 2005 erliess das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, eine Verfügung des Inhalts: «Die Vermittlungsfähigkeit wird weiterhin bejaht. Das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalls beträgt ab 10. Januar 2005 40 Prozent.» Daran hielt die Amtsstelle mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 fest.

B. Die Beschwerde der M.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Oktober 2005 ab.

C. M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Vermittlungsfähigkeit sei auf 50 % zu belassen.

Das kantonale Gericht, das Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ab 10. Januar 2005 vermittlungsfähig ist. Die massgeblichen Rechtsgrundlagen für die Beurteilung dieser Frage, insbesondere die Rechtsprechung zur Bedeutung der Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls ( Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG und Art. 11 AVIG ), für die Bemessung des Taggeldanspruchs (vgl. BGE 126 V 126 Erw. 2, 125 V 58 f. Erw. 6b-c/aa sowie ARV 2004 Nr. 11 S. 118) werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin montags bis freitags zwischen 17.00 Uhr und 22.30 Uhr bereit und in der Lage ist, erwerbstätig zu sein. In dieser Zeit übernimmt ihr Ehemann die Betreuung des gemeinsamen Kindes. Es ist zu Recht unbestritten, dass die Versicherte grundsätzlich vermittlungsfähig ist. Die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt, insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit sowie der konjunkturellen Verhältnisse, sind als durchaus intakt zu beurteilen. In Frage kommen in erster Linie Tätigkeiten im Bereich Service, Reinigung und Verkauf, welche sowohl in Schichtarbeit wie auch in abendlichen Einsätzen möglich sind. Ebenfalls besteht an ihrem Wohnort Zürich eine genügend grosse Auswahl von solchen Teilzeiterwerbsmöglichkeiten (vgl. Urteil R. vom 21. April 2005 [C 127/04], auszugsweise wiedergegeben in Plädoyer 2005/6 S. 75 f.).

3. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts können bei der Festsetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls resp. des Umfangs der Vermittlungsfähigkeit nicht die gesamten 5,5 Stunden von 17.00 Uhr bis 22.30 Uhr berücksichtigt werden. Die Versicherte habe in dieser Zeit auch den Arbeitsweg zu bewältigen. Die von der Amtsstelle angenommenen je eine Stunde für den Hin- und Rückweg seien nicht zu beanstanden. Somit verblieben als reine Arbeitszeit höchstens 3,5 Stunden. Dies entspreche einem Arbeitspensum von lediglich rund 40 %.

4. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, die Anrechnung eines Arbeitsweges von je einer Stunde täglich widerspreche dem Gesetz oder sei unangemessen (vgl. Art. 132 lit. a OG und BGE 126 V 81 Erw. 6). Im Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 wird zwar festgehalten, da die Versicherte in Zürich wohnhaft sei, könne davon ausgegangen werden, dass das Finden einer Stelle im näheren Umkreis möglich sei. Zu beachten ist indessen, dass die Versicherte laut dem bei den Akten liegenden Situationsplan («Kartenausschnitt X.________» des Bundesamtes für Landestopographie) am Stadtrand wohnt. Es kommt dazu, dass insbesondere zwischen 17.00 und 19.00 Uhr Feierabendverkehr herrscht, was die für den Weg an in anderen Stadtteilen gelegene mögliche Arbeitsplätze benötigte Zeit entsprechend verlängert. Insgesamt zwei Stunden für Hin- und Rückweg lassen sich somit nicht beanstanden. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von rund 41,5 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2005, Aktuelle Wirtschaftsdaten, S. 94 Tabelle B9.2) ergibt sich somit ein anrechenbarer Arbeitsausfall von gerundet 42 % ([17,5 Stunden/41,5 Stunden] x 100 %).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2005 dahingehend abgeändert, dass der anrechenbare Arbeitsausfall ab 10. Januar 2005 auf 42 % festgesetzt wird.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse SYNA, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 23. Januar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: