Claimant v. Graubünden on Unemployment Benefit Suspension Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between a claimant who was denied unemployment benefits for 31 days starting from November 9, 1998, by the Cantonal Office for Industry, Trade, and Labor in Graubünden. The claimant appealed this decision, but the Cantonal Arbitration Commission for Unemployment Insurance in Basel-Stadt rejected the appeal due to lack of local jurisdiction and forwarded the issue to the appropriate court in Graubünden. Subsequently, the claimant filed a complaint challenging this jurisdictional decision, arguing that the Arbitration Commission should have the authority to address the appeal. The central issue at hand is whether the local jurisdiction was indeed appropriate, given that the original decision came from the Graubünden office.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 128 Abs. 2 AVIV, Art. 134 OG, Art. 36a OG; Claimant v. Graubünden on Unemployment Benefit Suspension Jurisdiction: The claimant appealed this decision, but the Cantonal Arbitration Commission for Unemployment Insurance in Basel-Stadt rejected the appeal due to lack of local jurisdiction and forwarded the issue to the appropriate court in Graubünden. Subsequently, the claimant filed a complaint challenging this jurisdictional decision, arguing that the Arbitration Commission should have the authority to address the appeal. The central issue at hand is whether the local jurisdiction was indeed appropriate, given that the original decision came from the Graubünden office.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to impose court costs on the appellant.
Volltext
C 303/99 Md
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Bundes-
richterin Widmer; Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 21. Februar 2000
in Sachen
H.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitsamt Graubünden, Grabenstrasse 8, Chur, Beschwerde-
gegner,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung
Basel-Stadt, Basel
in Erwägung
,
dass das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Grau-
bünden mit Verfügung vom 7. Januar 1999 die 1961 geborene
H.________ mit Wirkung ab 9. November 1998 für 31 Tage in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
einstellte,
C 303/99 Md
dass die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosen-
versicherung Basel-Stadt mit Beschluss vom 16. Juni 1999
auf die hiegegen erhobene Beschwerde mangels örtlicher Zu-
ständigkeit nicht eintrat und die Sache an das zuständige
Gericht im Kanton Graubünden überwies,
dass H.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sei die Schiedskommission als zur Behandlung der
Beschwerde zuständig zu erklären,
dass nach Art. 128 Abs. 2 AVIV für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle
die Rekursbehörde desselben Kantons zuständig ist,
dass H.________ Beschwerde führt gegen eine Verfügung
der Amtsstelle des Kantons Graubünden, und damit in jedem
Fall die Rekursbehörde dieses Kantons - und insbesondere
nicht diejenige des Kantons Basel-Stadt - zur Beurteilung
ihres Rechtsmittels zuständig ist,
dass die Einwendungen, die H.________ gegen das Ve-
rwaltungsgericht des Kantons Graubünden vorbringt, nichts
an der grundsätzlichen Zuständigkeit dieses Gerichts än-
dern,
dass sich auch aus den von ihr sinngemäss angerufenen
Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) nichts zu Gunsten ihrer Auffassung ableiten lässt,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten mangels örtli-
cher Zuständigkeit zu Recht auf die Beschwerde nicht ein-
getreten ist und die Sache an das allein zuständige Gericht
des Kantons Graubünden überwiesen hat,
dass das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nicht
die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun-
gen, sondern eine rein prozessrechtliche Frage (örtliche
Zuständigkeit) zum Gegenstand hat und daher kostenpflichtig
ist ( Art. 134 OG e contrario),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht-
lich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG
erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen
Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-
Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zuge-
stellt.
Luzern, 21. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: