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C 303/05 KI-generiert

The case involves an individual who filed an administrative law complaint against a decision made by the Zurich Cantonal Social Insurance Court

Geschäftsnummer C 303/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an administrative law complaint against a decision made by the Zurich Cantonal Social Insurance Court. The complaint was submitted to the Federal Insurance Court beyond the stipulated 30-day period following the communication of the initial ruling. The calculations indicated that, even considering possible alternative dates suggested by the individual, the submission was late. Consequently, the court found the complaint to be inadmissible due to its tardiness, resulting in no further proceedings on the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 135 OG, Art. 32 Abs. 1 OG, Art. 32 Abs. 2 OG, Art. 32 Abs. 3 OG; The case involves an individual who filed an administrative law complaint against a decision made by the Zurich Cantonal Social Insurance Court: Dieses Urteil wird den Parteien, der Unia Arbeitslosenkasse, Horgen, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Schlagwörter

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Einreichungszeitpunkt Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen Klagefrist Beschwerdelegitimation Versicherungsvorbehalt Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 OG
1 in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art.
Art. 33 Abs. 1 OG
132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art.
Art. 135 OG
1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG ) nicht erstreckt werden kann,
Art. 32 Abs. 1 OG
dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird,
Art. 32 Abs. 2 OG
dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endigt, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist ( Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art.
Art. 32 Abs. 3 OG
dass die 30-tägige Frist nach Art. 32 Abs. 3 OG nur gewahrt ist, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben worden ist,
Art. 36a OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demnach wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

C 303/05

Urteil vom 1. Februar 2006

II. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Batz

Parteien

G.________, 1960, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 19. September 2005)

In Erwägung,

dass G.________ am 11. November 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2005 erhoben hat,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht laut Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG ) nicht erstreckt werden kann,

dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird,

dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endigt, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist ( Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]),

dass die 30-tägige Frist nach Art. 32 Abs. 3 OG nur gewahrt ist, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben worden ist,

dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2005 versandt und gemäss postamtlicher Bescheinigung am 5. Oktober 2005 G.________ ausgehändigt worden ist,

dass als erster Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist somit der 6. Oktober 2005 gilt (vgl. Art. 32 Abs. 1 OG ) und der letzte Tag in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 OG auf den 4. November 2005 fällt,

dass daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. November 2005 (Poststempel) verspätet ist,

dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2005 keine Gründe dargetan hat, welche die Wiederherstellung der versäumten Frist rechtfertigen würden (Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ),

dass im Übrigen offen bleiben kann, wie es sich mit dem vom Beschwerdeführer genannten (Zustell-) Datum ("Stempel eindeutig der 11. Okt. 2005", "auf dessen Basis" die Fristberechnung erfolgt sei) verhält, da selbst bei einer Fristberechnung nach den Angaben des Beschwerdeführers der letzte Tag der Frist zutreffenderweise auf den 10. November 2005 fallen würde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. November 2005 somit auch diesfalls verspätet wäre,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demnach wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Unia Arbeitslosenkasse, Horgen, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 1. Februar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: