Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 301/00 KI-generiert

Benefit Suspension Upheld for Failure to Comply with Labor Program Directives

Geschäftsnummer C 301/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before a court following a decision by a labor office to suspend a claimant's entitlement to unemployment benefits for 31 days due to the claimant's failure to comply with work instructions. The claimant, having previously entered into a temporary work agreement as part of a state-sponsored employment program, was accused of multiple instances of unexcused absences, tardiness, and disruptive behavior. The labor office's actions were upheld by a lower court, leading the claimant to appeal against the ruling, arguing that the termination and suspension were unwarranted. The court evaluated the evidence presented, including warnings and records of absences, ultimately affirming that the suspension was justified due to the claimant's negligence in following mandated guidelines.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 30 Abs. 3 Satz, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 72 Abs. 1 AVIG, Art. 337 OR, Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV; Benefit Suspension Upheld for Failure to Comply with Labor Program Directives: The claimant, having previously entered into a temporary work agreement as part of a state-sponsored employment program, was accused of multiple instances of unexcused absences, tardiness, and disruptive behavior. The labor office's actions were upheld by a lower court, leading the claimant to appeal against the ruling, arguing that the termination and suspension were unwarranted. The court evaluated the evidence presented, including warnings and records of absences, ultimately affirming that the suspension was justified due to the claimant's negligence in following mandated guidelines.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung befristete Leistung vorzeitige Kündigung wiederholte Säumnis Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the decision implies the application of rules regarding costs, and in this case, the decision states no court costs are levied, which is a procedural/cost ruling.

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Volltext

[AZA 7]

C 301/00 Gi

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Amstutz

Urteil vom 10. Januar 2001

in Sachen

K.________, 1964, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerdegegner,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- Mit Verfügung vom 6. Oktober 1998 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) des Kantons St. Gallen (seit 1. Juli 1999: Amt für Arbeit) den 1964 geborenen K.________ wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes ab dem 22. Juli 1998 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 8. August 2000 ab.

C.- K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.

Während das Amt für Arbeit auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen von Weisungen des Arbeitsamtes ( Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung ( Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV ) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung, wonach auch der vorzeitige und ohne zureichenden Grund erfolgte Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 AVIG (in der seit 1. Januar 1996 gültigen Fassung) einstellungsrechtlich unter Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG fällt ( BGE 125 V 362 Erw. 2b). Zu Recht hat die Vorinstanz zudem festgestellt, dass Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch dann zur Anwendung gelangt, wenn der Versicherte dem Betrieb Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gibt.

Denn die Weisung des Arbeitsamtes im Rahmen einer angeordneten Beschäftigung begründet die Pflicht des Versicherten, sich so zu verhalten, dass die Massnahme ordnungsgemäss durchgeführt werden kann (unveröffentlichtes Urteil H. vom 22. Juni 1999 [C 387/98]).

2.- Vorliegend steht fest, dass das KIGA, vertreten durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Heerbrugg (RAV), im Rahmen eines angeordneten Einsatzprogrammes gemäss Art. 72 Abs. 1 AVIG mit dem Beschwerdeführer einen vom 11. Mai - 31. Oktober 1998 befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, das RAV jedoch dieses Arbeitsverhältnis nach schriftlicher Verwarnung vom 5. Juni 1998 sowie nach einem entsprechenden Begehren des Vorgesetzten des Versicherten, Revierförster Z.________, vom 17. Juli 1998 gestützt auf Art. 337 OR fristlos gekündigt hat (Schreiben vom 21. Juli 1998). Streitig ist, ob die zur fristlosen Kündigung und anschliessenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung führenden Vorwürfe an den Versicherten, er sei der Arbeit wiederholt unentschuldigt ferngeblieben, unpünktlich gewesen oder habe die Arbeit öfters frühzeitig abgebrochen sowie durch sein passives und uninteressiertes Verhalten das Klima innerhalb der Teilnehmergruppe des Beschäftigungsprogramms gestört, stichhaltig sind.

3.- a) Hinsichtlich der nichtgeleisteten Arbeitszeit des Versicherten im Rahmen des Einsatzprogrammes in der Forstgemeinschaft A.________ ist die Vorinstanz gestützt auf die RAV-Bescheinigungen über arbeitsmarktliche Massnahmen (AM-Bescheinigungen) richtigerweise von sieben Tagen unbezahlter Absenzen - nebst vier bezahlten Absenzen - für die Zeit nach der schriftlichen Verwarnung vom 5. Juni 1998 ausgegangen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die entsprechenden Absenzen seien zu Unrecht als unentschuldigt und daher unbezahlt eingestuft worden, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere ist der Auffassung des kantonalen Gerichts beizupflichten, dass die fristlose Kündigung und die anschliessende Einstellung in der Anspruchberechtigung selbst dann zu Recht erfolgten, wenn einige der streitigen Absenzen sachlich begründet gewesen sein sollten. Denn auch diesfalls hat der Versicherte durch sein wiederholtes Fernbleiben von der Arbeit trotz schriftlicher Verwarnung die Weisungen des Arbeitsamtes zur ordnungsgemässen Durchführung des Einsatzprogramms missachtet, insoweit nicht jede der Absenzen vorgängig mit dem Einsatzleiter des Beschäftigungsprogramms oder mit dem Vorgesetzten der Forstgemeinschaft abgesprochen bzw. von diesem ausdrücklich genehmigt worden war.

b) Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers vermögen kein anderes Ergebnis zu begründen. So ist die schriftliche Verwarnung vom 5. Juni 1998 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers äusserst klar formuliert und nach der Aktenlage sachlich begründet, nachdem dieser gemäss AM-Bescheinigungen innerhalb von 18 Tagen zweimal unentschuldigte (und zweimal entschuldigte) Absenzen aufwies.

Auch wenn die Behauptung des Versicherten zutreffen sollte, dass es für die bis zum 5. Juni 1998 als unentschuldigt vermerkten Absenzen berechtigte Gründe gab und der Einsatzleiter ihm gegenüber die Unbegründetheit der Verwarnung eingestanden hat, konnte der Beschwerdeführer daraus kein Recht auf unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit für die Zeit nach dem 5. Juni ableiten. Im Gegenteil musste er nach der schriftlichen Verwarnung umso mehr wissen, dass jede vorgängig nicht genehmigte Abwesenheit vom Einsatzprogramm unmittelbar Sanktionen seitens des Arbeitgebers bewirken könnte.

c) Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes zu Recht erfolgte. Die verfügte Einstellungsdauer von 31 Tagen, also im untersten Bereich des schweren Verschuldens ( Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV ), lässt sich im Rahmen der Angemessenheitskontrolle ( Art. 132 OG ) nicht beanstanden.

Dies gilt, obwohl der von Vorinstanz und Verwaltung bei der Verschuldensfrage zusätzlich ins Gewicht gelegte Vorwurf, der Versicherte habe bereits ab dem 20. Juli statt wie vertraglich vereinbart ab dem 27. Juli 1998 Ferien bezogen und den am 15. Juli 1998 unterzeichneten Ferienplan nachträglich zu seinen Gunsten abgeändert, auf Grund der Aktenlage (AM-Bescheinigung vom Juli 1998, Kontrollausweis zuhanden der Arbeitslosenversicherung vom 15. Juli 1998, Formular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen desselben Datums) nicht hinreichend erstellt ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

Heerbrugg und dem Staatssekretariat für

Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 10. Januar 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: