Dancer Denied Unemployment Benefits Due to Limited Job Search and Training Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA ballet dancer was employed from August 1994 until July 1996, after which she applied for unemployment benefits in July 1996. Despite earning partial income from a dance company starting October 1996, her eligibility for unemployment benefits was denied by the local employment office due to a lack of job readiness as of December 1997. The decision was upheld by the social security court, which deemed her unable to accept other forms of work outside her profession. The dancer contested this ruling, arguing for the reinstatement of her unemployment benefits from December 1997.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 17 Abs. 1 AVIG, implied by Art. 15 Abs. 1 AVIG, implied by Art. 17 Abs. 1 AVIG; Dancer Denied Unemployment Benefits Due to Limited Job Search and Training Requirements: Despite earning partial income from a dance company starting October 1996, her eligibility for unemployment benefits was denied by the local employment office due to a lack of job readiness as of December 1997. The decision was upheld by the social security court, which deemed her unable to accept other forms of work outside her profession. The dancer contested this ruling, arguing for the reinstatement of her unemployment benefits from December 1997.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the definition of employability, but not explicitly cited in the dispositive orders (I-III).
Cited in the reasoning regarding the obligation to seek work, but not explicitly cited in the dispositive orders (I-III).
Cited in the reasoning as a prerequisite for unemployment benefit entitlement, but importantly, is part of the overall legal framework informing the decision, though not directly named in the final orders (I-III).
Volltext
[AZA 7]
C 3/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Condrau
Urteil vom 12. Januar 2001
in Sachen
M.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Brem, Tödistrasse 52, Zürich,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- M.________ (geboren 1967) war vom 11. August 1994 bis 31. Juli 1996 am Opernhaus Zürich als Balletttänzerin tätig. Am 5. Juli 1996 meldete sie sich zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an. Seit Oktober 1996 erzielte sie bei der Dance Company X.________ einen Zwischenverdienst von Fr. 400.-, ab Oktober 1997 von Fr. 1'000.- und im Dezember 1997 von Fr. 800.-. Mit Verfügung vom 11. Februar 1998 verneinte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Zürich (KIGA) die Anspruchsberechtigung der Versicherten ab 1. Dezember 1997 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit.
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde am 15. November 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Zusprechung von Arbeitslosentaggeldern ab Dezember 1997 beantragen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG ). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen ( BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis).
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.
Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes.
Zwar rechtfertigen qualitativ ungenügende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle wie etwa die Beschränkung der Arbeitssuche im bisherigen Berufsbereich nicht an sich schon den Schluss auf fehlende Vermittlungsbereitschaft.
Indessen ist für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit eine gesamthafte Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren massgebend. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten, zumutbaren Arbeit von Bedeutung. Die Beschränkung der Arbeitsbemühungen auf einen bestimmten beruflichen Bereich kann deshalb zusammen mit zeitlichen Arbeitseinschränkungen zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen ( BGE 112 V 218 Erw. 2; ARV 1998 Nr. 46 S. 265 Erw. 1c). Vermittlungsfähigkeit kann nicht angenommen werden, wenn die Vermittlungsbereitschaft gegeben, jedoch zum Vornherein davon auszugehen ist, dass für den fraglichen Zeitraum sich kein Arbeitgeber hätte finden lassen (vgl. unveröffentlichtes Urteil K. vom 3. November 1995 C 123/94).
2.- Die Beschwerdeführerin war seit 1. August 1996 arbeitslos. Die Vermittlungsunfähigkeit wurde erst ab
1. Dezember 1997 bejaht. Die Akten, insbesondere der Nachweis der persönlichen Bemühungen belegen, dass sie beruflich wiederum eine Vollzeitstelle als Tänzerin anstrebte.
Nach eigenen Angaben musste sie, um dieses Ziel zu erreichen, angesichts der hohen körperlichen Anforderungen im Beruf, ausgedehnte Trainings von sechs bis acht Stunden pro Tag absolvieren.
Auf Grund dieses Sachverhalts war die Beschwerdeführerin auch nach Einräumung eines angemessenen Zeitraums zur Suche einer neuen Arbeitsstelle weder bereit noch in der Lage, eine andere Arbeit ausserhalb ihres Berufes zu suchen und anzunehmen. Sodann zeigt die langzeitliche und erfolglose Arbeitssuche im angestammten Beruf, dass sie nicht mit einer neuen vollen Anstellung als Tänzerin rechnen konnte.
Verwaltung und Vorinstanz haben deshalb die Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 12. Januar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammern:
Der Gerichtsschreiber: