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C 299/01 KI-generiert

Claimant Denied Unemployment Benefits Due to Lack of Causal Link Between Child Rearing and Inability to Work

Geschäftsnummer C 299/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a individual who was denied unemployment compensation by a cantonal unemployment fund, which argued that her claimed period of childcare could not be counted as a qualifying contribution period because she was not prevented from working by her childcare responsibilities. The individual contested this decision, stating that she had been actively seeking employment for the two years prior to her application, albeit unsuccessfully. The administrative court upheld the initial ruling, leading the individual to appeal to a higher court, which ultimately found that her inability to find work was not due to childcare obligations. As a result, the requirements for considering the childcare period as a contribution time were not met, and her claim for unemployment benefits was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 36a OG, Art. 13 Abs. 2bis und Abs. 2ter AVIG; Claimant Denied Unemployment Benefits Due to Lack of Causal Link Between Child Rearing and Inability to Work: The individual contested this decision, stating that she had been actively seeking employment for the two years prior to her application, albeit unsuccessfully. The administrative court upheld the initial ruling, leading the individual to appeal to a higher court, which ultimately found that her inability to find work was not due to childcare obligations. As a result, the requirements for considering the childcare period as a contribution time were not met, and her claim for unemployment benefits was denied.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung wirtschaftliche Härte Erwerbstätigkeit Versicherungsleistungsanspruch Sozialarbeit Arbeitsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 134
2ter AVIG ) sowie den für die Anrechnung der Erziehungszeit erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den Erziehungspflichten und dem Verzicht auf die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ( BGE 125 V 134 ) zutreffend dargelegt.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. 2bis und Abs. 2ter AVIG

Cited in the reasoning as the relevant provision regarding the crediting of child-rearing periods as contribution periods.

Art. 13 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning as the relevant provision regarding the fulfillment of contribution periods, although the final order only addresses dismissal.

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Volltext

[AZA 0]

C 299/01 Gb

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;

Gerichtsschreiber Widmer

Urteil vom 20. März 2002

in Sachen

Q.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

Mit Verfügung vom 11. April 2001 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern den Anspruch der 1963 geborenen Q.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 23. Februar 2001 ab mit der Begründung, die geltend gemachte Erziehungsperiode könne nicht als Beitragszeit angerechnet werden, weil sie nicht wegen der Betreuung ihrer Kinder an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen sei.

Die von Q.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. September 2001 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Q.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Kassenverfügung sei ihr ab 23. Februar 2001 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.

Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Erfüllung der Beitragszeit ( Art. 13 Abs. 1 AVIG ), die Anrechnung von Erziehungsperioden als Beitragszeiten bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Zwangslage ( Art. 13 Abs. 2bis und Abs. 2ter AVIG ) sowie den für die Anrechnung der Erziehungszeit erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den Erziehungspflichten und dem Verzicht auf die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ( BGE 125 V 134 ) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

b) Es steht fest und wird von der Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren erneut bestätigt, dass sie bereits während der zwei ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vorangegangenen Jahre - wenn auch erfolglos - Arbeit suchte und über eine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder verfügte. Wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, ist der Verzicht, in dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben, nicht auf die Erziehungspflichten zurückzuführen, sondern darauf, dass sie keine Anstellung finden konnte. Die Voraussetzungen für die Anrechnung der Erziehungsperiode als Beitragszeit sind damit nicht erfüllt, weshalb Arbeitslosenkasse und Vorinstanz den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu Recht verneint haben.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe

und Arbeit, Bern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 20. März 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: