Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 297/03 KI-generiert

Unemployment Benefits Set-Off for Vocational Reorientation Internship

Geschäftsnummer C 297/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A 1971-born individual registered for job placement and claimed unemployment benefits after transitioning from being a trained auto mechanic to working in commerce. He submitted a contract for an internship at a hospital, which the local employment office deemed positive for his employability, leading to a decision that disqualified him from unemployment benefits for several months due to presumed earnings. After an appeal, the administrative court ruled in his favor, mandating the unemployment fund to compensate him for the loss in benefits. The unemployment fund, however, challenged this decision, arguing that the internship primarily served as vocational training and not as a means to mitigate unemployment.

Legislator-Regeste

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Art. 102 Abs. 2 AVIG, Art. 102 Abs. 2 lit. b AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 11 AVIG, Art. 23 AVIG; Unemployment Benefits Set-Off for Vocational Reorientation Internship: He submitted a contract for an internship at a hospital, which the local employment office deemed positive for his employability, leading to a decision that disqualified him from unemployment benefits for several months due to presumed earnings. After an appeal, the administrative court ruled in his favor, mandating the unemployment fund to compensate him for the loss in benefits. The unemployment fund, however, challenged this decision, arguing that the internship primarily served as vocational training and not as a means to mitigate unemployment.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit versicherter Verdienst Berufswechsel Verrechnung Niedriglohn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 V 4
Juni 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind die neuen Bestimmungen nicht anwendbar ( BGE 129 V 4 Erw.
BGE 124 V 220
4.2 Nach BGE 124 V 220 (Erw.
BGE 111 V 405
2b/aa) ist vom allgemeinen Grundsatz auszugehen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann ( BGE 111 V 405 Erw.
BGE 98 V 258
4b mit Hinweis auf BGE 98 V 258 und ZAK 1977 S.
BGE 116 V 298
Federal Insurance Court Alters Prerequisites for Invoking Protection of Legitimate Expectations Based on Incorrect Administrative Information
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

Cited in the reasoning as the constitutional basis for public-law trust/reliance, although the Tribunal ultimately refused to apply it based on the lack of fulfilled prerequisites.

Art. 102 Abs. 2 AVIG

This article grants the Unemployment Insurance Funds the authority to file an administrative court appeal against decisions of cantonal appeals bodies before the Federal Insurance Court, confirming the appellant's legitimacy.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 297/03

Urteil vom 14. Juni 2004

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

Parteien

Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1971, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 24. November 2003)

Sachverhalt:

A. Der 1971 geborene S.________ meldete sich am 25. Mai 2002 zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 15. Juli 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Er hatte den Beruf eines Automechanikers gelernt und war danach als Kaufmann tätig gewesen. Am 27. Dezember 2002 legte S.________ der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) einen Praktikumsvertrag mit dem Spital X.________ vom 20. Dezember 2002 vor. Darin wurde vereinbart, dass S.________ als Praktikant beim Spital X.________ angestellt werde und sein Monatslohn Fr. 1013.- brutto (Lohnklasse P 33/0) betrage. Das Kantonale Arbeitsamt Luzern, an welches die Angelegenheit zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit von der Arbeitslosenkasse überwiesen worden war, beurteilte diese vom 1. Januar bis 23. März 2003 positiv. Am 30. April 2003 erliess das kantonale Arbeitsamt eine Verfügung, in welcher für die Kontrollperioden Januar bis März 2003 eine Anrechnung von orts- und berufsüblichen Ansätzen von monatlich Fr. 3510.- festgelegt wurde, was bewirkte, dass während dieser Zeitperiode S.________ keine Ansprüche auf Arbeitslosenversicherungstaggelder mehr erheben konnte. Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 25. Juni 2003 abgewiesen.

B. Am 12. August 2003 erhob S.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellte dem Spital X.________ verschiedene Fragen, die am 29. September 2003 von Frau Z.________, Leiterin Hilfspflegepersonal des Spitals X.________, beantwortet wurden, und hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 24. November 2003 in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2003 aufgehoben und die Arbeitslosenkasse verpflichtet wurde, S.________ für die Monate Januar bis März 2003 die Differenz zwischen dem in diesen Kontrollperioden erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst als Arbeitslosenentschädigung zu bezahlen.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

Während S.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Art. 102 Abs. 2 AVIG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung räumt den Arbeitslosenkassen wie schon der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesene Art. 102 Abs. 2 lit. b AVIG die Befugnis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide kantonaler Rekursinstanzen vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ein. Damit ist die Arbeitslosenkasse zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.

2.

2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten die Bestimmungen des ATSG, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht. Für die hier in Frage stehende Ausrichtung von Taggeldern und die damit verbundene allfällige Anrechnung eines Zwischenverdienstes auf Grund des absolvierten Praktikums im Rahmen von Art. 8 und 24 AVIG ist das ATSG somit anzuwenden ( Art. 1 Abs. 2 und 3 ATSG e contrario).

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde u.a. im Bereich Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64a ff.) am 22. März 2003 teilrevidiert (BBl 2001, 2245). Die Änderung trat am 1. Juli 2003 in Kraft (AS 2003 1728, 1755). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 25. Juni 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind die neuen Bestimmungen nicht anwendbar ( BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1).

2.2 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Vorschriften zur Vermittlungsfähigkeit ( Art. 15 Abs. 1 AVIG ) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG ), zum anrechenbaren Arbeitsausfall ( Art. 11 AVIG ), zum versicherten Verdienst ( Art. 23 AVIG ) und zum Zwischenverdienst ( Art. 24 Abs. 1 AVIG ) ebenso wie die dazu ergangene Rechtsprechung (ARV 1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a; ARV 1998 Nr. 49 S. 286 ff.) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG modifiziert diese materielle Rechtslage nicht.

Erwähnt sei nochmals, dass gemäss Art. 24 AVIG als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt, das der Arbeitslose während einer Kontrollperiode erzielt (Abs. 1). Der Versicherte hat innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles für Tage, an denen er einen Zwischenverdienst erzielt (Abs. 2 Satz 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst ( Art. 23 Abs. 3 AVIG ) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).

Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung für die Annahme eines Zwischenverdienstes jedoch kein Raum bleibt, wenn die in Frage stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb von Kenntnissen, aufgenommen wurde (ARV 1998 Nr. 49 S. 287 f. mit Hinweisen; Gerhards, Arbeitslosenversicherung: "Stempelferien", Zwischenverdienst und Kurzarbeitsentschädigung für öffentliche Betriebe und Verwaltungen - Drei Streitfragen, SZS 1994 S. 350 lit. h mit Hinweisen; Urteil L. vom 4. August 2003, C 21/03).

3.

3.1 Der Beschwerdegegner gab bei seiner Bewerbung beim Spital X.________ vom 16. Dezember 2002 an, dass er auf Grund seiner beruflichen Neuorientierung und gemäss Abklärungen durch die Berufsberatung sowie den Laufbahnberater die Ausbildung als Krankenpfleger DN2 im Frühjahr 2003 beginnen möchte. Von der Leiterin Hilfspflegepersonal des Spitals X.________ wurde ausgeführt, der Beschwerdegegner benötige auf Grund seiner Bewerbung als Krankenpfleger ein Vorpraktikum. Dieses betrage meistens drei Monate und diene der Eignungsabklärung für einen Pflegeberuf.

3.2 Nach den Akten steht damit fest und ist unbestritten, dass es sich bei der fraglichen Tätigkeit des Beschwerdegegners um ein Praktikum handelt. Dieses mag zwar nicht bereits integrierenden Bestandteil der Ausbildung zu einem Pflegeberuf gebildet, sondern in erster Linie der Eignungsabklärung gedient und dem Versicherten ein genaueres Bild dieser Tätigkeit vermittelt haben. Indessen besteht kein Zweifel daran, dass das Praktikum - wenn nicht bereits selbst der Grundausbildung dienend - jedenfalls im Hinblick auf eine solche angetreten wurde. Dabei mag durchaus auch das Bestreben mitgespielt haben, die bestehende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Motivation stand indes nicht im Vordergrund. Vielmehr trachtete der Versicherte nach einer beruflichen Neuausrichtung. Dies ergibt sich auch daraus, dass ein Pflegeberuf völlig ausserhalb der bisherigen Tätigkeitsbereiche des Beschwerdegegners (Automechaniker, Kaufmann) lag und der Praktikumslohn deutlich niedriger war als der Verdienst, der sich in einer der bisherigen Tätigkeiten hätte erzielen lassen. Der Versicherte nahm somit bewusst eine erhebliche finanzielle Einbusse in Kauf. Er hätte keine derartige Ausbildung ins Auge gefasst, wenn er in erster Linie die Arbeitslosigkeit hätte beenden wollen.

Ging es jedoch vorab um den Antritt einer neuen Grundausbildung, kann der Beschwerdegegner nach ARV 1998 Nr. 49 S. 287 f Erw. 1 und 3a keinen Zwischenverdienst abrechnen. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach selbst bei Ausübung eines Praktikums eine Zwischenverdienstanrechnung zu erfolgen habe, kann deshalb nicht beigepflichtet werden, abgesehen davon, dass das kantonale Gericht ohnehin den Praktikumslohn nicht als ortsüblichen Lohn hätte betrachten dürfen. Vielmehr ist daran festzuhalten, dass für eine solche Anrechnung dort kein Raum bleibt, wo die betreffende Tätigkeit in erster Linie zu Ausbildungszwecken ergriffen wurde (vgl. Urteil L. vom 4. August 2003, C 21/03).

4.

4.1 Schliesslich beruft sich der Beschwerdegegner auf eine Auskunft von Frau M.________, welche ihm am 22. Dezember 2002 eine positive Zusage der Arbeitslosenkasse über die Abrechnung des Praktikumslohns als Zwischenverdienst zugesichert habe, und damit auf den Grundsatz von Treu und Glauben.

4.2 Nach BGE 124 V 220 (Erw. 2b/aa) ist vom allgemeinen Grundsatz auszugehen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann ( BGE 111 V 405 Erw. 3, 110 V 338 Erw. 4; ZAK 1991 S. 375 Erw. 3c; ARV 1985 Nr. 13 S. 52 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 98 V 258 und ZAK 1977 S. 263 Erw. 3). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung kommt nur in Betracht, wenn die praxisgemäss erforderlichen fünf Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz, wie er in Art. 9 BV verankert ist, erfüllt sind ( BGE 116 V 298 Erw. 3a). Dafür erforderlich ist insbesondere, dass die Verwaltung zur Auskunftserteilung zuständig war und tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt hat. Letzteres ist auf Grund der Akten vorliegend indes nicht ausgewiesen. Der Versicherte bringt nichts vor, was seine Behauptung untermauern könnte. Vielmehr ist aus den Akten ersichtlich - wie das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht vorgebracht wird, dass der Versicherte den Praktikumsvertrag (20. Dezember 2002) vor der angeblichen Erteilung der Falschauskunft (22. Dezember 2002) unterschrieben hat. Überdies bringt er mit der Formulierung "sicherte mir Frau M.________ eine positive Zusage der Kasse zu" zum Ausdruck, dass er selber Kenntnis hatte, dass Frau M._______ für diesen Entscheid gar nicht zuständig war. Damit entfällt ebenfalls eine wesentliche Voraussetzung des Vertrauensschutzes und es kann auch aus diesem Grund der Standpunkt des Beschwerdegegners nicht geschützt werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 24. November 2003 aufgehoben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 14. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: