Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 294/96 KI-generiert

Unemployment Fund Claim Denial for Short-Time Work Due to Late Filing

Geschäftsnummer C 294/96
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company applied for short-time work compensation for January 1994 but was denied by the cantonal unemployment insurance fund due to a late claim submission. The company's appeal to the cantonal insurance court was also rejected, as they were unable to demonstrate that their claim had been timely filed within the required three-month period. The company contended that their application was properly submitted on February 8, 1994, but the court found insufficient evidence to confirm this timeline, especially given the possibility of administrative errors during the mailing process. Consequently, the case centered on the validity of the claim based on adherence to statutory deadlines for compensation applications.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 38 Abs. 1 AVIG, Art. 32 Abs. 5 AVIG, Art. 61 AVIV, Art. 39 Abs. 3 AVIG, Art. 35 OG; Unemployment Fund Claim Denial for Short-Time Work Due to Late Filing: The company's appeal to the cantonal insurance court was also rejected, as they were unable to demonstrate that their claim had been timely filed within the required three-month period. The company contended that their application was properly submitted on February 8, 1994, but the court found insufficient evidence to confirm this timeline, especially given the possibility of administrative errors during the mailing process. Consequently, the case centered on the validity of the claim based on adherence to statutory deadlines for compensation applications.

Schlagwörter

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Kurzarbeitsentschädigung Arbeitslosenkasse verspätete Eingabe Forderungseingabe Arbeitsausfall Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 VwVG

Cited in the reasoning regarding the possibility of restoration of a forfeiture period, which was background context for the substantive issue.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not present (No citation regarding simplified procedure in the dispositive).

Art. 64 LTF

Not present (The decision cites OG, not LTF, and no legal aid provision is cited in the dispositive).

Art. 66 al. 1 LTF

Not present (No citation regarding costs in the dispositive, only a statement that no court fees are levied).

Art. 93 BGG

Not present (The decision cites OG, not BGG, and no procedural article is cited in the dispositive).

Art. 32 Abs. 5 AVIG

Cited in the reasoning to define the accounting period, which was background context for the substantive issue.

Art. 38 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning to establish the requirement of filing the claim within the three-month forfeiture period, which was the substantive issue resolved.

Art. 39 Abs. 3 AVIG

Cited in the reasoning regarding the penalty for non-timely claims, which was background context for the substantive issue.

Art. 61 AVIV

Cited in the reasoning to establish when the three-month period begins, which was background context for the substantive issue.

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Volltext

{T 7}

C 294/96 Vr

II. Kammer

Präsidentin Widmer, Bundesrichter Lustenberger und Bundes-

richterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Annaheim

Urteil vom 9. Januar 1997

in Sachen

H.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch

Rechtsanwalt K.________,

gegen

Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21,

St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- Mit Verfügung vom 25. April 1995 wies die Kanto-

nale Arbeitslosenkasse St. Gallen das Begehren der

H.________ AG um Zusprechung von Kurzarbeitsentschädigung

für den Monat Januar 1994 ab, da der Anspruch verspätet

geltend gemacht worden sei.

B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Ver-

sicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Dispositiv-

Ziffer 1). Gleichzeitig wurde das Fristwiederherstellungs-

gesuch abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2) (Entscheid vom

13. August 1996).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die

H.________ AG beantragen, es sei ihr für die Abrechnungs-

periode Januar 1994 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe

von Fr. 30 381.60 auszurichten, nebst Zins von 5 % seit dem

24. Februar 1995.

Die Arbeitslosenkasse und das Bundesamt für Industrie,

Gewerbe und Arbeit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü-

fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,

sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die

vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu

deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen ( Art. 132 OG ).

2.- Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber

den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädi-

gung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungs-

periode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeich-

neten Kasse geltend. Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeit-

raum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen

( Art. 32 Abs. 5 AVIG ). Die Frist für die Geltendmachung des

Entschädigungsanspruches beginnt mit dem ersten Tag nach

der Abrechnungsperiode ( Art. 61 AVIV ). Entschädigungen, die

der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm

nicht vergütet ( Art. 39 Abs. 3 AVIG ).

Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist han-

delt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung

das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Sie ist weder

einer Erstreckung noch einer Unterbrechung, in sinngemässer

Anwendung von Art. 35 OG und Art. 24 VwVG aber einer Wie-

derherstellung (zu den Wiederherstellungsgründen vgl. BGE

112 V 255 Erw. 2a, 119 II 87 Erw. 2a, 114 Ib 68 Erw. 2, 110

Ib 94 Erw. 2, 107 Ia 169 Erw. 2a) zugänglich ( BGE 114 V 123

f. Erw. 3a und b; ARV 1993 Nr. 4 S. 30 f., je mit Hinwei-

sen).

3.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Geltendma-

chung der Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungspe-

riode Januar 1994 rechtzeitig erfolgte. Das kantonale Ver-

sicherungsgericht vertritt die Auffassung, dass für die

diesbezügliche Feststellung gemäss BGE 119 V 9 Erw. 3c

nicht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit,

sondern der volle Beweis gelte. Diese Schlussfolgerung kann

aus dem erwähnten Entscheid nicht gezogen werden. Vielmehr

hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dort den Wir-

kungsbereich des erforderlichen vollen Beweises auf Tatsa-

chen beschränkt, welche für die Rechtzeitigkeit im Prozess

ausschlaggebend sind. Ein Prozessrechtsverhältnis aber wird

erst mit der Einreichung einer Beschwerde begründet (BGE

121 V 5 Erw. 3b). Somit gilt für Tatsachen, welche für die

Zustellung der Unterlagen zur Geltendmachung der Kurz-

arbeitsentschädigung erheblich sind, der Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe das

vollständig ausgefüllte Formular "Antrag auf Kurzarbeits-

entschädigung" am 8. Februar 1994 eingereicht. Das Formu-

lar, dem eine Liste aller relevanten Daten beigelegen habe,

sei in einen an die Arbeitslosenkasse adressierten Umschlag

gesteckt, der internen Postabteilung übergeben und noch

gleichentags zur Post gebracht worden. Auch sei der Ent-

schädigungsanspruch kurze Zeit nach dem Versand der Unter-

lagen buchhalterisch erfasst worden. Aus diesen von der Be-

schwerdeführerin angeführten Sachumständen ergibt sich

nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag

tatsächlich am 8. Februar 1994 bzw. innerhalb der gesetzli-

chen Dreimonatsfrist zuhanden der Arbeitslosenkasse der

Post übergeben worden ist. Denn selbst wenn als erstellt

gelten könnte, dass die fraglichen Unterlagen rechtzeitig

der firmeninternen Postabteilung übergeben wurden - was

dahingestellt bleiben mag -, sind administrative Fehllei-

stungen bzw. der Verlust der Sendung auf dem Weg zur Post

keineswegs ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, ihre Sachbearbeiterin sei gleich vorgegangen

wie anlässlich der Abrechnung über Kurzarbeit im Dezember

1993, kann daraus nicht gefolgert werden, dass im konkreten

zur Beurteilung stehenden Fall keine Unregelmässigkeiten

auftraten. Denn sowenig der normale Arbeitsablauf in der

Verwaltung geeignet ist, die Zustellung einer Verfügung zu

belegen ( BGE 103 V 66 Erw. 2b, vgl. auch ZAK 1992 S. 370

Erw. 3), sowenig vermag ein Arbeitgeber die rechtzeitige

Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs allein mit dem

sonst im Betrieb die Regel bildenden Vorgehen rechtsgenüg-

lich nachzuweisen.

Somit durfte die Vorinstanz im Ergebnis ohne Verlet-

zung von Bundesrecht davon ausgehen, die Kurzarbeitsent-

schädigung für die Abrechnungsperiode Januar 1994 sei nicht

fristgerecht geltend gemacht worden. Daran ändert nichts,

dass die Beschwerdeführerin von der Verwaltung zwar unbe-

strittenermassen auf die gesetzliche Dreimonatsfrist, nicht

aber auf deren Charakter als Verwirkungsfrist hingewiesen

worden war. Im weiteren lassen die Wertungsgesichtspunkte,

welche der Bestimmung von Art. 38 Abs. 1 AVIG zugrunde lie-

gen, das Beharren auf der Einhaltung der Dreimonatsfrist

nicht als überspitzt formalistisch erscheinen. Die strikte

Fristenregelung wird im Grundsatz durch die Zulassung von

Wiederherstellungsgründen gemildert ( BGE 114 V 123 ). Wenn

die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behauptet,

die Sendung sei auf dem Weg zur Arbeitslosenkasse verloren

gegangen, kann darin jedoch kein unverschuldetes, zur Wie-

derherstellung führendes Hindernis erblickt werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Industrie,

Gewerbe und Arbeit, St. Gallen, und dem Bundesamt für

Industrie, Gewerbe und Arbeit zugestellt.

Luzern, 9. Januar 1997

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: